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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1265 der Kommission vom 1. Juli 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Position und zur Feststellung, ob ein Geschäft eine Kauf- oder Verkaufsposition nach Artikel 94 Absatz 3, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 darstellt

CELEX
32025R1265
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-01
In force since
2025-11-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Methode zur Ermittlung der Hauptrisikofaktoren einer nicht derivativen Position

1 Um den Hauptrisikofaktor einer nicht derivativen Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, zu ermitteln, bestimmen die Institute zunächst alle Risikofaktoren dieser Position, die ihre Wertänderung maßgeblich beeinflussen. Dabei bewerten sie mindestens die in den Artikeln 325l bis 325q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikofaktoren. Die von den Instituten ermittelten Risikofaktoren sind die Risikofaktoren der Position.

2 Ermitteln die Institute für eine nicht derivative Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, gemäß Absatz 1 nur einen einzigen Risikofaktor, so betrachten sie diesen Risikofaktor als den Hauptrisikofaktor dieser Position.

3 Ermitteln die Institute für eine nicht derivative Position, die dem Handelsbuch zugeordnet wurde, gemäß Absatz 1 mehr als einen Risikofaktor, so ermitteln sie den Hauptrisikofaktor dieser Position, indem sie die folgenden Schritte in der angegeben Reihenfolge anwenden: a) Die Institute berechnen für jeden gemäß Absatz 1 ermittelten Risikofaktor die Delta-Risikosensitivitäten gemäß den Artikeln 325r und 325t der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; b) sie berechnen unter Zugrundelegung der gemäß Buchstabe a berechneten Sensitivitäten die gewichteten Sensitivitäten nach der Formel in Artikel 325f Absatz 6 der genannten Verordnung; c) sie stufen den Risikofaktor, der dem höchsten absoluten Wert der gemäß Buchstabe b berechneten gewichteten Sensitivitäten entspricht, als Hauptrisikofaktor ein.

Article 2 Methode zur Bestimmung eines nicht derivativen Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

Um zu bestimmen, ob es sich bei einer nicht derivativen Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor im Sinne von Artikel 94 Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, wenden die Institute eine der folgenden Methoden an: a) Sie berechnen die Delta-Risikosensitivität des Hauptrisikofaktors gemäß Artikel 325r der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und stufen das Geschäft wie folgt ein: i) als Kaufposition in diesem Risikofaktor, wenn die entsprechende Delta-Risikosensitivität positiv ist, oder ii) als Verkaufsposition in diesem Risikofaktor, wenn die entsprechende Delta-Risikosensitivität negativ ist; b) Sie bewerten die Abhängigkeit des Werts der Position vom Hauptrisikofaktor anhand des Handels- oder Absicherungszwecks des Geschäfts in Bezug auf diesen Risikofaktor und stufen das Geschäft aufgrund dieser Bewertung als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor ein.

Article 3 Vereinfachte Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer nicht derivativen Position und zur Bestimmung eines nicht derivativen Geschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

1 Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können die Institute bei den in den Absätzen 2 bis 8 genannten nicht derivativen Positionen zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors und zur Feststellung, ob es sich bei diesen Positionen um Kauf- oder Verkaufspositionen im Hauptrisikofaktor handelt, die in diesen Absätzen dargelegten Ansätze anwenden.

