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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN)

CELEX
32025R1272
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-05-06
In force since
2025-07-15
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

1 Die Kommission richtet ein elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) ein, das den elektronischen Austausch und die elektronische Speicherung von Dokumenten erleichtert, die für die Erfüllung von Nichtzollformalitäten verwendet werden, die für den Handel mit Drittländern mit Erzeugnissen erforderlich sind, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Sektoren fallen.

2 Im Rahmen des ELAN wird die sichere, zuverlässige und effiziente Ausstellung, Übermittlung, Speicherung und Abfrage folgender Dokumente ermöglicht: a) gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 erteilte Ein- und Ausfuhrlizenzen; b) von Drittländern erstellte Dokumente, die für die Verwaltung von Zollkontingenten gemäß den spezifischen Zollkontingentdatenblättern in den Anhängen II bis XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761, mit Ausnahme der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4127 erforderlichen Ausfuhrbescheinigung, und gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 vorgelegt werden, mit Ausnahme der für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0076 erforderlichen Konformitätsbescheinigung; c) von Drittländern ausgestellte Dokumente gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988; d) von Drittländern ausgestellte Dokumente gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834.

3 Mit dem ELAN wird die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der ausgetauschten Dokumente sowie die Überprüfung des Ursprungs der Daten gewährleistet.

4 Die Kommission verknüpft das ELAN bis zum 18. September 2028 mit dem mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichteten Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX).

5 Diese Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten und für diejenigen Drittländer, die die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 aufgeführten Dokumente ausstellen.

Article 2 Begriffsbestimmungen

1 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) „einschlägige Rechtsvorschriften der Union“ die Verordnungen der Union, die für alle unter das ELAN fallenden und in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 aufgeführten Dokumente gelten; b) „ELAN-Dokumente“ alle in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 aufgeführten Dokumente; c) „Datenmuster“ die Liste der Informationen, die die zuständigen Behörden oder Stellen im ELAN bereitstellen müssen, um ein Dokument im Einklang mit den für die betreffenden Dokumente geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und den in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen gemäß Artikel 1 Buchstabe j Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 zu erstellen oder zu übermitteln; d) „nationales elektronisches System“ das IT-System, das von den Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten und der Drittländer verwendet wird, die für die Verwaltung und Erstellung der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 aufgeführten Dokumente zuständig sind; e) „ELAN (Abnahmeumgebung)“ das mit dem ELAN identische elektronische System, das ausschließlich dazu dient, dass die Nutzer die Funktionen dieses Systems testen und rechtsunverbindliche Dokumente ausstellen oder übermitteln können; f) „Hauptbezugsnummer“ die Referenznummer einer Zollanmeldung im Sinne des Artikels 1 Nummer 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission .

2 Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269.

Article 3 Format der Dokumente

1 Alle ELAN-Dokumente werden im ELAN gemäß den in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Anweisungen gekennzeichnet.

2 Jedes im ELAN erstellte oder an das ELAN übermittelte Dokument muss dem Datenmuster entsprechen, das in den in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 aufgeführten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt und gemäß den einschlägigen spezifischen Anweisungen ausgefüllt wurde.

Article 4 Ausstellung von Dokumenten und Prüfung der Gültigkeit

1 Die nationalen erteilenden Behörden und die erteilenden Drittlandsbehörden stellen die einschlägigen elektronischen Dokumente entweder direkt im ELAN bereit oder übermitteln sie an ELAN, nachdem sie sie in ihren jeweiligen nationalen elektronischen Systemen erstellt haben.

2 Jedes im ELAN bereitgestellte Dokument muss folgende Angaben enthalten: a) das qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Siegel auf der Grundlage eines qualifizierten Zertifikats der zuständigen erteilenden Behörde oder b) die qualifizierte oder fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat eines bevollmächtigten Vertreters der zuständigen erteilenden Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates beruht.

