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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1271 der Kommission vom 6. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239, (EU) 2020/761, (EU) 2020/1988 und (EU) 2023/2834 infolge der Einrichtung des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 hinsichtlich zweier neuer Zollkontingentsnummern für Einfuhren von Reis aus Bangladesch

CELEX
32025R1271
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-06
In force since
2025-07-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) Der Ausdruck ‚Anmelder‘ wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet; b) der Ausdruck ‚Risikomanagement‘ wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 verwendet; c) der Ausdruck ‚Nichtzollformalität der Union‘ wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates verwendet; d) der Ausdruck ‚elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN)‘ wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission verwendet; e) der Ausdruck ‚Ausführer‘ wird im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Nummer 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission verwendet; f) der Ausdruck ‚EU CSW-CERTEX‘ bezeichnet das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2399; g) der Ausdruck ‚fortgeschrittene Signatur auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats‘ bezeichnet eine elektronische Signatur, die den Anforderungen der Artikel 26 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht; h) der Ausdruck ‚ELAN1L-AGRIM‘ bezeichnet jede Einfuhrlizenz, die nach dem Datenmuster in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen im Einklang mit den in Anhang I.1 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften für die Nutzung im ELAN erteilt wird; i) der Ausdruck ‚ELAN1L-AGREX‘ bezeichnet jede Ausfuhrlizenz, die nach dem Datenmuster in den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen im Einklang mit den in Anhang I.1 der vorliegenden Verordnung genannten Vorschriften für die Nutzung im ELAN erteilt wird; j) der Ausdruck ‚in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Anweisungen‘ bezeichnet die in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung über die Anweisungen zum Ausfüllen der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX, die die erteilenden Behörden bei der Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen im Einklang mit Anhang I.1 dieser Verordnung befolgen müssen; k) der Ausdruck ‚ELAN (Abnahmeumgebung)‘ bezeichnet das dem ELAN entsprechende elektronische System, das lediglich dazu dient, die Arbeitsweise des genannten Systems vor seiner tatsächlichen Freigabe als produktive Umgebung zu testen.

2 Darüber hinaus gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269.

Article 9 Zollanmeldung

1 In der Zollanmeldung erfolgt die Bezugnahme auf die Lizenz oder Teillizenz durch einen spezifischen Code und die auf der Lizenz angegebene Lizenznummer gemäß Anhang B Titel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission. Lassen die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d zu, dass die zuständigen Behörden Lizenzen gemäß Anhang I erteilen, so kann in der Zollanmeldung auf die Ausstellungsnummer in Feld 25 der Einfuhrlizenz oder in Feld 23 der Ausfuhrlizenz gemäß Anhang I Bezug genommen werden.

2 Das ELAN gewährt den Zollstellen Zugriff auf die elektronische Lizenz oder Teillizenz gemäß Absatz 1. Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dies zulassen, können die nationalen elektronischen Systeme der Lizenz erteilenden Behörde der Zollstelle einen direkten Zugriff auf die elektronische Lizenz oder Teillizenz gewähren. Ist ein direkter Zugriff nicht verfügbar, übermittelt der Anmelder oder die erteilende Behörde der Zollstelle die Lizenz oder Teillizenz in elektronischer Form. Sind in den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission die IT-Anwendungen der Zollstelle nicht für die Anwendung der Unterabsätze 1 und 2 dieses Absatzes geeignet oder hat die Zollstelle keinen Zugriff auf das ELAN, so können Lizenzen oder Teillizenzen in Papierform übermittelt werden.

Article 10 Abschreibung und Bestätigung

1 In den Vorschriften über das Verfahren für die Erteilung elektronischer Lizenzen in den nationalen elektronischen Systemen ist die Behörde benannt, die für die Angabe der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Menge in der Lizenz zuständig ist, und der Zugang zu diesen Informationen für den Anmelder und die erteilende Behörde geregelt.

2 Die Zollstelle gibt die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge an und bestätigt sie oder, falls dies in den nationalen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, bestätigt die vom Anmelder angegebene Menge entweder direkt im ELAN oder durch Verknüpfung mit diesem aus dem nationalen Zoll-IT-System über EU CSW-CERTEX. Sofern die Unionsvorschriften die Verwendung von Papierlizenzen zulassen, gibt die Zollstelle die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge an und bestätigt sie oder, falls dies in den nationalen Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist, bestätigt die vom Anmelder angegebene Menge in den Feldern ‚Menge in Zahlen‘, ‚Maßeinheit (UoM)‘ und ‚Menge in Worten‘, versieht das betreffende Exemplar der Lizenz mit einem Bestätigungsvermerk und sendet es an den Anmelder oder, falls spezifische Rechtsvorschriften dies erfordern, an die erteilende Behörde zurück. Wird das betreffende Exemplar der Lizenz an die erteilenden Behörden zurückgesandt, so registriert die erteilende Behörde im ELAN die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge wie auf der Lizenz angegeben und bestätigt, sofern die Zollbehörden dies noch nicht getan haben.

