Durchführungsverordnung (EU) 2025/1202 der Kommission vom 19. Juni 2025 zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Antidumpingzolls gegenüber den Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China auf Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 auf die Einfuhren von Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit in den KN-Code ex85451100 (TARIC-Codes 8545110010 und 8545110015) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird auf die Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit in die KN-Codes ex38011000 und ex38019000 (TARIC-Codes 3801100015 und 3801900080) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, ausgeweitet, wobei die Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit in die KN-Codes ex38011000 und ex38019000 (TARIC-Codes 3801100015 und 3801900080) eingereiht werden und von dem nachstehend aufgeführten Unternehmen eingeführt werden, ausgenommen sind: UnternehmenTARIC-ZusatzcodeJAP INDUSTRIES s.r.o.89MJ
2 Bei dem ausgeweiteten Zoll handelt es sich um den Antidumpingzoll von 74,9 %, der für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China (TARIC-Zusatzcode C999) gilt.
3 Der mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ausgeweitete Zoll wird auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China erhoben, die nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686 zollamtlich erfasst werden, wobei die Einfuhren von künstlichem Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm, die derzeit in die KN-Codes ex38011000 und ex38019000 (TARIC-Codes 3801100015 und 3801900080) eingereiht werden und von dem in Absatz 1 aufgeführten Unternehmen eingeführt werden, ausgenommen sind.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686, die hiermit aufgehoben wird, einzustellen.
Article 3
Die Einfuhren von Teilen, die nach Artikel 1 von dem ausgeweiteten Zoll ausgenommen wurden, werden entweder für Montagevorgänge der befreiten Partei verwendet, vernichtet oder wieder ausgeführt. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung wird die Befreiung nach dem in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 genannten Verfahren widerrufen.
Article 4
1 Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an folgende Adresse zu senden: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion G Büro: CHAR 04/39 1049 Bruxelles/Brussel BELGIQUE/BELGIË
2 Nach Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/1036 kann die Kommission beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, die die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführten Antidumpingmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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