Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission vom 2. Juli 2025 zur Festlegung befristeter Maßnahmen für nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten zur Verhinderung der Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung enthält Anforderungen und Vorschriften für das Einführen von nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten in das Gebiet der Union, um die Einschleppung von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al. in das Gebiet der Union und seine Ausbreitung im Gebiet der Union zu verhindern. Sie gilt abweichend von Anhang VII Nummer 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf den spezifizierten Schädling.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. emend. Safni et al., 2. „spezifizierte Pflanzen“ nicht zum Anpflanzen bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in Ägypten, die zur Ausfuhr in die Union bestimmt sind, 3. „schadorganismusfreies Gebiet“ ein Gebiet, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden „NPPO“) Ägyptens nach dem einschlägigen Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen als frei von dem spezifizierten Schädling befunden wurde, 4. „Produktionsfläche“ eine Produktionsfläche, die zu Zwecken des Pflanzenschutzes als gesonderte Einheit verwaltet wird, durch ihre individuelle amtliche Codenummer gekennzeichnet ist und sich in einem schadorganismusfreien Gebiet befindet.
Article 3 Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union
Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn a) die in Anhang I Teil A festgelegten besonderen Anforderungen erfüllt sind, b) bei Verdacht auf das Auftreten oder einem bestätigen Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen und in Wasserquellen in Ägypten die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B erfüllt sind, c) die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 erfüllt sind, d) gegebenenfalls die in Artikel 7 aufgeführten Maßnahmen ergriffen wurden.
Article 4 Pflanzengesundheitszeugnis
Das Pflanzengesundheitszeugnis für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in die Union muss unter der Überschrift „Zusätzliche Erklärung“ die folgenden Angaben enthalten: a) den Vermerk „Im Einklang mit den von der Europäischen Union in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1289 der Kommission festgelegten Anforderungen“, b) die Partie-Nummer der jeweils ausgeführten Partie der spezifizierten Pflanzen, c) den in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a verzeichneten Code der Produktionsfläche, aus der die jeweilige Partie der spezifizierten Pflanzen stammt, d) den/die in der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b bzw. c verzeichnete/n Namen und Kennnummer der amtlich zugelassenen Packstelle/Packstellen bzw. des/der amtlich zugelassenen Ausführers/Ausführer.
Article 5 Von den Mitgliedstaaten durchzuführende Inspektionen, Probenahmen und Tests
1 Unbeschadet der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2130 und (EU) 2022/2389 der Kommission werden die spezifizierten Pflanzen an den Grenzkontrollstellen oder an den Kontrollstellen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2123 der Kommission Warenuntersuchungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 unterzogen.
2 Eine Probenahme zur Untersuchung der von einer Produktionsfläche stammenden Partien wird zumindest beim erstmaligen Einführen in einen Mitgliedstaat während des betreffenden Jahres wie folgt durchgeführt: a) von jeder Produktionsfläche wird zumindest eine Probe aus mindestens einer Partie entnommen, b) eine Probe besteht aus mindestens 200 spezifizierten Pflanzen pro Partie, c) übersteigt das Gesamtgewicht der Partien, die von derselben Produktionsfläche wie die Partie gemäß Buchstabe a stammen, in einer Sendung 200 Tonnen, wird einer anderen als der in Buchstabe a genannten Partie eine zusätzliche Probe entnommen.
3 Bei jeder Sendung werden wie folgt visuelle Inspektionen von Schnittknollen durchgeführt: a) aus mindestens einer Partie jeder in der Sendung vertretenen Produktionsfläche wird zumindest eine Probe entnommen, b) eine Probe besteht aus mindestens 200 spezifizierten Pflanzen pro Partie, c) übersteigt das Gesamtgewicht der Partien, die von derselben Produktionsfläche wie die Partie gemäß Buchstabe a stammen, in einer Sendung 200 Tonnen, wird einer anderen als der in Buchstabe a genannten Partie eine zusätzliche Probe entnommen und d) werden bei den visuellen Inspektionen Schnittknollen mit Symptomen entdeckt, werden diese Schnittknollen für Labortests entnommen.
4 Das Testen der spezifizierten Pflanzen erfolgt nach dem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1193 festgelegten Testschema.
5 Während der Durchführung der visuellen Inspektionen, der Probenahmen und der Tests bleiben alle Partien der spezifizierten Pflanzen, die von derselben Produktionsfläche stammen, einschließlich der Partien, die Teil anderer Sendungen als der Sendung der getesteten Partie sind, und die an derselben Grenzkontrollstelle oder Kontrollstelle eintreffen, weiterhin unter amtlicher Überwachung der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, und zwar bis die Ergebnisse dieser Kontrollen vorliegen.