3 Ist die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge geringer als die im Rahmen der Lizenz verfügbare Menge, so zieht das ELAN die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge ab und gibt die im Verfügungsrahmen der Lizenz verbleibende Menge an. In den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 geben die Zollbehörden die verbleibende Menge auf der Lizenz an.

4 Entspricht im Übergangszeitraum gemäß den Artikeln 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit des ELAN gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge nicht der auf der Lizenz angegebenen Menge, so berichtigen die Zollbehörden die Angabe auf der Lizenz und geben die tatsächliche Menge unter Berücksichtigung der im Rahmen der Lizenz verfügbaren Menge an. Reicht der Platz für Abschreibungen auf der Papierlizenz oder -teillizenz nicht aus, so können die Behörden Zusatzblätter anfügen, die sie mit einem Stempel bestätigen.

5 Als Datum der Abschreibung gilt das Datum, an dem die Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen wird.

6 Die Zollbehörden geben die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge nur dann in den nationalen elektronischen Systemen der Mitgliedstaaten an und bestätigen sie, wenn dies nach den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung zulässig ist oder das ELAN gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 vorübergehend nicht verfügbar ist.

7 Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Behörde die in diesem Artikel genannten Aufgaben für die in ihren nationalen Systemen erteilten elektronischen Lizenzen wahrnimmt, und veröffentlichen die betreffenden Informationen auf ihrer öffentlichen Website.

Article 11 Übertragung

Bei Beantragung einer Übertragung durch den Lizenzinhaber sind die Angaben über den Übernehmer in der elektronischen Lizenz gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen oder auf der Papierlizenz gemäß dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einzutragen und das Datum dieses Eintrags anzugeben. Die Übertragung wird von der erteilenden Behörde bestätigt. Bei einer Rückübertragung auf den Lizenzinhaber bestätigt die erteilende Behörde die Rückübertragung und das Datum dieser Rückübertragung in der elektronischen Lizenz gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen oder auf der Papierlizenz gemäß dem Merkblatt über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die Übertragung bzw. Rückübertragung wird ab dem von der Lizenz erteilenden Behörde in der Lizenz angegebenen Zeitpunkt wirksam, der innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz liegen muss.“

Article 13 Integrität und Kontrolle der Lizenz, gegenseitige Amtshilfe

1 Die Angaben in den Lizenzen und Teillizenzen dürfen nach deren Erteilung nicht geändert werden.

2 Hat eine zuständige Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so bittet sie die erteilende Behörde um Erläuterungen. Hat eine erteilende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Lizenz oder der Teillizenz, so bittet sie die zuständige Zollbehörde um Erläuterungen. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung bei kleineren oder offensichtlichen Fehlern, die die erteilende Behörde oder die zuständige Zollbehörde durch korrekte Anwendung der Rechtsvorschriften beheben kann.

3 Hält die erteilende Behörde eine Berichtigung für erforderlich, so berichtigt sie die Lizenz oder Teillizenz unverzüglich.

4 Werden Lizenzen oder Teillizenzen in Papierform verwendet, so berichtigen die erteilenden Behörden diese nur, wenn sie vom Wirtschaftsbeteiligten zurückgesandt wurden.

5 Bei elektronischen Lizenzen und Teillizenzen bestätigt die erteilende Behörde die berichtigte Fassung, die die ursprüngliche Fassung ersetzt. Erteilt die ausstellende Behörde im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 Lizenzen oder Teillizenzen in Papierform, so gibt sie am Kopf der betreffenden Dokumente an, dass diese berichtigt wurden, indem sie den Vermerk ‚am … berichtigte Lizenz‘ oder ‚am … berichtigte Teillizenz‘ anbringt. Frühere Einträge werden auf jedem Exemplar wiederholt.

6 Wurde die Lizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 auf Antrag der erteilenden Behörde auf Papier erteilt, so muss der Lizenzinhaber oder Übernehmer die Lizenz oder Teillizenz zurücksenden. Erfordert das Risikomanagement, die Echtheit einer Papierlizenz oder -teillizenz oder der darin enthaltenen Angaben und Vermerke zu nachzuprüfen, so sendet die betreffende Behörde die Lizenz oder Teillizenz oder eine Fotokopie der Lizenz oder Teillizenz an die zuständigen Behörden. Der Antrag auf Nachprüfung und deren Ergebnisse werden auf elektronischem Wege im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates unter Verwendung des Formblatts in Anhang III der vorliegenden Verordnung übermittelt. Die Behörden können weitere Maßnahmen zur Vereinfachung vereinbaren, einschließlich direkter Konsultationen, für die sie die auf der offiziellen Website der Kommission veröffentlichte Liste der Zollstellen verwenden. Die ersuchte Behörde trägt dafür Sorge, dass der ersuchenden Behörde innerhalb von 20 Kalendertagen eine Antwort übermittelt wird, wenn die Behörden im selben Mitgliedstaat niedergelassen sind. Wenn mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind, ist die Antwort innerhalb von 60 Kalendertagen zu übermitteln.

