Verordnung (EU) 2025/1303 des Rates vom 23. Juni 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2278 zur Aussetzung der in Artikel 56 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannten Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren
Text
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Article 1
„(2 Absatz 1 gilt nicht für folgende Waren: a) Gemische, Zubereitungen oder aus verschiedenen Bestandteilen bestehende Waren, die die im Anhang aufgeführten Waren enthalten; b) Waren mit Ursprung in Belarus; c) Waren mit Ursprung in Russland, ausgenommen Waren, die unter den TARIC-Code 8401300020 fallen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2025.
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