6 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings bestätigt, dürfen sämtliche Partien spezifizierter Pflanzen, die von derselben Produktionsfläche stammen, einschließlich der Partien, die Teil anderer Sendungen als der Sendung der getesteten Partie sind, nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden.
Article 6 Übermittlung der Listen an die Kommission und die Mitgliedstaaten
1 Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn die ägyptische NPPO der Kommission die folgenden das Jahr ihrer Erzeugung in Ägypten betreffenden Listen vorgelegt hat, wobei die Vorlage dieser Listen vor Beginn der Saison für Ausfuhren in die Union und spätestens am 30. November dieses Jahres zu erfolgen hat: a) die Liste der Codes aller zugelassenen Produktionsflächen und der mit ihnen verbundenen schadorganismusfreien Gebiete, b) die Liste der Namen und Kennnummern aller amtlich zugelassenen Ausführer der spezifizierten Pflanzen und c) die Liste der Namen und Kennnummern aller amtlich zugelassenen Packstellen.
2 Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die in Absatz 1, die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und die in Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstabe c genannten Listen.
Article 7 Maßnahmen bei einem bestätigten Auftreten des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen während der Einfuhrkontrollen
1 Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den spezifizierten Pflanzen bei den von einem Mitgliedstaat durchgeführten Einfuhrkontrollen bestätigt, dürfen andere Sendungen der spezifizierten Pflanzen, die von derselben Produktionsfläche stammen, nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden, und die ägyptische NPPO muss unverzüglich folgende Maßnahmen ergreifen: a) Streichung des Codes der jeweiligen Produktionsfläche von der Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a, b) Übermittlung einer aktualisierten Liste an die Kommission, aus der die vorgenommenen Änderungen hervorgehen, c) Verhängung eines Verbots der Ausfuhr der von der Produktionsfläche, die von der Liste gestrichen wurde, stammenden spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union.
2 Hat die ägyptische NPPO entsprechende Untersuchungen durchgeführt und wurde der Nachweis erbracht, dass das Auftreten des spezifizierten Schädlings nicht mit einer bestimmten Produktionsfläche in Verbindung steht, kann die betreffende Produktionsfläche wieder in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a aufgenommen werden.
3 Spezifizierte Pflanzen, die von einer von der Liste gestrichenen Produktionsfläche gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Anhang I Teil B Nummer 3 Buchstaben a und b stammen, dürfen während des betreffenden laufenden Jahres und während der drei Folgejahre nicht in das Gebiet der Union eingeführt werden. Das Einführen spezifizierter Pflanzen, die von einer von der Liste gestrichenen Produktionsfläche stammen, ist ab dem vierten auf das betreffende Jahr folgende Jahr zulässig, allerdings nur dann, wenn kein Auftreten des spezifizierten Schädlings von der ägyptischen NPPO in den drei dem betreffenden Jahr vorangegangenen Jahren bestätigt wurde.
Article 8 Etikettierung
Im Falle eines Umverpackens der spezifizierten Pflanzen im Gebiet der Union stellen die Unternehmer sicher, dass die Verpackungen mit geeigneten Etiketten versehen sind, auf denen vermerkt ist, dass die spezifizierten Pflanzen aus Ägypten stammen und ihr Anpflanzen im Gebiet der Union untersagt ist.
Article 9 Umgang mit Abfällen
Die Unternehmer ergreifen mit Blick auf die Entsorgung von Abfällen nach der Verpackung, Umverpackung oder Verarbeitung der spezifizierten Pflanzen geeignete Hygienemaßnahmen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Schädlings infolge eines möglichen latenten Befalls zu verhindern. Diese Maßnahmen umfassen: a) eine geeignete Behandlung des gesamten beim Waschen und bei der Verarbeitung der spezifizierten Pflanzen anfallenden Wassers vor seiner Einleitung in das Oberflächen- bzw. Bewässerungswasser und b) vorbeugende Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass unbehandelte anhaftende Erde, Kartoffelabfälle und verworfene Kartoffeln auf landwirtschaftliche Nutzflächen gelangen.
Article 10 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 11 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/787/EU
Der Durchführungsbeschluss 2011/787/EU wird hiermit aufgehoben.
Article 12 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang I Teil A Buchstabe b gilt ab dem 1. Dezember 2028. Diese Verordnung gilt bis zum 30. November 2029.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions