Delegierte Verordnung (EU) 2025/1253 der Kommission vom 11. Februar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
Text
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Article 1
„(6b Bei Benachrichtigung durch die zuständige Behörde, dass ein Schifffahrtsunternehmen in einem gegebenen Jahr nicht länger gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG unter das EU-EHS fällt, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Seeschiffsbetreiberkonto nach vorheriger Benachrichtigung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens so lange auf den Status ‚ausgeschlossen‘, bis die Verwaltungsbehörde mitteilt, dass das Schifffahrtsunternehmen wieder unter das EU-EHS fällt.
6c Fällt eine Anlage gemäß Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2003/87/EG nicht unter das EU-EHS, schaltet der nationale Verwalter das betreffende Betreiberkonto für die Dauer des Ausschlusses auf den Status ‚ausgeschlossen‘.“
„(7 Von ausgeschlossenen Konten dürfen keine Vorgänge, auch keine Übertragungen von Zertifikaten veranlasst werden, ausgenommen die Vorgänge gemäß Artikel 22, Artikel 48 Absätze 4 und 5, Artikel 50 Absätze 6 und 8 und Artikel 57 und die Vorgänge gemäß den Artikeln 31 und 56, soweit sie den Zeitraum betreffen, in dem der Kontostatus nicht auf ‚ausgeschlossen‘ geschaltet war.“
„(7 Abweichend von Absatz 1 beantragen beaufsichtigte Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des Kapitels IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallen, die Eröffnung eines Besitzkontos für beaufsichtigte Unternehmen im Unionsregister gemäß Absatz 1 vom 1. Juni 2026 bis zum 15. September 2026.
8 Abweichend von Absatz 2 eröffnet der nationale Verwalter für die Zwecke der Berichterstattung über die historischen Emissionen für das Jahr 2024 gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG und für die Berichterstattung über geprüfte Emissionen für das Jahr 2025 gemäß Artikel 30f Absatz 2 der genannten Richtlinie ein Konto für die zuständige nationale Behörde. Aggregierte Emissionen auf nationaler Ebene meldet der nationale Verwalter im Unionsregister bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 über das Konto der zuständigen nationalen Behörde. Detaillierte Emissionen für jedes beaufsichtigte Unternehmen meldet der nationale Verwalter der Kommission bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 auf anderem elektronischem Wege als über das Unionsregister und unter Verwendung der von der Kommission veröffentlichten Vorlagen oder Dateiformate gemäß Anhang IX Tabelle IX-IV.
9 Auf den Konten der zuständigen nationalen Behörden werden keine Zertifikate gehalten.“
„(10 Die Anforderung in Bezug auf das Vorhandensein von Bevollmächtigten gemäß dem vorliegenden Artikel gilt nicht für gemäß Artikel 15b Absatz 8 eröffnete Konten der zuständigen nationalen Behörden. Für diese Konten wird mindestens ein Ansprechpartner benannt.“
„(1 Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen die Inhaber von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Seeschiffsbetreiberkonten dem nationalen Verwalter bis zum 30. Juni jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind; die Inhaber von Konten für beaufsichtigte Unternehmen übermitteln diese Angaben bis zum 31. März jedes Jahres.“
Article 26c Schließung von Konten der zuständigen nationalen Behörden
Der nationale Verwalter kann ein Konto der zuständigen nationalen Behörde schließen, wenn die gemäß Artikel 15b Absatz 8 berichteten Emissionen erfasst wurden.“
Article 32a Sperrung von Konten wegen Nichtabgabe von Zertifikaten
1 Wenn am 1. Oktober eines Jahres die Anzahl der Zertifikate, die im laufenden Zeitraum gemäß Artikel 56 von einem Anlagenbetreiberkonto oder einem Luftfahrzeugbetreiberkonto abgegeben wurden, das eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erhält, niedriger ist als die Zahl der geprüften Emissionen im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚gesperrt‘ schaltet.
2 Sobald alle ausständigen Zertifikate von einem Betreiberkonto gemäß Artikel 56 abgegeben wurden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚offen‘ schaltet.“
Article 40 Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate
1 Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto.
2 Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate im Einklang mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate.
Article 58a Rückerstattung von Zertifikaten
1 Der Zentralverwalter erstattet die abgegebenen Zertifikate auf das Betreiberkonto zurück, um der Entscheidung bzw. dem Urteil eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG oder einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der bzw. dem festgestellt wird, dass die Tätigkeiten des Betreibers nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Wirkung zu verleihen.
2 Die Anzahl der rückzuerstattenden Zertifikate wird nach folgender Formel bestimmt und auf die nächste ganze Zahl gerundet: Anzahl der rückzuerstattenden ZertifikateAnzahl der zu viel abgegebenen Zertifikate(inflationsbereinigter Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der AbgabeDurchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Rückerstattung) Dabei gilt: Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Abgabe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 bestimmt. Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Rückerstattung wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 bestimmt. Die Inflation wird anhand des Verbraucherindexpreises auf der Grundlage des harmonisierten Verbraucherpreisindex der Europäischen Union bestimmt.
3 Vom Löschungskonto der Union wird dieselbe Art wie die ursprünglich abgegebene Art von Zertifikaten auf das Betreiberkonto rückerstattet.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 2, 3, 5, 8 und 12, die Anhänge I und III sowie Anhang V Nummer 1 gelten ab dem 1. Januar 2025.
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