3 Das ELAN überprüft automatisch die Gültigkeit der im System erstellten oder an das System übermittelten Dokumente.

Article 5 Verarbeitung personenbezogener Daten

Im ELAN werden personenbezogene Daten gemäß den Artikeln 10 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 verarbeitet.

Article 6 Übergangszeitraum

1 Am 15. Juli 2025 können die nationalen erteilenden Behörden auf freiwilliger Basis mit der Erstellung der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Dokumente im ELAN (Abnahmeumgebung) beginnen oder sie zu Testzwecken an dieses System übermitteln. Diese Dokumente sind nicht rechtsverbindlich.

2 Ab dem 19. Januar 2026 können die nationalen erteilenden Behörden auf freiwilliger Basis die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Dokumente im ELAN erstellen oder an dieses System übermitteln. Diese Dokumente sind für die Durchführung von Zollabfertigungen rechtsverbindlich.

3 Ab dem 18. Januar 2027 erstellen die nationalen erteilenden Behörden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Dokumente gemäß Anhang I Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 und den Anweisungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

4 Ab dem 17. Januar 2028 erstellen die nationalen erteilenden Behörden und die erteilenden Drittlandsbehörden die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Dokumente im ELAN oder in ihren nationalen elektronischen Systemen. In letzterem Fall werden die Dokumente unmittelbar nach ihrer Erstellung im nationalen elektronischen System an das ELAN übermittelt.

5 Ab dem 6. Oktober 2028 erfolgen die automatischen Überprüfungen der in Artikel 2 dieser Verordnung genannten Dokumente durch die Zollbehörden und gegebenenfalls die Meldung der abgefertigten Mengen an das ELAN über EU CSW-CERTEX gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399.

Article 7 Informationen über geplante Wartungsarbeiten

Die Kommission unterrichtet die ELAN-Nutzer zwei Wochen im Voraus über alle geplanten Wartungsarbeiten des Systems und deren voraussichtliche Dauer.

Article 8 Während der Wartung oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit des ELAN erstellte Dokumente

1 Ist das ELAN oder eine seiner Funktionen länger als eine Stunde nicht verfügbar, so erstellen die nationalen erteilenden Behörden oder die erteilenden Drittlandsbehörden die zur Erfüllung der Zollformalitäten erforderlichen Dokumente entweder auf Papier oder in einem nationalen elektronischen System.

2 In den in Absatz 1 genannten Fällen müssen die Dokumente elektronisch in einem nationalen elektronischen System erstellt werden. Haben die Zollbehörden, die die Zollabfertigung der Waren durchführen und die abgefertigten Mengen auf den einschlägigen Dokumenten angeben müssen, keinen Zugriff auf das nationale elektronische System der erteilenden Behörden oder Stellen gemäß Unterabsatz 1, so müssen diese Dokumente auf Papier gedruckt werden und sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders befinden und den Zollbehörden zur Verfügung stehen.

3 Die gemäß Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 2 auf Papier gedruckten Dokumente müssen von der zuständigen erteilenden Behörde ordnungsgemäß unterzeichnet und abgestempelt werden. Alle Dokumente, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt werden, sind mit den Worten „während der Nichtverfügbarkeit des ELAN erstellt“ zu versehen.

4 Bei von Drittländern vorgelegten Dokumenten, die eine Voraussetzung für die Erteilung von Lizenzen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind, geben die nationalen Behörden, die die entsprechende Lizenz erteilen, die Nummer des Drittlandsdokuments in der Lizenz an und validieren das Drittlandsdokument mittels Stempel der Behörde, Unterschrift eines befugten Beamten und Datum sowie Nummer der mit diesem Dokument verknüpften Lizenz auf der Rückseite. Die nationale erteilende Behörde bewahrt das Original der von den Drittländern gemäß Unterabsatz 1 erstellten Dokumente auf, es sei denn, der Marktteilnehmer ist verpflichtet, das Dokument den Zollbehörden vorzulegen.

5 Im Falle von Dokumenten, die von Drittländern erstellt werden und nur auf Zollebene vorzulegen sind, validieren die Zollbehörden das Dokument mittels Stempel der Behörde, Unterschrift eines ermächtigten Beamten und Datum, an dem das Dokument verwendet wurde, auf seiner Rückseite.

