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Verordnung (Euratom) 2025/1304 des Rates vom 23. Juni 2025 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2026-2027) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2021/765

CELEX
32025R1304
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-06-23
In force since
2025-07-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Forschungs- und Ausbildungsprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 (im Folgenden „Euratom-Programm2026-2027“) eingerichtet, und es werden die Regeln für die Beteiligung an indirekten Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 und für die Verbreitung festgelegt, womit „Horizont Europa“ ergänzt wird. Mit ihr werden die Ziele des Euratom-Programms2026-2027, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2026-2027, die Formen der Finanzierung und die entsprechenden Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695. Bezugnahmen in den betreffenden Begriffsbestimmungen auf die Union und „Horizont Europa“ sind als Bezugnahmen auf die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden „Gemeinschaft“) beziehungsweise das Euratom-Programm 2026-2027 zu verstehen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung jedoch bezeichnet der Begriff „Arbeitsprogramm“ das von der Kommission für die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung verabschiedete Dokument. Alle Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf die Verordnung (EU) 2021/695 beziehen sich auf die am 23. Juni 2025 geltende Fassung.

Article 3 Programmziele

1 Das allgemeine Ziel des Euratom-Programms 2026-2027 ist es, Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich mit Schwerpunkt auf der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit, Gefahrenabwehr und Strahlenschutz im Nuklearbereich durchzuführen sowie einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont Europa“ — unter anderem im Zusammenhang mit der Energiewende — zu leisten.

2 Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 werden die folgenden Einzelziele verfolgt: a) Verbesserung und Unterstützung der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr, der Sicherungsmaßnahmen, des Strahlenschutzes, der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie der Stilllegung, einschließlich der sicheren Nutzung der Kernkraft und von Anwendungen ionisierender Strahlung außerhalb der Stromerzeugung; b) Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung von Fachwissen und Kompetenz im Nuklearbereich in der Gemeinschaft; c) Förderung der Entwicklung der Fusionsenergie als potenzielle künftige Energiequelle für die Stromerzeugung und Leistung eines Beitrags zur Umsetzung des europäischen Fahrplans für die Kernfusion; d) Unterstützung der Politik der Union und ihrer Mitgliedstaaten bei der kontinuierlichen Verbesserung von Sicherheit, Sicherungsmaßnahmen und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich.

3 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Ziele werden gemäß Anhang I umgesetzt. Die Umsetzung dieser Ziele kann, sofern es gebührend gerechtfertigt ist, Reaktionen auf aufkommende Chancen, Krisen und Bedrohungen einschließen.

Article 4 Mittelausstattung

1 Die Finanzausstattung für die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 beläuft sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2027 auf 598346804 EUR zu jeweiligen Preisen.

2 Der in Absatz 1 genannte Betrag wird vorläufig wie folgt aufgeteilt: a) 252532225 EUR für indirekte Maßnahmen der Fusionsforschung und -entwicklung; b) 115339356 EUR für indirekte Maßnahmen der Kernspaltung, der nuklearen Sicherheit und dem Strahlenschutz; c) 230475223 EUR für die direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (Joint Research Centre — im Folgenden „JRC“). Die Kommission darf nicht von dem in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Betrag abweichen.

3 Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, die Überwachung, die Kontrolle, die Prüfung, die Bewertung und für sonstige Tätigkeiten sowie von Ausgaben verwendet werden, die für die Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 — einschließlich aller Verwaltungsausgaben — und die Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele entstehen. Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit indirekten Maßnahmen dürfen 6 % des Gesamtbetrags für in Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannte indirekte Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 nicht übersteigen. Der in Absatz 1 genannte Betrag darf auch zur Deckung folgender Ausgaben verwendet werden: a) Ausgaben in Verbindung mit Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, soweit sie die Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 betreffen, b) Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen, die in erster Linie der Verarbeitung und dem Austausch von Informationen dienen, unter anderem für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe, die im Zusammenhang mit der Verwaltung des Euratom-Programms 2026-2027 benötigt wird.

4 Falls erforderlich, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind, können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Absatz 3 vorgesehenen Ausgaben in den Haushalt eingesetzt werden.

5 Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können in jährliche Tranchen über mehrere Jahre aufgeteilt werden.

6 Unbeschadet der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) dürfen Ausgaben für Maßnahmen, die sich aus Projekten des ersten Arbeitsprogramms ergeben, nach dem 1. Januar 2026 geltend gemacht werden.