7 Wird die Lizenz oder Teillizenz vor Ablauf der Gültigkeitsdauer und vor Ausschöpfung der verfügbaren Menge zurückgesandt, so verzeichnet die zuständige Behörde dies im ELAN. Wird eine auf Papier ausgedruckte Lizenz oder Teillizenz im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d dieser Verordnung oder bei vorübergehender Nichtverfügbarkeit gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 zurückgesandt, so stellt die zuständige Behörde dem Beteiligten auf Antrag eine Empfangsbestätigung aus oder vermerkt das Empfangsdatum auf einem vom Beteiligten ausgedruckten Exemplar und stempelt es ab.

Article 19a Mitteilungen über Reis

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission täglich die Gesamtmengen mit, für die andere als zur Verwaltung von Zollkontingenten bestimmte Einfuhrlizenzen erteilt wurden, aufgeschlüsselt nach dem Erzeugniscode und dem Ursprung wie im Lizenzantrag angegeben.“

Article 21a Freiwillige Nutzung des ELAN

1 Am 15. Juli 2025 können die erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten beginnen, Lizenzen im ELAN (Abnahmeumgebung) zu erteilen oder an dieses zu übermitteln.

2 Dokumente, die im ELAN (Abnahmeumgebung) erstellt werden, gelten als von den Mitgliedstaaten durchgeführte Tests und haben keine Rechtswirkung.

3 Das ELAN (Abnahmeumgebung) bleibt im gesamten Übergangszeitraum gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 für die Mitgliedstaaten verfügbar, damit alle ELAN-Nutzer die Arbeitsweise des Systems testen können.

4 Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrlizenzen in elektronischer Form oder in Papierform erteilen, und zwar unter Verwendung a) der Muster gemäß Anhang I oder b) der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX gemäß Anhang I.1. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Dokumente können zusätzlich im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt oder an dieses übermittelt werden.

5 Am 19. Januar 2026 können die Mitgliedstaaten beginnen, Ein- und Ausfuhrlizenzen im ELAN zu erteilen oder an dieses zu übermitteln. Dokumente, die gemäß diesem Absatz im ELAN ausgestellt oder an dieses übermittelt werden, haben Rechtswirkung und können für die Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr verwendet werden. Die erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten können auch nach dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt zu Testzwecken Lizenzen im ELAN (Abnahmeumgebung) erteilen, wobei die in diesem System ausgestellten Dokumente keine Rechtswirkung haben.

Article 21b Verpflichtende Verwendung der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX

1 Ab dem 18. Januar 2027 werden alle Lizenzen gemäß den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen unter Verwendung der Datenmuster ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX in Anhang I.1 erteilt.

2 Gemäß Absatz 1 erteilte Lizenzen oder ihre Teillizenzen dürfen erst dann auf Papier ausgedruckt werden, wenn sie an das ELAN übermittelt wurden, sofern in den Vorschriften über Ausfallzeiten gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 nichts anderes vorgesehen ist. Übermitteln die erteilenden Behörden eine Lizenz oder Teillizenz aus ihren nationalen elektronischen Systemen an das ELAN, so übermitteln sie auch die im Rahmen der Lizenz oder Teillizenz in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge wie im nationalen System erfasst. Im Einklang mit Unterabsatz 1 ausgedruckte Lizenzen sind mit einer gültigen Unterschrift und dem amtlichen Stempel der zuständigen erteilenden Behörde zu versehen. Sofern in den Vorschriften über die Ausfallzeiten gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 nichts anderes bestimmt ist, dürfen auf Papier ausgedruckte Lizenzen oder Teillizenzen, die nicht an das ELAN übermittelt wurden, nicht für die Überführung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr verwendet werden.

3 Die Zollbehörden bestätigen die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge im Falle einer Papierlizenz mit einer Unterschrift und einem Stempel oder im Falle einer elektronischen Lizenz über ein elektronisches Bestätigungssystem. Alle auf ausgedruckten Lizenzen oder Teillizenzen vorgenommenen Mengenabschreibungen werden von der zuständigen erteilenden Behörde innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Rücksendung der Lizenz oder Teillizenz, gerechnet ab dem Beginn des auf den Tag der Rücksendung folgenden Tages, registriert.

4 Werden Lizenzen oder Teillizenzen gemäß Absatz 2 auf Papier ausgedruckt, so dürfen die entsprechenden Exemplare im nationalen elektronischen System nicht für die Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union oder deren Ausfuhr aus dem Gebiet der Union verwendet werden, bis das Papierexemplar zurückgesandt wurde und die erteilende Behörde a) die im Rahmen der Lizenz oder Teillizenz in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge im ELAN und im nationalen System registriert hat und b) vermerkt hat, dass die Lizenz oder Teillizenz außerhalb des ELAN verwendet wird.