6 Die Marktteilnehmer legen den Zollbehörden die auf Papier gedruckten Dokumente gemäß den Absätzen 1 bis 5 zur Durchführung der Zollkontrollen vor.

Article 9 Zollkontrollen anhand von während der Nichtverfügbarkeit des ELAN erstellten Dokumenten

1 Die Zollbehörden kontrollieren die in Artikel 8 der vorliegenden Verordnung genannten Dokumente im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten einschlägigen Rechtsvorschriften der Union.

2 Sofern die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union dies vorschreiben, geben die Zollbehörden in dem entsprechenden Abschnitt des Dokuments die Warencodes und die Menge der in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten oder ausgeführten Erzeugnisse sowie, wenn eine Zollanmeldung oder ein ELAN-Dokument mehrere Warenpositionen enthält, die laufende Nummer der Warenposition im ELAN-Dokument und die Nummer der Warenposition in der Zollanmeldung zusammen mit der Hauptbezugsnummer, der Zollstelle, dem Datum und der Uhrzeit sowie der Unterschrift des ermächtigten Beamten, der die Kontrolle durchführt, und dem Stempel der Behörde an.

3 Die in Absatz 1 genannten Kontrollen, einschließlich der Zollabfertigung und der Meldung der abgefertigten Mengen, werden anhand der im nationalen elektronischen Ausstellungssystem verfügbaren Dokumente durchgeführt, wenn die Zollbehörden Zugriff auf dieses System haben und die in diesem Absatz genannten Tätigkeiten durchführen können.

4 In den in Artikel 8 Absatz 2 genannten Fällen nehmen die Zollbehörden die in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgeschriebenen Kontrollen anhand des Papierdokuments vor.

Article 10 Registrierung von während der Nichtverfügbarkeit des ELAN erstellten Dokumenten im ELAN

1 Die Kommission und die Eigentümer der nationalen Systeme führen einen gebündelten Ad-hoc-Austausch aller Dokumente durch, die während der Nichtverfügbarkeit des ELAN erstellt wurden, um sie im ELAN zu registrieren, sobald dessen Verfügbarkeit wiederhergestellt ist.

2 Sobald die Verfügbarkeit des ELAN wiederhergestellt ist, werden alle gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 erstellten Dokumente unverzüglich an die zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen zurückgegeben, die ihrerseits a) die Dokumente im ELAN registrieren; b) die zurückgesandten Dokumente auf Papier unbrauchbar machen und c) die Dokumente im ELAN als verwendet markieren oder, falls dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist, die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Abschreibungen registrieren, die von den Zollbehörden im entsprechenden Abschnitt angegeben wurden.

Article 11 Zollkontrollen während der Nichtverfügbarkeit des ELAN anhand von im ELAN verfügbaren Dokumenten

1 Ist das ELAN oder eine seiner Funktionen länger als eine Stunde nicht verfügbar und müssen die Zollbehörden während dieser Nichtverfügbarkeit die im ELAN registrierten Dokumente kontrollieren, so wird die Behörde, die die betreffenden Dokumente erstellt hat, aufgefordert, eine ordnungsgemäß beglaubigte Teillizenz oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Kopie dieser Dokumente vorzulegen.

2 Wenn die nationalen erteilenden Behörden dem Marktteilnehmer eine Kopie des Dokuments oder eine Teillizenz aushändigen und den Zollbehörden zur Verfügung stellen, berücksichtigen sie die Abschreibungen auf diesem Dokument bis zum Tag der Vorlage der Kopie.

3 Die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erstellten Kopien und Teillizenzen müssen den Vermerk „Kopie zur Verwendung während der Nichtverfügbarkeit des ELAN“ tragen und ordnungsgemäß unterzeichnet und abgestempelt werden, sofern sie auf Papier vorgelegt werden, oder gemäß Artikel 3 unterzeichnet werden, sofern sie den Zollbehörden über ein nationales elektronisches System bereitgestellt werden.