7 Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugewiesen wurden, können — auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats — unter den in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Voraussetzungen auf das Euratom-Programm 2026-2027 übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung oder indirekt gemäß Buchstabe c des vorliegenden Unterabsatzes. Diese Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet.

Article 5 Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 assoziierte Drittländer

1 Folgende Drittländer kommen für eine Assoziierung mit dem Euratom-Programm 2026-2027 in Frage: a) beitretende Länder, Bewerberländer und potenzielle Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Gemeinschaft und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern; b) Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Gemeinschaft und nach Maßgabe der besonderen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern; c) Drittländer und Gebiete, die alle folgenden Kriterien erfüllen: i) gute Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technologie und Innovation; ii) Engagement für eine regelgestützte offene Marktwirtschaft, einschließlich eines fairen und gerechten Umgangs mit Rechten des geistigen Eigentums, unterstützt von demokratischen Institutionen; iii) aktive Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Wohlergehens der Bürger.

2 Die Assoziierung mit dem Euratom-Programm 2026-2027 jedes der Drittländer gemäß Absatz 1 Buchstabe c muss den Bedingungen entsprechen, die in einer Einzelvereinbarung über die Teilnahme des Drittlands an einem Programm der Gemeinschaft oder der Union vorgesehen sind, sofern die Vereinbarung a) gewährleistet, dass die Beiträge des an Programmen der Gemeinschaft oder der Union teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen; b) die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen der Gemeinschaft oder der Union festlegt, einschließlich der Berechnung der Finanzbeiträge zu den einzelnen Programmen und zu deren administrativen Kosten; c) dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis über das Euratom-Programm 2026-2027 einräumt; d) die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, garantiert. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

3 Der Grad der Assoziierung eines jeden Drittlands mit dem Euratom-Programm 2026-2027 trägt dem Ziel Rechnung, durch Innovation das Wirtschaftswachstum in der Union zu fördern. Dementsprechend können, außer bei beitretenden Ländern, Bewerberländern und potenziellen Bewerberländern, Teile des Euratom-Programms 2026-2027 von einem Assoziierungsabkommen mit einem bestimmten Land ausgeschlossen werden.

4 In dem Assoziierungsabkommen ist gegebenenfalls die reziproke Beteiligung von Rechtsträgern mit Sitz in der Union an ähnlichen Programmen assoziierter Länder — gemäß den in diesen Programmen festgelegten Bedingungen — vorzusehen.

5 Gegebenenfalls müssen die Bedingungen für die Festlegung der Höhe des Finanzbeitrags eine automatische Korrektur jedes wesentlichen Ungleichgewichts im Vergleich zu dem Betrag gewährleisten, den Rechtsträger mit Sitz in dem assoziierten Land durch ihre Beteiligung an dem Euratom-Programm 2026-2027 erhalten, wobei die Kosten für Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 zu berücksichtigen sind.

Article 6 Durchführung und Formen der Finanzierung

1 Das Euratom-Programm 2026-2027 wird im Wege von direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung oder im Wege von indirekter Mittelverwaltung durch Fördereinrichtungen, auf die in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung Bezug genommen wird, durchgeführt.

2 Finanzmittel auf der Grundlage des Euratom-Programms 2026-2027 können in jeder der in der Haushaltsordnung festgelegten Form bereitgestellt werden; für indirekte Maßnahmen im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 stellen jedoch Finanzhilfen die Hauptform der Unterstützung dar. Ferner ist eine finanzielle Förderung nach dem Euratom-Programm 2026-2027 durch Preisgelder, öffentliche Aufträge und Finanzierungsinstrumente im Rahmen von Mischfinanzierungsmaßnahmen möglich.

3 Die wichtigsten Arten von Maßnahmen, die im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 durchzuführen sind, sind in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt und definiert, wie Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, Innovationsmaßnahmen, Innovations- und Markteinführungsmaßnahmen, Ausbildungs- und Mobilitätsmaßnahmen, Maßnahmen zur Programm-Kofinanzierung, Maßnahmen der vorkommerziellen Auftragsvergabe, Maßnahmen der öffentlichen Auftragsvergabe für innovative Lösungen, Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Anreizprämien und Anerkennungspreise. Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Förderformen sind für sämtliche Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 flexibel einzusetzen, wobei ihr Einsatz von den Erfordernissen und den Merkmalen des jeweiligen Ziels abhängt.