2 Im Falle von Schuldverschreibungen, bei denen es sich um festverzinsliche Schuldtitel ohne Optionalität handelt, wenden die Institute folgenden Ansatz an: a) Die Institute ermitteln den Hauptrisikofaktor in Abhängigkeit von der Bonitätsstufe und dem Sektor der Schuldverschreibung gemäß Artikel 325ah der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Restlaufzeit der Schuldverschreibung auf der Grundlage von Folgendem: i) Tabelle 1 im Anhang dieser Verordnung, wenn die Zahlungsströme der Schuldverschreibung nicht funktional von Inflationsraten abhängig sind; ii) Tabelle 2 im Anhang dieser Verordnung, wenn die Zahlungsströme der Schuldverschreibung funktional von Inflationsraten abhängig sind; b) wurde gemäß Buchstabe a der risikofreie Zinssatz als Hauptrisikofaktor ermittelt, so muss dieser Hauptrisikofaktor auf die Währung der Schuldverschreibung lauten und eine der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten aufweisen, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Schuldverschreibung möglichst genau entspricht; c) wurde gemäß Buchstabe a der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der Kreditspread des Emittenten der Schuldverschreibung und muss eine der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten aufweisen, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Schuldverschreibung möglichst genau entspricht; d) die Institute bestimmen anhand folgender Kriterien, ob es sich bei der Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor handelt: i) wurde gemäß den Buchstaben a, b und c der risikofreie Zinssatz oder der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Schuldverschreibung verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Schuldverschreibung gekauft wird; ii) wurde gemäß den Buchstaben a, b und c die Inflationsrate als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Schuldverschreibung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Schuldverschreibung verkauft wird.

3 Im Falle von Schuldverschreibungen, bei denen es sich um variabel verzinste Schuldtitel ohne Optionalität handelt, wenden die Institute den in Absatz 2 dargelegten Ansatz an. Wurde gemäß Absatz 2 Buchstabe a der risikofreie Zinssatz als Hauptrisikofaktor ermittelt und beträgt die Restlaufzeit der Schuldverschreibung mehr als ein Jahr, so gilt als Hauptrisikofaktor stattdessen der gemäß Absatz 2 Buchstabe c bestimmte Kreditspread-Satz des Emittenten.

4 Bei einer Aktienposition gilt als Hauptrisikofaktor der Aktien-Kassakurs. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Aktie gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Aktie verkauft wird.

5 Lautet eine Kassaposition auf eine andere Währung als die Berichtswährung des Instituts, so gilt als Hauptrisikofaktor der Kassakurs zwischen der Währung dieser Kassaposition und der Berichtswährung des Instituts. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn es sich bei der Kassaposition um eine Aktivposition handelt, und eine Verkaufsposition, wenn es sich dabei um eine Passivposition handelt.

6 Bei Positionen in physischen Waren gilt als Hauptrisikofaktor der Waren-Kassakurs für die entsprechende Warenart der Position. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn es sich bei der physischen Ware um eine Aktivposition handelt, und eine Verkaufsposition, wenn es sich dabei um eine Passivposition handelt.

7 Bei einer Position in einem Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) gilt als Hauptrisikofaktor der Risikofaktor, der diesem OGA in der Unterklasse „Sonstige Sektoren“ nach Artikel 325ap Absatz 1 Tabelle 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Anteile an dem OGA gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn die Anteile an dem OGA verkauft werden.

8 Bei einer Position in einem Pensionsgeschäft, bei dem das Institut oder seine Gegenpartei die in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Wertpapiere überträgt, gilt als Hauptrisikofaktor der entsprechende allgemeine Zinssatz oder Aktien-Reposatz. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn bei dem Pensionsgeschäft eine Rückkaufsvereinbarung besteht, und eine Verkaufsposition, wenn dabei eine umgekehrte Rückkaufsvereinbarung besteht.

Article 4 Methode zur Ermittlung der Hauptrisikofaktoren einer Derivateposition

1 Um den Hauptrisikofaktor einer Derivateposition zu ermitteln, bestimmen die Institute zunächst Folgendes: a) alle Risikofaktoren des Geschäfts gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931; b) ob das Geschäft gemäß den Artikeln 2 und 3 der genannten delegierten Verordnung einen oder mehrere wesentliche Risikofaktoren hat; c) die wesentlichen Risikofaktoren des Geschäfts und den wesentlichsten dieser Risikofaktoren gemäß Artikel 4 der genannten delegierten Verordnung.

2 Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 nur einen wesentlichen Risikofaktor, so betrachten sie diesen Risikofaktor als den Hauptrisikofaktor.