4 Artikel 9 gilt sinngemäß für die Zollkontrollen, die anhand der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Dokumente durchgeführt werden.

5 Sobald die Verfügbarkeit des ELAN wiederhergestellt ist, werden die zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen in den Mitgliedstaaten unverzüglich a) im ELAN angeben, dass die Dokumente, von denen eine Kopie angefertigt wurde, in diesem System nicht elektronisch verwendet werden können, wenn die Kopie nicht zurückgesandt wurde; b) die Einzelheiten der Teillizenz oder der Kopie der Teillizenz im ELAN angeben oder sie aus dem nationalen elektronischen System übermitteln und angeben, dass sie im ELAN erst verwendet werden kann, wenn die Papierkopie zurückgesandt oder die Version im nationalen elektronischen System unbrauchbar gemacht wurde und c) die Abschreibungen auf den Lizenzen, die Teillizenzen oder deren Kopien und bei den anderen Dokumenten den Vermerk im ELAN registrieren, dass diese Dokumente verwendet wurden, sobald sie zurückgesandt worden sind.

Article 12 Vorübergehende Nichtverfügbarkeit von EU CSW-CERTEX

Ist das EU CSW-CERTEX länger als eine Stunde nicht verfügbar, so greifen die Zollbehörden über die spezielle Nutzerschnittstelle auf die im ELAN verfügbaren Dokumente zu, um die erforderlichen Kontrollen, die Zollabfertigung und die Meldung der abgefertigten Mengen anhand dieser Dokumente durchzuführen.

Article 13 Während der Nichtverfügbarkeit des ELAN anhand von im ELAN verfügbaren Dokumenten durchgeführte Vorgänge

1 Ist das ELAN oder eine seiner Funktionen länger als eine Stunde nicht verfügbar und müssen die nationalen erteilenden Behörden oder die erteilenden Drittlandsbehörden ein Dokument berichtigen, eine Teillizenz erstellen, sie übermitteln oder ihre Gültigkeit verlängern, so reproduzieren sie das Dokument auf Papier und führen den Vorgang auf diesem Dokument durch.

2 Die gemäß Absatz 1 erstellten Dokumente müssen den Vermerk „Kopie zur Verwendung während der Nichtverfügbarkeit des ELAN“ tragen und von der zuständigen erteilenden Behörde ordnungsgemäß unterzeichnet und abgestempelt werden.

3 Wenn den erteilenden Behörden der Mitgliedstaaten bekannt ist, dass das Dokument Zollbehörden vorgelegt wird, die Zugriff auf die Dokumente in ihren nationalen elektronischen Systemen haben, können diese erteilenden Behörden die in Absatz 1 genannten Vorgänge in ihren eigenen nationalen elektronischen Systemen durchführen. Sobald das ELAN wieder verfügbar ist, registrieren die erteilenden Behörden oder Stellen die während der Nichtverfügbarkeit durchgeführten Vorgänge im ELAN. Die Dokumente im ELAN sind so lange unbrauchbar zu machen, bis die während des Ausfallzeitraums auf Papier gedruckten Exemplare an die erteilenden Behörden zurückgesandt wurden.

4 Sobald die Dokumente, anhand derer die zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen Vorgänge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführt haben, an sie zurückgesandt wurden, müssen diese Behörden oder Stellen a) die zurückgesandten Dokumente unbrauchbar machen und b) das Dokument im ELAN als verwendet markieren oder gegebenenfalls die Mengenangaben registrieren, die von den Zollbehörden im entsprechenden Abschnitt angegeben wurden.

Article 14 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Juli 2025. Abschnitt 3 gilt jedoch ab dem 18. Januar 2027 oder ab dem 19. Januar 2026 für diejenigen Mitgliedstaaten, deren nationale erteilende Behörden beschließen, von der Möglichkeit nach Artikel 6 Absatz 2 Gebrauch zu machen.

Relations

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