4 Mit dem Euratom-Programm 2026-2027 werden auch die direkten Maßnahmen der JRC unterstützt.

Article 7 Europäische Partnerschaften

1 Teile des Euratom-Programms 2026-2027 können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden.

2 Die Einbeziehung der Gemeinschaft in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen erfolgen: a) durch Beteiligung an Partnerschaften, die auf der Grundlage von Absichtserklärungen oder vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Kommission und öffentlichen oder privaten Partnern eingerichtet werden, in denen die Ziele der europäischen Partnerschaft, die damit verbundenen Verpflichtungen aller Beteiligten im Zusammenhang mit ihren Finanz- oder Sachleistungen, den zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren, den zu erbringenden Ergebnissen sowie den Vereinbarungen für die Berichterstattung festgelegt werden. Sie schließen die Ermittlung ergänzender Forschungs- und Innovationstätigkeiten ein, die von den Partnern und über das Euratom-Programm 2026-2027 durchgeführt werden (koprogrammierte europäische Partnerschaften); b) durch die — auch finanzielle — Beteiligung an einem Forschungs- und Innovationsprogramm, bei dem die Ziele, die zentralen Leistungs- und Wirkungsindikatoren sowie die zu erreichenden Ergebnisse festgelegt werden, auf der Grundlage der Verpflichtung der Partner, ihre Finanz- oder Sachbeiträge zu leisten und ihre relevanten Tätigkeiten mit Hilfe einer Kofinanzierungsmaßnahme des Euratom-Programms 2026-2027 (kofinanzierte europäische Partnerschaften) zusammenzuführen.

3 Europäische Partnerschaften genügen folgenden Kriterien: a) Sie werden in den Fällen gegründet, in denen die Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 — im Vergleich zu anderen Formen der Unterstützung im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 — effizienter erreicht würden als durch die Gemeinschaft allein; ein angemessener Anteil am Haushalt des Euratom-Programms 2026-2027 wird für diese Teile bereitgestellt; b) sie genügen den Grundsätzen des Unionsmehrwerts, der Transparenz und der Offenheit, der Wirkung innerhalb Europas und für Europa, des Mobilisierungseffekts in ausreichendem Maßstab, der langfristigen Verpflichtung aller Beteiligten, der Flexibilität bei der Durchführung, der Kohärenz, der Koordinierung und der Komplementarität mit Initiativen der Union sowie mit lokalen, regionalen, nationalen und gegebenenfalls internationalen Initiativen oder anderen europäischen Partnerschaften; c) sie verfolgen ein klares Lebenszykluskonzept, sind zeitlich befristet und enthalten auch die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Euratom-Programm 2026-2027.

4 Die Bestimmungen und Kriterien für die Auswahl, die Umsetzung, die Überwachung, die Bewertung und die stufenweise Beendigung der europäischen Partnerschaften sind in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt.

Article 8 Offene Wissenschaft

Für das Euratom-Programm 2026-2027 gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/695 über offene Wissenschaft.

Article 9 Förderfähige Maßnahmen und Regeln für die Beteiligung und Verbreitung der Forschungsergebnisse

1 Nur Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen, sind förderfähig.

2 Vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels gilt Titel II (Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse) der Verordnung (EU) 2021/695 für die im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 geförderten Maßnahmen. Gegebenenfalls sind in der Verordnung (EU) 2021/695 enthaltene Bezugnahmen auf die Union und „Horizont Europa“ als Bezugnahmen auf die Gemeinschaft und das Euratom-Programm 2026-2027 zu verstehen. In der Verordnung (EU) 2021/695 enthaltene Bezugnahmen auf „Sicherheitsvorschriften“ schließen die Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 24 Euratom-Vertrag ein.

3 Abweichend von Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/695 kann das Recht, Einwände gegen die Übertragung der Eigentumsrechte an Ergebnissen oder gegen die Gewährung einer Lizenz zur ausschließlichen Nutzung von Ergebnissen zu erheben, auch für die Gewährung nicht ausschließlicher Lizenzen gelten.

4 Abweichend von Artikel 41 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/695 muss ein Begünstigter, der Fördermittel der Gemeinschaft erhalten hat, den Organen und Fördereinrichtungen der Gemeinschaft und dem mit der Entscheidung 2007/198/Euratom errichteten Europäischen Gemeinsamen Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen Fusion for Energy“) für die Entwicklung, die Durchführung und das Monitoring von Strategien und Programmen der Gemeinschaft sowie für die Wahrnehmung der im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen eingegangenen Verpflichtungen unentgeltlich Zugang zu seinen Ergebnissen gewähren. Solche Zugangsrechte beinhalten auch das Recht, Dritten bei der öffentlichen Auftragsvergabe die Nutzung der Ergebnisse zu gestatten, sowie das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen. Zugangsrechte beschränken sich auf eine nicht- kommerzielle und nicht wettbewerbsorientierte Nutzung.