3 Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 mehr als einen wesentlichen Risikofaktor in nur einer der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien, so betrachten sie den wesentlichsten Risikofaktor in dieser Risikokategorie als den Hauptrisikofaktor.

4 Ermitteln die Institute bei einem Derivategeschäft gemäß Absatz 1 mehr als einen wesentlichen Risikofaktor in zwei oder mehr der in Artikel 277 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikokategorien, so bestimmen sie den Hauptrisikofaktor anhand einer der folgenden Methoden: a) Haben die Institute die wesentlichen Risikofaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der wesentlichste Risikofaktor, der dem höchsten Aufschlag für die Risikokategorie im Sinne der Artikel 280a bis 280f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht; b) haben die Institute die wesentlichen Risikofaktoren gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 ermittelt, so gilt als Hauptrisikofaktor der wesentlichste Risikofaktor, der dem höchsten absoluten Wert der gewichteten Sensitivitäten im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung entspricht.

5 Wendet ein Institut eine der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden zur Berechnung des Risikopositionswerts eines bestimmten Derivategeschäfts an, so verwendet es die gleiche Methode, um den Hauptrisikofaktor dieses Geschäfts zu ermitteln.

Article 5 Methode zur Bestimmung eines Derivategeschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

Um zu bestimmen, ob es sich bei einer Derivateposition um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor im Sinne von Artikel 94 Absatz 3, Artikel 273a Absatz 3 und Artikel 325a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, wenden die Institute auf den Hauptrisikofaktor des Geschäfts eine der in Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/931 festgelegten Methoden an.

Article 6 Vereinfachte Methode zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors einer Derivateposition und zur Bestimmung eines Derivategeschäfts als Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor

1 Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können die Institute bei den in den Absätzen 2 bis 17 genannten Derivatepositionen zur Ermittlung des Hauptrisikofaktors und zur Feststellung, ob es sich bei der betreffenden Position um eine Kauf- oder Verkaufsposition in ihrem Hauptrisikofaktor handelt, die in diesen Absätzen dargelegten Ansätze anwenden.

2 Bei Terminkontrakten oder -geschäften über Aktien oder Aktienindizes bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn Terminkontrakte oder -geschäfte gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn sie verkauft werden.

3 Im Falle von Zinsausgleichsvereinbarungen („Forward Rate Agreements“, FRA), bei denen eine Gegenpartei einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht: a) der in der FRA genannten Währung; b) einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der FRA möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut einen Festzins zahlt, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut einen Festzins erhält.

4 Im Falle von Terminkontrakten oder -geschäften über Schuldverschreibungen, bei denen es sich um fest oder variabel verzinste Schuldtitel ohne Optionalität handelt, bestimmen die Institute, ob die Schuldverschreibung im Rahmen des Terminkontrakts oder -geschäfts gekauft oder verkauft wird, ermitteln auf dieser Grundlage den Hauptrisikofaktor und bestimmen, ob die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kauf- oder Verkaufsposition darstellt, indem sie die in Artikel 3 Absatz 2 bzw. 3 dargelegten Methoden auf den zugrunde liegenden fest oder variabel verzinsten Schuldtitel anwenden.

5 Bei Devisenterminkontrakten oder -geschäften zwischen einer Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Devisen-Kassakurs zwischen der Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Fremdwährung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Fremdwährung verkauft wird.

6 Bei Warenterminkontrakten oder -geschäften bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht: a) der im Terminkontrakt oder -geschäft angegebenen Warenart; b) einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Terminkontrakts oder -geschäfts möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Waren gekauft werden, und eine Verkaufsposition, wenn sie verkauft werden.

7 Bei Plain-Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen mit einer einzigen Aktie oder einem einzigen Aktienindex als Basiswert bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird. Die Position ist eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.