5 Werden Lizenzen oder Teillizenzen gemäß Absatz 2 auf Papier ausgedruckt, so dürfen die gleichwertigen elektronischen Lizenzen oder Teillizenzen im ELAN nicht für die Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union oder deren Ausfuhr aus dem Gebiet der Union verwendet werden. Die elektronischen Lizenzen oder Teillizenzen dürfen erst verwendet werden, wenn die Wirtschaftsbeteiligten die entsprechenden ausgedruckten Lizenzen oder Teillizenzen an die erteilenden Behörden zurückgesandt haben und die von den Zollbehörden vorgenommenen Abschreibungen im ELAN und gegebenenfalls im nationalen elektronischen System registriert wurden.

6 Die Zollbehörden akzeptieren gemäß dem Muster in Anhang I erteilte Papierlizenzen, sofern diese vor dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitpunkt erteilt wurden und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weiter gültig sind.

Article 21c Verbindliche Verfügbarkeit von Lizenzen im ELAN

1 Ab dem 17. Januar 2028 werden alle Ein- und Ausfuhrlizenzen im ELAN erteilt oder aus den nationalen elektronischen Systemen an dieses übermittelt. Ab diesem Zeitpunkt haben Lizenzen, die nicht im ELAN verfügbar sind, keine Rechtswirkung und dürfen nicht für die Überführung von Erzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr oder deren Ausfuhr verwendet werden.

2 Lizenzen oder Teillizenzen dürfen erst dann auf Papier ausgedruckt werden, wenn sie an das ELAN übermittelt wurden, sofern in den Vorschriften über Ausfallzeiten gemäß Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 nichts anderes vorgesehen ist.

3 Geben die Zollbehörden auf elektronischen Lizenzen oder Teillizenzen im nationalen elektronischen System die in den zollrechtlich freien Verkehr überführte oder ausgeführte Menge an, so registrieren oder übermitteln die erteilenden Behörden diese Abschreibungen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach dem auf die Abschreibung folgenden Tag im ELAN bzw. an das ELAN.

Article 21d Verpflichtende Nutzung des ELAN

1 Ab dem 6. Oktober 2028 erfolgen die automatisierte Überprüfung der Ein- und Ausfuhrlizenzen durch die Zollbehörden und die Meldung der abgefertigten Mengen an das ELAN über EU CSW-CERTEX gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399.

2 Lizenzen oder Teillizenzen, die vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt erteilt und auf Papier ausgedruckt wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden und sind an die zuständigen erteilenden Behörden zurückzusenden.

3 Die erteilenden Behörden registrieren alle Daten im Zusammenhang mit den gemäß Unterabsatz 1 zurückgesandten Lizenzen oder Teillizenzen im ELAN oder übermitteln sie an dieses, wobei für die verfügbare Menge alle in den zollrechtlich freien Verkehr überführten oder ausgeführten Mengen zu berücksichtigen sind, die in den zurückgesandten Lizenzen angegeben sind.

4 Nach der Registrierung gemäß Absatz 2 können die Lizenzen im ELAN verwendet werden.“

Article 2 Weitere anwendbare Vorschriften

Die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission, die Durchführungsverordnungen (EU) 2015/2447 und (EU) 2016/1239 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission finden Anwendung, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Article 7 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern der Anträge auf Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

1 Anträge auf die Erteilung von Lizenzen nach ELAN1L-AGRIM und ELAN1L-AGREX sind gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 zu stellen.

2 Solange nach den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 die Ein- und Ausfuhrlizenzanträge in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung noch verwendet werden dürfen, sind die folgenden Felder wie folgt auszufüllen: a) In Feld 20 des Einfuhrlizenzantrags ist Folgendes anzugeben: i) die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents; ii) der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz (‚Kontingentszollsatz‘) für das jeweilige Erzeugnis; b) soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 7 des Ausfuhrlizenzantrags das Bestimmungsland anzugeben und ‚Ja‘ in diesem Feld anzukreuzen; c soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 des Einfuhrlizenzantrags das Ursprungsland anzugeben und ‚Ja‘ in diesem Feld anzukreuzen.

3 Mitgliedstaaten, die über ein elektronisches Antrags- und Registriersystem verfügen, registrieren die in Absatz 2 genannten Angaben in diesem System.“

Article 12 Einzelheiten, die in bestimmten Feldern von Ein- und Ausfuhrlizenzen anzugeben sind

1 Ein- und Ausfuhrlizenzen werden gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 und den in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen, auf die in den Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung Bezug genommen wird, erteilt.

2 Mitgliedstaaten, die über ein nationales elektronisches System verfügen, passen ihr System zur Erteilung von Lizenzen gemäß Absatz 1 an.