5 Der gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 eingerichtete, auf Gegenseitigkeit beruhende Versicherungsmechanismus deckt die Risiken ab, die sich aus der erfolglosen Rückforderung von Beträgen ergeben, die Begünstigte der Kommission oder Fördereinrichtungen im Rahmen dieser Verordnung schulden.

Article 10 Kumulative, alternative und kombinierte Förderung

1 Bei der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 werden Synergien mit „Horizont Europa“ und anderen Programmen der Union genutzt.

2 Zur Verwirklichung der Ziele des Euratom-Programms 2026-2027 und zur Bewältigung der dem Euratom-Programm 2026-2027 und „Horizont Europa“ gemeinsamen Herausforderungen können gemäß Artikel 9 für Tätigkeiten, die die Ziele des Euratom-Programms2026-2027, die Ziele von „Horizont Europa“ oder die Ziele beider Programme betreffen, Finanzbeiträge der Gemeinschaft gewährt werden. Insbesondere kann das Euratom-Programm 2026-2027 zur Unterstützung von Tätigkeiten, die für die Kernforschung relevant sind, einen Finanzbeitrag zu den Marie-Skłodowska-Curie-Maßnahmen leisten.

3 Maßnahmen, die einen Beitrag aus einem anderen Unionsprogramm erhalten haben, können auch einen Beitrag aus dem Euratom-Programm 2026-2027 erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die Bestimmungen des einschlägigen Programms finden auf den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme Anwendung. Die kumulierten Fördermittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Programmen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

4 Maßnahmen können gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder dem Europäischen Sozialfonds Plus erhalten, wenn sie im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 für die Erfüllung der folgenden kumulativen Bedingungen mit dem Exzellenzsiegel ausgezeichnet wurden: a) sie wurden im Rahmen einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach dem Euratom-Programm 2026-2027 bewertet; b) sie erfüllen die Mindestqualitätsanforderungen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, c) sie können aufgrund von Haushaltszwängen nicht im Rahmen jener Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finanziert werden.

Article 11 Arbeitsprogramme

1 Die indirekten Maßnahmen des Euratom-Programms 2026-2027 werden durch die Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung durchgeführt. Gegebenenfalls wird der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. Die Kommission nimmt im Wege von Durchführungsrechtsakten Arbeitsprogramme an. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 4 genannten Prüfverfahren angenommen.

2 Zusätzlich zu den in Artikel 110 der Haushaltsordnung genannten Anforderungen enthalten die Arbeitsprogramme, soweit angezeigt, Folgendes: a) Angaben zur Höhe der für jede Maßnahme vorgesehenen Mittel und einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung; b) bei Finanzhilfen die Schwerpunkte, die Auswahl- und Zuschlagskriterien, die relative Gewichtung der verschiedenen Zuschlagskriterien sowie den Höchstsatz der Finanzierung der gesamten förderfähigen Kosten; c) etwaige weitere Verpflichtungen für Begünstigte gemäß den Artikeln 39 und 41 der Verordnung (EU) 2021/695; d) einen mehrjährigen Ansatz und strategische Leitlinien für die folgenden Jahre der Durchführung.

3 Die Kommission erstellt ein mehrjähriges Arbeitsprogramm für direkte Maßnahmen, die von der JRC gemäß dem Beschluss 96/282/Euratom durchgeführt werden.

Article 12 Überwachung und Berichterstattung

1 Die Kommission überwacht die Verwaltung und Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 kontinuierlich. Um die Transparenz zu verbessern, werden diese Daten mit dem jeweils aktuellen Stand auf der Website der Kommission der Öffentlichkeit in zugänglicher Form zur Verfügung gestellt. Die Indikatoren, anhand deren jährlich über die Fortschritte des Euratom-Programms 2026-2027 zur Erreichung seiner in Artikel 3 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang II entlang von Wirkungspfaden festgelegt.