8 Im Falle von Plain-Vanilla-Kauf- oder Verkaufsoptionen mit einer einzigen Schuldverschreibung als Basiswert, bei denen es sich um einen festverzinslichen Schuldtitel handelt, ermitteln die Institute den Hauptrisikofaktor, indem sie die in Artikel 3 Absatz 2 dargelegte Methode auf die zugrunde liegende Schuldverschreibung anwenden. Wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c der risikofreie Zinssatz oder der Kreditspread-Satz des Emittenten als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Kaufposition, wenn die Kaufoption verkauft wird, sowie eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird. Wurde gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c die Inflationsrate als Hauptrisikofaktor ermittelt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird, sowie eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.

9 Bei Plain-Vanilla-Swaptions ermitteln die Institute den Hauptrisikofaktor, indem sie auf den zugrunde liegenden Zinsswap die in Absatz 15 dargelegte Methode anwenden. Verleiht die Swaption das Recht auf Abschluss eines Zinsswaps, bei dem der Optionsinhaber einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Swaption gekauft hat, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Swaption verkauft hat. Verleiht die Swaption das Recht auf Abschluss eines Zinsswaps, bei dem der Optionsinhaber einen variablen Zins zahlt und einen Festzins erhält, so ist die Position in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Swaption verkauft hat, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Swaption gekauft hat.

10 Bei Optionen mit Ober- und Untergrenzen bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht: a) der in der Option mit Ober- oder Untergrenze genannten Währung; b) einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Option mit Ober- oder Untergrenze möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn eine Option mit Obergrenze gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn eine Option mit Obergrenze verkauft wird. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn eine Option mit Untergrenze verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn eine Option mit Untergrenze gekauft wird.

11 Bei Plain-Vanilla-Kauf- oder -Verkaufsoptionen mit einer einzigen Ware als Basiswert bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht: a) der im Optionskontrakt angegebenen Warenart; b) einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit der Option möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Kaufoption gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Kaufoption verkauft wird. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Verkaufsoption verkauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Verkaufsoption gekauft wird.

12 Bei Plain-Vanilla-Devisenoptionen bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Devisen-Kassakurs zwischen der Fremdwährung und der Berichtswährung des Instituts. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Fremdwährung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Fremdwährung verkauft wird.

13 Bei Einzeladressen-Kreditausfallswaps bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Kreditspread-Satz des Emittenten, der Folgendem entspricht: a) dem im Swapkontrakt genannten Emittenten; b) einer der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Besicherung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Besicherung verkauft wird.

14 Bei Index-Kreditausfallswaps bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Kreditspread-Satz, der Folgendem entspricht: a) dem im Kreditindex genannten Emittenten; b) einer der in Artikel 325m Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn die Besicherung gekauft wird, und eine Verkaufsposition, wenn die Besicherung verkauft wird.

15 Im Falle von Zinsswaps, bei denen eine Gegenpartei einen variablen Zins erhält und einen Festzins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den risikofreien Zinssatz, der Folgendem entspricht: a) der im Swapkontrakt genannten Währung; b) einer der in Artikel 325l Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut einen Festzins zahlt, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut einen Festzins erhält.

16 Im Falle von Aktienswaps, bei denen eine Gegenpartei die Rendite auf eine Aktie oder einen Aktienindex erhält und einen Festzins oder einen variablen Zins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Aktien- bzw. den Index-Kassakurs. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Rendite auf die Aktie oder den Aktienindex erhält, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Rendite auf eine Aktie oder einen Aktienindex zahlt.

17 Im Falle von Warenswaps, bei denen eine Gegenpartei Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware erhält und einen Festzins oder einen variablen Zins zahlt, bestimmen die Institute als Hauptrisikofaktor den Waren-Kassakurs, der Folgendem entspricht: a) der im Swapkontrakt angegebenen Warenart; b) einer der in Artikel 325p Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Laufzeiten, die so zu wählen ist, dass sie der Laufzeit des Swaps möglichst genau entspricht. Die Position ist in ihrem Hauptrisikofaktor eine Kaufposition, wenn das Institut die Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware erhält, und eine Verkaufsposition, wenn das Institut die Zahlungsströme auf der Grundlage des Preises einer zugrunde liegenden Ware zahlt.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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