Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten

CELEX
32025R1269
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-06
In force since
2026-01-19
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 In dieser Verordnung werden Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Einrichtung und der Funktionsweise des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN), das mit dem elektronischen Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 verknüpft wird, festgelegt.

2 Die Kommission entwickelt das ELAN als unabhängiges Modul des Trade Control and Expert System (TRACES).

3 Das ELAN wird mit den einschlägigen IT-Systemen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer verknüpft.

Article 2 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für alle Dokumente, die zur Erfüllung von Nichtzollformalitäten verwendet werden, die für den Handel mit Drittländern mit Erzeugnissen erforderlich sind, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Sektoren fallen, und regelt insbesondere: a) welche Dokumente im ELAN erstellt oder an das ELAN übermittelt werden müssen; b) die Zugriffsrechte auf das ELAN und insbesondere die Pflichten und Rechte der Kommission; c) die Verfügbarkeit der Daten der Dokumente, die über das ELAN bereitgestellt werden; d) Vorschriften zur Speicherung von Dokumenten und zur Höchstaufbewahrungsdauer der Daten; e) den Zweck der Verarbeitung der unter Buchstabe a genannten elektronischen Dokumente.

2 Die Dokumente gemäß Absatz 1 werden dem EU CSW-CERTEX in elektronischer Form über eine elektronische Verknüpfung mit dem ELAN bereitgestellt.

Article 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „EU CSW-CERTEX“ das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399; b) „ELAN“ das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten, das elektronische Nichtzollsystem der Union, das für die Verwaltung von Dokumenten gemäß Artikel 4 verwendet wird; c) „Lizenzen“ Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237; d) „TRACES“ das System gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates ; e) „nationale erteilende Behörden“ die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Ausstellung von Dokumenten gemäß Artikel 4 Buchstabe a zuständig sind; f) „erteilende Drittlandsbehörden“ die Behörden von Ländern außerhalb der Union, die für die Ausstellung von Dokumenten gemäß Artikel 4 Buchstaben b, c und d zuständig sind; g) „Zollbehörden“ die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates .

Article 4 Im ELAN bereitzustellende Dokumente

Das ELAN ermöglicht die Ausstellung, Übermittlung, Speicherung und Abfrage folgender Dokumente: a) Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239; b) Echtheitszeugnisse, Inward Monitoring Arrangement-Bescheinigungen (IMA 1), Berechtigungsbescheinigungen, Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrbescheinigungen gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/760 und (EU) 2020/1987 der Kommission sowie gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988, mit Ausnahme der Ausfuhrbescheinigung gemäß Anhang XIV.2 Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und der Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988. c) Ursprungszeugnisse, die gemäß den Anhängen II und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sowie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 für bestimmte Zollkontingente erforderlich sind; d) von Drittländern ausgestellte Dokumente gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988; e) Echtheitszeugnisse für Basmati-Reis gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834.

Article 5 Pflichten und Rechte der Kommission

1 Die Kommission gewährleistet die Funktionsweise, die Wartung, die technische Unterstützung und die erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des ELAN und der IT-Infrastruktur der Komponenten.

2 Die Kommission hat Zugriff auf alle im ELAN verfügbaren Dokumente, soweit dies für die Überwachung des Austauschs von in das ELAN eingegebenen oder von im ELAN erstellten Daten, Informationen und Dokumenten erforderlich ist, um potenzielle Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu ermitteln, die für die unter diese Verordnung fallenden Dokumente gelten.

Article 6 Zugriff auf Daten, Informationen und Dokumente im ELAN

1 Jede nationale ausstellende Behörde, erteilende Drittlandsbehörde und zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen befugte Behörde oder Stelle hat Zugriff auf die Daten, Informationen oder Dokumente, die sie im ELAN erstellt oder an das ELAN übermittelt hat, sowie auf die zugunsten von Marktteilnehmern mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet ausgestellten oder an diese Marktteilnehmer übermittelten Dokumente.

2 Nationale erteilende Behörden, erteilende Drittlandsbehörden und zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen befugte Behörden oder Stellen dürfen Dokumente gemäß Absatz 1 innerhalb der in den für das betreffende Dokument geltenden Unionsvorschriften festgelegten Fristen löschen oder berichtigen, wenn diese Vorschriften dies zulassen.

3 Nationale erteilende Behörden haben Zugriff auf von ausstellenden Drittlandsbehörden ausgestellte Dokumente, die für die Erteilung einer Einfuhrlizenz notwendig sind. Nationale erteilende Behörden ändern den Status dieser Dokumente im ELAN, wenn dies nach den geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist.

4 Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben Zugriff auf alle im ELAN verfügbaren Dokumente, die für die Kontrolle von Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder zur Ausfuhr gestellt werden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

5 Unbeschadet des Zugriffsrechts der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 und der Zugriffsrechte der nationalen erteilenden Behörden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels haben Behörden und Stellen, die nicht zur Ausstellung oder Übermittlung von Daten, Informationen oder Dokumenten im ELAN beigetragen haben oder bei denen es sich nicht um Zollbehörden handelt, die an der Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder an der Ausfuhr der betreffenden Waren beteiligt sind, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Dokumenten.

6 Die zuständigen Behörden der Drittländer haben gemäß den Artikeln 9 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 Zugriff auf das ELAN.

Article 7 Speicher- und Aufbewahrungsfrist für Dokumente

1 Dokumente werden höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren entweder ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Dokuments oder, wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kein solches Gültigkeitsdatum angegeben ist, ab dem Datum der Ausstellung des Dokuments gespeichert.

2 Um die Integrität der im ELAN gespeicherten Dokumente zu gewährleisten, werden relevante Daten zu elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, Zeitstempeln und elektronischen Datenaustauschen im ELAN und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Ende des in Absatz 1 genannten Speicherzeitraums gespeichert.

3 Personenbezogene Daten aus Lizenzen, Bescheinigungen und anderen Dokumenten gemäß Artikel 4 werden im ELAN und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten nicht länger als zehn Jahre, entweder ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Dokuments oder, wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kein solches Gültigkeitsdatum angegeben ist, ab dem Datum der Ausstellung des Dokuments gespeichert.

4 Wurde innerhalb des in Absatz 1 genannten Aufbewahrungszeitraums von zehn Jahren eine Beschwerde eingelegt oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage von ELAN-Dokumenten eingeleitet oder stellen ELAN-Dokumente Beweismittel dar, so können diese Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerde- oder des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens aufbewahrt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Zu diesen Zweck können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Dokumente in einer Form abrufen und verwenden, die vor Gericht Bestand hat. Sobald die einschlägigen Verfahren abgeschlossen und das entsprechende Urteil oder der entsprechende Beschluss rechtsverbindlich ist, löschen die Mitgliedstaaten die abgerufenen Dokumente unverzüglich.

Article 8 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Juli 2025. Artikel 7 gilt hingegen ab dem 19. Januar 2026.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions