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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1246 der Kommission vom 18. Juni 2025 zur Änderung der in den Delegierten Verordnungen (EU) 2017/583 und (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards hinsichtlich der Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Eigenkapitalinstrumente

CELEX
32025R1246
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-18
In force since
2026-03-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen(Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ‚auf einem zentralen Limit-Orderbuch basierendes Handelssystem‘ entweder a) ein auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierendes Handelssystem, das mittels eines Orderbuchs und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention Verkaufsorder mit Kaufordern auf der Grundlage des bestmöglichen Preises kontinuierlich zusammenführt, oder b) ein Handelssystem, bei dem Elemente eines auf einem kontinuierlichen Orderbuch basierenden Handelssystems nach Buchstabe a und Elemente eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems nach Nummer 2 kombiniert vorliegen; 2. ‚auf periodischen Auktionen basierendes Handelssystem‘ ein System, das Aufträge auf der Grundlage einer periodischen Auktion und eines Handelsalgorithmus ohne menschliche Intervention zusammenführt.“

Article 1a Anwendungsbereich der Artikel 3, 6, 8, 9, 10, 11 und 13

1 Die Artikel 3, 6, 9, 10, 11 und 13 gelten nur für Derivate. Artikel 8 gilt nur für Derivate und Transaktionspakete.

2 Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in den Artikeln 8 und 11 der vorliegenden Verordnung sind als Bezugnahmen auf Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in der vor dem 28. März 2024 geltenden Fassung zu verstehen.“

Article 3a Aufträge mit großem Volumen bei Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Ein Auftrag für Anleihen, strukturierte Finanzprodukte oder Emissionszertifikate gilt im Vergleich zum marktüblichen Volumen als groß, wenn er zum Zeitpunkt seines Eingangs oder infolge einer Auftragsänderung die folgenden Schwellenwerte erreicht oder überschreitet: a) bei allen Anleihetypen mit Ausnahme börsengehandelter Waren (ETC) und börsengehandelter Noten (ETN), die in Anhang III Tabelle 2.3 festgelegten Schwellenwerte; b) bei ETC und ETN, die in Anhang III Tabelle 2.5 festgelegten Schwellenwerte; c) bei strukturierten Finanzprodukten, die in Anhang III Tabelle 3.2 festgelegten Schwellenwerte; d) bei Emissionszertifikaten, die in Anhang III Tabelle 12.2 festgelegten Schwellenwerte.“

Article 6a Klassen von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten, für die kein liquider Markt besteht(Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Um zu bestimmen, ob bei einer Anleihe, einem strukturierten Finanzprodukt oder einem Emissionszertifikat davon auszugehen ist, dass für sie kein liquider Markt besteht, wenden die zuständigen Behörden die folgende statische Bestimmung der Liquidität an: a) bei allen Anleihetypen mit Ausnahme von ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.2; b) bei ETC und ETN, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 2.4; c) bei strukturierten Finanzprodukten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 3.1; d) bei Emissionszertifikaten, die Bestimmung gemäß Anhang III Tabelle 12.1.“

Article 8a Spätere Veröffentlichung von Geschäften mit Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten(Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit Anleihen mit Ausnahme von ETC und ETN wie folgt aufschieben: a) bei Geschäften der Kategorie 1 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens 15 Minuten; b) bei Geschäften der Kategorie 2 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung höchstens bis zum Ende des Handelstags; c) bei Geschäften der Kategorie 3 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des ersten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens einer Woche nach dem Datum des Geschäfts; d) bei Geschäften der Kategorie 4 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts; e) bei Geschäften der Kategorie 5 gemäß Anhang III Tabelle 2.6, ein Aufschub der Preisveröffentlichung und ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens vier Wochen nach dem Datum des Geschäfts.

2 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können die Veröffentlichung der Einzelheiten zu Geschäften mit ETC, ETN und strukturierten Finanzprodukten wie folgt aufschieben: a) bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Preisveröffentlichung höchstens bis zum Ende des zweiten Handelstags nach dem Datum des Geschäfts; und b) bei Geschäften jedes Volumens, ein Aufschub der Volumenveröffentlichung von höchstens zwei Wochen nach dem Datum des Geschäfts.

3 Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, veröffentlichen jedes Geschäft in Bezug auf Emissionszertifikate spätestens um 19.00 Uhr Ortszeit des zweiten Arbeitstags nach dem Datum des Geschäfts, sofern das Geschäft das Nachhandelsvolumen für Emissionszertifikate gemäß Anhang III Tabelle 12.2 übersteigt.“

Article 11a Transparenzanforderungen für öffentliche Schuldtitel in Verbindung mit der späteren Veröffentlichung im Ermessen der zuständigen Behörden(Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Die Veröffentlichung der Einzelheiten zu mehreren Geschäften in aggregierter Form gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstreckt sich auf Geschäfte, die im Verlauf einer Kalenderwoche getätigt wurden, und erfolgt am darauffolgenden Dienstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.