3 Abweichend von Absatz 1 sind, solange nach den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilt werden dürfen, die folgenden Felder der Muster in dem genannten Anhang wie folgt auszufüllen: a) In Feld 20 der Einfuhrlizenz ist die laufende Nummer des Einfuhrzollkontingents anzugeben; b) In Feld 24 der Einfuhrlizenz sind der Wertzollsatz und der spezifische Zollsatz (‚Kontingentszollsatz‘) für das betreffende Erzeugnis anzugeben; c) soweit in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung angegeben, ist in Feld 8 der Einfuhrlizenz das Ursprungsland anzugeben und ‚Ja‘ in diesem Feld anzukreuzen; d) in Feld 19 der Ein- und Ausfuhrlizenz ist eine Überschusstoleranz von 0 anzugeben, außer bei Erzeugnissen, die Gegenstand einer in Teil I des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 aufgeführten Einfuhrlizenz sind, für die die Überschusstoleranz 5 % beträgt und Feld 24 der Einfuhrlizenz die Angabe ‚Kontingentszollsatz für die in den Feldern 17 und 18 angegebene Menge‘ enthält, wie in Anhang XVIII Teil A der vorliegenden Verordnung festgelegt; e) in Feld 24 der Einfuhrlizenz bzw. Feld 22 der Ausfuhrlizenz ist die Erklärung ‚Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 kommt nicht zur Anwendung‘ anzugeben, wie in Anhang XVIII Teil B festgelegt.“

Article 15a Ursprungszeugnisse in elektronischer Form

1 Erfordern die Vorschriften für ein Zollkontingent, dass landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die zum zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union überlassen werden sollen, ein von Drittländern gemäß diesem Artikel ausgestelltes Dokument beigefügt ist, so muss das Dokument dem ELAN-Datenmuster gemäß Anhang XIV.8 dieser Verordnung entsprechen. Für das Dokument gelten die Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Ausnahme des Artikels 57 Absatz 1 der genannten Durchführungsverordnung.

2 Im Übergangszeitraum gemäß den Artikeln 72a bis 72d der vorliegenden Verordnung kann in den Fällen, in denen in den Anhängen II bis XIII der vorliegenden Verordnung und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 auf diesen Artikel Bezug genommen wird, ein Ursprungszeugnis für Erzeugnisse mit Ursprung in einem Drittland, für das besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, ausgestellt werden, und zwar unter Verwendung a) des Musters in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, b) des Musters in Anhang II Teil B Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 oder c) des Formblatts in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung gemäß den darin festgelegten technischen Spezifikationen.“

Article 22 Angaben im Antrag und in der Lizenz

1 Anzugeben ist im Feld ‚Bestimmungsland‘ der Lizenz nach ELAN1L-AGRIM der Alpha-2-Code (ISO 3166-1) von a) Spanien für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4120 und 09.4122 sowie b) Portugal für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4121. (2) In Einfuhrlizenzanträgen für Zollkontingente gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b kann entweder der vollständige Name des Bestimmungslands oder dessen Alpha-2-Code (ISO 3166-1) angegeben werden. (3) Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 müssen Einfuhrlizenzanträge und gemäß Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilte Lizenzen in allen Fällen in Feld 24 eine der in Anhang XIV.1 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben enthalten.

Article 23 Meldungen an die Kommission

Ab dem in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 genannten Zeitpunkt der Anwendung eines Einfuhrzollsatzes von Null melden die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden der Kommission bis spätestens 18.00 Uhr (Brüsseler Zeit) am 15. Tag eines jeden Monats auf elektronischem Wege die Gesamtmengen in den Lizenzanträgen nach laufender Nummer. Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 melden die zuständigen spanischen und portugiesischen Behörden, sofern sie keine Lizenzen im ELAN erteilen, der Kommission vor Ende des Monats auf elektronischem Wege die Gesamtmengen nach KN-Codes, für die Einfuhrlizenzen erteilt wurden.“

Article 28 Ausfuhrpapiere

Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen der Zollkontingente 09.4128, 09.4129 und 09.4149 ist eine nach den Vorschriften in Anhang XIV.8 erstellte Ausfuhrbescheinigung oder — im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d — das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2 wiedergegeben ist, beizufügen. Einfuhrlizenzanträgen für Reis und Bruchreis im Rahmen des Zollkontingents 09.4127 ist stets das Original der Ausfuhrbescheinigung, deren Muster in Anhang XIV.2 Teil C wiedergegeben ist, beizufügen. Die Dokumente gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 werden von der in ihnen genannten zuständigen Drittlandsbehörde ausgestellt. Die in Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in den Ausfuhrlizenzen ausgewiesene Menge nicht übersteigen.

Article 29 Angaben in der Lizenz

In Lizenzen nach ELAN1L-AGRIM für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 ist im Feld ‚Ursprungsland‘ das Ursprungsland gemäß den Anweisungen in Anhang III anzugeben. Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 ist in den nach Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilten Einfuhrlizenzen für alle in Anhang III aufgeführten laufenden Nummern mit Ausnahme der laufenden Nummern 09.4138, 09.4148, 09.4166, 09.4168, 09.4119, 09.4130 und 09.4154 in Feld 8 das Ursprungsland anzugeben und ‚Ja‘ anzukreuzen. Abweichend von Artikel 6 Absatz 5 beziehen sich Einfuhrlizenzanträge für die Zollkontingente 09.4729, 09.4730 und 09.4731 auf eine einzige laufende Nummer und einen einzigen KN-Code. Die Warenbezeichnung und ihr KN-Code sind in den Feldern „Verzeichnis der Erzeugnisse. Bezeichnung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN)“ bzw. „Verzeichnis der Erzeugnisse. KN-Code“ des Lizenzantrags anzugeben. Im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 sind in den nach Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erteilten Einfuhrlizenzen die Warenbezeichnung und ihr KN-Code in den Feldern 15 bzw. 16 des Lizenzantrags anzugeben.“