2 Die aggregierten wöchentlichen Daten gemäß Absatz 1 enthalten folgende Informationen in Bezug auf jede Woche des betroffenen Kalenderzeitraums: a) den gewichteten Durchschnittspreis; b) das gehandelte Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4; c) die Gesamtzahl der Geschäfte. (3) Die Geschäfte werden nach ISIN-Code aggregiert. (4) Ist der in Absatz 1 für die Veröffentlichungen vorgesehene Wochentag kein Arbeitstag, erfolgt die Veröffentlichung am nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr Ortszeit.“

Article 16 Vorübergehende Aussetzung der Transparenzpflichten(Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

1 Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass ein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das für die letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 weniger als 40 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

2 Für Finanzinstrumente, für die ausgehend von der in Artikel 6a enthaltenen Methode im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. von der in Artikel 13 enthaltenen Methode im Falle von Derivaten bestimmt wurde, dass kein liquider Markt besteht, können die zuständigen Behörden die in den Artikeln 8, 8a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehenen Pflichten vorübergehend aussetzen, wenn für eine Klasse von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten das während der letzten 30 Kalendertage berechnete Gesamtvolumen gemäß Anhang II Tabelle 4 definiert, weniger als 20 % des durchschnittlichen monatlichen Volumens der 12 vollen Kalendermonate vor diesen 30 Kalendertagen beträgt.

3 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechnungen die Geschäfte, die auf allen Handelsplätzen der Union für die Klasse von betroffenen Anleihen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten durchgeführt wurden. Die zuständigen Behörden führen diese Berechnungen auf der Ebene der Klasse der Finanzinstrumente aus, auf welche der Liquiditätstest gemäß Artikel 6a im Falle von Anleihen, strukturierten Finanzprodukten und Emissionszertifikaten bzw. gemäß Artikel 13 im Falle von Derivaten Anwendung findet.

4 Bevor die zuständigen Behörden die Transparenzpflichten aussetzen, überprüfen sie, dass der erhebliche Rückgang an Liquidität auf allen Handelsplätzen nicht das Ergebnis von saisonalen Auswirkungen der betreffenden Klasse von Finanzinstrumenten auf die Liquidität ist.“

Article 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587

„4 Bis der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt für ein bestimmtes Finanzinstrument im Einklang mit dem in den Absätzen 1 bis 3 dargelegten Verfahren bestimmt wurde, gilt als unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt entweder a) der geregelte Markt, auf dem dieses Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde, oder b) wenn das Finanzinstrument nicht für den Handel an einem geregelten Markt in der Union bereitgestellt wird, das multilaterale Handelssystem, in dem dieses Finanzinstrument zuerst zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wird.“

„5 Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, die erstmals zwischen dem 1. und 31. Dezember des vorherigen Kalenderjahres zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt wurden.“

„6 Die Bestimmung des unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Marktes gemäß Absatz 4 gilt ab dem Tag, an dem das Finanzinstrument erstmals zum Handel zugelassen oder erstmals gehandelt wurde.“

„6 Bevor eine Aktie, ein Aktienzertifikat, ein Zertifikat oder ein anderes vergleichbares Finanzinstrument erstmals an einem Handelsplatz in der Union gehandelt wird, schätzt die zuständige Behörde den Tagesdurchschnitt der mit diesem Finanzinstrument erzielten Umsätze unter Berücksichtigung von Folgendem: a) einer etwaigen vorherigen Handelsgeschichte dieses Finanzinstruments; b) anderen früheren oder vergleichbaren Finanzinstrumenten desselben Emittenten; c) anderen Finanzinstrumenten, denen ähnliche Merkmale zugeschrieben werden. Die zuständige Behörde veröffentlicht diesen geschätzten Tagesdurchschnitt der Umsätze.“

„3 Als Reserve-Order im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a gilt eine Limit-Order, die aus einem veröffentlichten Auftrag über einen Teil einer Menge und einem nicht veröffentlichten Auftrag über den Rest der Menge besteht, wobei der Auftrag über die nicht veröffentlichte Menge erst ausgeführt werden kann, nachdem der Auftrag über die veröffentlichte Menge ausgeführt wurde.“

„1 Die Standardmarktgröße für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente, für die ein liquider Markt besteht, wird auf der Grundlage des im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 berechneten Durchschnittswerts der Geschäfte mit dem jeweiligen Finanzinstrument und im Einklang mit Anhang II Tabelle 3 und Tabelle 3a bestimmt.“

Article 11a Kursoffertengröße, bis zu der die Vorhandelstransparenzanforderungen gemäß den Artikeln 14, 15, 16 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten(Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Pflicht zur Veröffentlichung von festen Notierungen für Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente gilt für systematische Internalisierer, wenn sie bis zum Doppelten der gemäß Artikel 11 festgelegten Standardmarktgröße handeln.

Article 11b Mindestoffertengröße(Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014)

Die Mindestoffertengröße für eine bestimmte Aktie, ein bestimmtes Aktienzertifikat, einen bestimmten börsengehandelten Fonds, ein bestimmtes Zertifikat oder ein bestimmtes anderes vergleichbares Finanzinstrument, das an einem Handelsplatz gehandelt wird, entspricht der gemäß Artikel 11 bestimmten Standardgröße.“

Article 19 Verfallsklausel

Artikel 17 Absatz 6 und Anhang IV verlieren ab dem 1. Januar 2026 ihre Geltung, und Artikel 17 Absatz 5 und Anhang III verlieren ab dem 1. Januar 2027 ihre Geltung.“

Article 3 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1, Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 Buchstaben a und c, Nummer 5, Nummer 10 Buchstabe a und Nummer 13 gelten ab dem 2. März 2026.

Relations

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