Article 35 Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327

Für Zollkontingente für Zucker mit den laufenden Nummern 09.4324, 09.4325, 09.4326 und 09.4327 gelten die folgenden Anforderungen: 1. Einfuhrlizenzanträgen ist das von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellte Original des ELAN1L-TCDOC, Unterart ‚Ausfuhrlizenz‘, beizufügen, das nach den Vorschriften in Anhang XIV.8 oder alternativ — im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d — nach dem Muster in Anhang XIV.3 Teil C erstellt wurde. Die in den Einfuhrlizenzanträgen angegebene Menge darf die in der Ausfuhrlizenz ausgewiesene Menge nicht übersteigen. 2. Im Feld ‚Besondere Bedingungen / besondere Angaben‘ ist gemäß den Anweisungen im entsprechenden Zollkontingentdatenblatt der Code ‚SUG03‘ oder der entsprechende Text gemäß Anhang I.1 Teil A.1 Buchstabe p der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 anzugeben. Sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 dies zulassen, ist in Feld 20 des Antragsformulars und der Lizenz eine der in Anhang XIV.3 Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Angaben einzutragen.“

Article 44 Anträge auf und Erteilung von Einfuhrlizenzen für Zollkontingente, die mit von Drittländern ausgestellten Dokumenten verwaltet werden

1 Das Feld ‚Ursprungsland‘ der Einfuhrlizenzanträge und der Einfuhrlizenzen muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld ‚Besondere Vermerke auf der Lizenz‘ in Anhang VIII aufgeführten Informationen enthalten. Feld 8 der Einfuhrlizenzanträge und Einfuhrlizenzen, die im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 nach dem Muster in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung erstellt werden, muss die für das betreffende Zollkontingent im Feld ‚Besondere Vermerke auf der Lizenz‘ in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.

2 Bei der Beantragung der Einfuhrlizenz übermitteln die Antragsteller der Lizenz erteilenden Behörde eine Kopie des ELAN1L-TCDOC, Unterart ‚Echtheitszeugnis‘ oder ‚Berechtigungsbescheinigung‘, oder, sofern die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dies zulassen, ein Echtheitszeugnis oder eine Berechtigungsbescheinigung. Im letzteren Falle erteilen die zuständigen Behörden erst dann Einfuhrlizenzen, wenn sie der Auffassung sind, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis oder in der Berechtigungsbescheinigung den von der Kommission erhaltenen entsprechen. Übermittelt das ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d dieser Verordnung der Kommission das Dokument über ein Informationssystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 und entsprechen die Angaben in dem übermittelten Dokument nicht den von der Kommission erhaltenen oder wird anstelle des Originals nur eine Kopie des Echtheitszeugnisses oder der Berechtigungsbescheinigung vorgelegt, so fordern die zuständigen Behörden den Antragsteller auf, eine zusätzliche Sicherheit gemäß Artikel 45 der vorliegenden Verordnung zu leisten.“

Article 72a Freiwillige Nutzung des ELAN

1 Am 15. Juli 2025 können die ausstellenden Behörden von Drittländern beginnen, Dokumente im ELAN (Abnahmeumgebung) auszustellen oder an dieses zu übermitteln.

2 Dokumente, die im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt werden, gelten als von den ausstellenden Behörden durchgeführte Tests und haben keine Rechtswirkung.

3 Das ELAN (Abnahmeumgebung) bleibt für Drittländer bis zu dem in Artikel 72c Absatz 1 genannten Zeitpunkt verfügbar, damit alle ELAN-Nutzer die Arbeitsweise des Systems testen können.

4 Ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt können die ausstellenden Behörden von Drittländern die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente ausstellen, und zwar unter Verwendung a) der Muster in Anhang XIV.2 Teile A, B und D, in den Anhängen XIV.3 bis XIV.7 und in Anhang XVII dieser Verordnung sowie in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in Artikel 31 Absatz 5 und in Anhang II Teile B bis G der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sowie in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission oder b) des gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 ausgefüllten Musters ELAN1L-TCDOC. Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Dokumente können zusätzlich im ELAN (Abnahmeumgebung) ausgestellt oder an dieses übermittelt werden.

Article 72b ELAN1L-TCDOC, ausgedruckt aus dem ELAN

1 Drittländer können vor dem in Artikel 72c Absatz 1 genannten Datum Dokumente im ELAN zur Verfügung stellen.

2 Sind die in Absatz 1 genannten Dokumente eine Voraussetzung für die Erteilung von Einfuhrlizenzen und müssen sie den Zollbehörden auf Papier zur Verfügung gestellt werden, so werden sie von den Lizenz erteilenden Behörden auf Antrag des Marktteilnehmers aus dem ELAN ausgedruckt.

Article 72c Verpflichtende Verwendung des Datenmusters ELAN1L-TCDOC

1 Ab dem 17. Januar 2028 stellen alle ausstellenden Drittlandsbehörden die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente gemäß Anhang XIV.8 aus.

2 Die ausstellenden Behörden von Drittländern stellen die nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlichen Dokumente entweder im ELAN oder in ihren nationalen elektronischen Systemen aus. In letzterem Fall übermitteln sie die Dokumente auch an das ELAN.

3 Dokumente, die nicht den Anforderungen der Absätze 1 und 2 entsprechen, haben keine Rechtswirkung und dürfen nicht zur Überlassung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr im Gebiet der Union verwendet werden.

4 Sind die von Drittländern ausgestellten Dokumente eine Voraussetzung für die Einreichung von Einfuhrlizenzanträgen und sind sie zur Überlassung der Erzeugnisse zum zollrechtlich freien Verkehr auch den Zollbehörden vorzulegen, so können die Lizenz erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten auf Antrag des Lizenzinhabers oder seines Vertreters die von Drittländern ausgestellten Dokumente aus dem ELAN ausdrucken. Die Unionsbehörden, die von Drittländern ausgestellte Dokumente ausdrucken, versehen das ausgedruckte Dokument mit a) dem Datum, an dem das Dokument ausgedruckt wurde; b) der Unterschrift des Bediensteten, der das Dokument ausgedruckt hat; c) dem gültigen Stempel oder Siegel der ausdruckenden Behörde.

5 Die Zollbehörden akzeptieren Dokumente, die Drittländer nach den Mustern für Papierdokumente in Anhang XIV.2 Teile A, B und D, in den Anhängen XIV.3 bis XIV.7 und in Anhang XVII dieser Verordnung sowie in Anhang 22-14 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, in Anhang II Teile B bis G der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 ausgestellt haben, sofern die Dokumente vor dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datum ausgestellt wurden und nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union weiter gültig sind.

Article 72d Verpflichtende Nutzung des ELAN

1 Ab dem 6. Oktober 2028 erfolgen die automatisierte Überprüfung der von Drittländern gemäß Artikel 72c dieser Verordnung ausgestellten Dokumente und die Meldung der entsprechenden Abfertigungsinformationen durch die Zollbehörden über EU CSW-CERTEX gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399.

2 Von Drittländern vor dem in Absatz 1 genannten Datum ausgestellte und auf Papier ausgedruckte Dokumente bleiben gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union gültig.

Article 3 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

„(2 Artikel 53 Absatz 2 Buchstaben b und c und Artikel 53 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten nicht für Zollkontingente und Teilkontingente mit den laufenden Nummern 09.0138, 09.0139, 09.0140, 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170, 09.0171, 09.0142, 09.0143, 09.0161, 09.0162, 09.0163, 09.0164, 09.0146, 09.0147, 09.0148, 09.0149, 09.0150, 09.0151, 09.0152, 09.0159, 09.0160, 09.0154, 09.0155, 09.0156, 09.0157 und 09.0158.“

„(2 Besteht der Ursprungsnachweis aus einem Ursprungszeugnis für Erzeugnisse, für die besondere nichtpräferenzielle Einfuhrregelungen gelten, muss er die Anforderungen in Artikel 15a Absatz 1 und Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission erfüllen. Sofern im Übergangszeitraum die Vorschriften in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung dies zulassen, kann das das Dokument ausstellende Drittland, das das ELAN nicht nutzt, das in Unterabsatz 1 genannte Dokument gemäß den Anforderungen in Artikel 57 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 ausstellen.

„(4 Sind weitere Dokumente erforderlich, so müssen sie den Anforderungen in Kapitel II und in Anhang I dieser Verordnung oder bei Anwendbarkeit des Datenmusters ELAN1L-TCDOC den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechen. Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland das ELAN nicht, so müssen die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31a der vorliegenden Verordnung den Anforderungen in Kapitel II und in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen.“

„(1 Für die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0141, 09.0165, 09.0166, 09.0167, 09.0168, 09.0169, 09.0170 und 09.0171 ist ein Ursprungszeugnis vorzulegen.

2 Das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ursprungszeugnis ist gemäß Artikel 15a Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen. Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung das ELAN nicht, so ist das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Ursprungszeugnis gemäß dem Muster für das Ursprungszeugnis in Anhang II Teil B der vorliegenden Verordnung auszustellen.“

„(5 Die zuständige Behörde Bangladeschs trägt im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen (Freitext)‘ im ELAN1L-TCDOC, Unterart ‚Ursprungszeugnis‘, oder, sofern sie in den Übergangszeiträumen gemäß Artikel 31a das ELAN nicht nutzt, im Feld ‚Bemerkungen‘ im Ursprungszeugnis einen der in Anhang III aufgeführten Vermerke ein.“

„(7 Reismengen anderer Verarbeitungsstufen als derjenigen von geschältem Reis werden anhand der Umrechnungssätze in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission umgerechnet.

„(1 Erzeugnissen, die im Rahmen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0025, 09.0027 und 09.0033 zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden sollen, muss eine den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 entsprechende Echtheitsbescheinigung beigefügt werden, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Merkmale aufweisen. Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c das ELAN nicht, so muss die Echtheitsbescheinigung, die von den zuständigen Behörden des Ursprungslands gemäß Anhang IV ausgestellt wurde und bestätigt, dass die Erzeugnisse die in Artikel 14 genannten spezifischen Merkmale aufweisen, nach dem Muster gemäß Anhang II Teile C, D und E ausgestellt werden.“

„(6 Echtheitsbescheinigungen sind nur gültig, wenn sie von den zuständigen Behörden ausgefüllt und abgezeichnet wurden. Sie sind gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen. Nutzt das das Dokument ausstellende Drittland im Einklang mit den Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung das ELAN nicht, gelten Echtheitsbescheinigungen als ordnungsgemäß abgezeichnet, wenn Ausstellungsdatum und Ausstellungsort angegeben sind und die Bescheinigungen ein gedrucktes Siegel oder den Stempel der ausstellenden Behörde sowie die Unterschrift der zeichnungsberechtigten Person oder Personen tragen.“

„(2 Die Echtheitsbescheinigung ist gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 oder alternativ, sofern die Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung dies zulassen und die ausstellende Behörde des Drittlands das ELAN nicht nutzt, nach dem Muster in Anhang II Teil G der vorliegenden Verordnung auszustellen.

3 Im Feld ‚Besondere Angaben / besondere Bedingungen‘ oder auf der Rückseite der nach dem Muster in Anhang II Teil G ausgestellten Echtheitsbescheinigung ist anzugeben, dass das aus dem Ausfuhrland stammende Fleisch die Anforderungen in Artikel 24 erfüllt.“

„(6 Das in Absatz 5 dieses Artikels genannte Dokument ist gemäß den Anforderungen in Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 auszustellen, es sei denn, die Übergangsbestimmungen in Artikel 31c der vorliegenden Verordnung lassen es zu, dass die zuständige Behörde oder Stelle im Ursprungsdrittland das Dokument gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung ausstellt.“

Article 31c Übergangsbestimmungen für das ELAN1L-TCDOC

Ist in den Bestimmungen dieser Verordnung und in Anhang I dieser Verordnung vorgesehen, dass Drittländer Dokumente gemäß Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 ausstellen, so gelten die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d der genannten Durchführungsverordnung.“

Article 8 Einfuhrlizenzanträge

1 Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss Folgendes enthalten: a) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands und die angekreuzte Angabe „Ja“; b) in Feld 20 eine der Angaben gemäß Anhang I.

2 Der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz für Basmati-Reis gemäß Artikel 176 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss für Lizenzen, die gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilt werden, Folgendes enthalten: a) im Feld ‚Ursprungsland‘ den Alpha-2-Code (ISO 3166-1) des Ursprungslands oder alternativ den vollständigen Namen des Ursprungslands; b) im Feld ‚Besondere Bedingungen / besondere Angaben‘ den Code ‚BA01‘ oder alternativ den entsprechenden Vermerk gemäß Anhang I.1 Teil A.1 Buchstabe p der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239.

Article 9 Echtheitszeugnis

1 Das Echtheitszeugnis gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2835 wird auf einem Formblatt nach dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung erstellt. Der Wortlaut des Formblatts in den anderen Amtssprachen ist im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, zu veröffentlichen. Die Echtheitszeugnisse können in dem von der Kommission einzurichtenden elektronischen System ELAN gespeichert und zur Verfügung gestellt werden.

2 Die Lizenzen erteilende Behörde, die die Einfuhrlizenz erteilt, behält das Original des Echtheitszeugnisses und händigt dem Antragsteller ein Duplikat aus. Das Echtheitszeugnis hat eine Gültigkeitsdauer von 90 Tagen ab seiner Erteilung. Es ist nur gültig, wenn seine Felder ordnungsgemäß ausgefüllt sind und es unterzeichnet ist.

3 Nach Artikel 72c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission müssen Echtheitszeugnisse ab dem 17. Januar 2028 gemäß Anhang XIV.8 der genannten Durchführungsverordnung im ELAN ausgestellt und als Dokumentenunterart ‚Echtheitszeugnis‘ gekennzeichnet werden.

4 Für die Echtheitszeugnisse, auf die im vorliegenden Artikel Bezug genommen wird, gelten die Übergangsbestimmungen der Artikel 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761.

Article 43a Übergangsbestimmungen für Einfuhrlizenzen nach Anhang I.1 der Verordnung (EU) 2016/1239

Wird in den Bestimmungen dieser Verordnung auf gemäß Anhang I.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Einfuhrlizenzen Bezug genommen, so gelten die Übergangsbestimmungen der Artikel 21a bis 21d der genannten Durchführungsverordnung.“

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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