2 Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Euratom-Programms 2026-2027 zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte für die Umsetzung des Überwachungs- und Bewertungsrahmens, insbesondere indem gemäß Anhang II Ausgangs- und Zielwerte festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren erlassen.

3 Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Euratom-Programms 2026-2027 effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, ohne dass sich der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten erhöht. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Gemeinschaftsmitteln und gegebenenfalls für Mitgliedstaaten verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Article 13 Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse

1 Die Empfänger von Mitteln aus dem Euratom-Programm 2026-2027 machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Gemeinschaftsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Förderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

2 Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Euratom-Programm 2026-2027, die Maßnahmen gemäß dem Euratom-Programm 2026-2027 und die erzielten Ergebnisse durch. Ferner übermittelt sie den Mitgliedstaaten und den Begünstigten rechtzeitig ausführliche Informationen. Faktengestützte Anbahnungsdienste auf der Grundlage von Analysedaten und Netzaffinitäten werden für interessierte Rechtsträger bereitgestellt, damit sie Konsortien für kooperative Projekte bilden können; dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Ermittlung von Vernetzungsmöglichkeiten für Rechtsträger aus den Mitgliedstaaten gelegt, die im Bereich Forschung und Innovation weniger leistungsstark sind. Auf der Grundlage dieser Analyse können gezielte Anbahnungsveranstaltungen für einzelne Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen organisiert werden.

3 Außerdem legt die Kommission eine Verbreitungs- und Nutzungsstrategie fest, damit die Ergebnisse und Erkenntnisse aus den Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Euratom-Programms 2026-2027 in größerem Umfang zur Verfügung stehen und weitergegeben werden, um die Nutzung mit dem Ziel der Markteinführung zu beschleunigen, die Forschungszusammenarbeit zu fördern und die Wirkung des Euratom-Programms 2026-2027 zu verstärken.

4 Die dem Euratom-Programm 2026-2027 zugewiesenen finanziellen Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Schwerpunkte der Gemeinschaft bei, ebenso wie die Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, sofern sie mit den in Artikel 3 genannten Zielen in Zusammenhang stehen.

Article 14 Bewertung

1 Die Bewertungen des Euratom-Programms 2026-2027 werden so frühzeitig vorgenommen, dass ihre Ergebnisse in die Entscheidungsfindung über das Euratom-Programm 2026-2027, sein Nachfolgeprogramm und andere für Forschung und Innovation relevante Initiativen einfließen können.

2 Am Ende der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027, spätestens aber vier Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger, die in einem transparenten Verfahren ausgewählt werden, eine abschließende Bewertung des Euratom-Programms 2026-2027 sowie des Euratom-Programms 2021-2025 vor. Sie umfasst eine Beurteilung der langfristigen Auswirkungen früherer Euratom-Programme für Forschung und Ausbildung sowie der Wirksamkeit, Effizienz, Relevanz, Kohärenz und des Mehrwerts des Euratom-Programms 2026-2027 für die Gemeinschaft.

3 Die Kommission veröffentlicht die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen und übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Article 15 Prüfungen

1 Das Kontrollsystem für das Euratom-Programm 2026-2027 gewährleistet ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen und Kontrolle unter Berücksichtigung der auf allen Ebenen — insbesondere bei den Begünstigten — anfallenden administrativen und sonstigen Kosten der Kontrollen. Die Regeln für Prüfungen sind innerhalb des gesamten Euratom-Programms 2026-2027 klar, in sich geschlossen und kohärent.

2 Maßnahmen, die gleichzeitig Fördermittel aus verschiedenen Unionsprogrammen erhalten, werden nur einmal überprüft, wobei alle beteiligten Programme und deren jeweils geltende Regeln berücksichtigt werden.

3 Die Kommission oder die zuständige Fördereinrichtung kann auf kombinierte Systemüberprüfungen auf Ebene der Begünstigten zurückgreifen. Diese kombinierten Überprüfungen sind für bestimmte Arten von Begünstigten fakultativ und bestehen aus einem System- und Verfahrensaudit, ergänzt durch ein Transaktionsaudit. Diese Transaktionsaudits werden von einem befähigten unabhängigen Prüfer vorgenommen, der nach der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Pflichtprüfung von Rechnungslegungsunterlagen befähigt ist. Die System- und Verfahrensaudits können von der Kommission oder der zuständigen Fördereinrichtung für die Feststellung verwendet werden, dass die Ausgaben nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung getätigt wurden, sowie für die Überprüfung des Umfangs von Ex-post-Prüfungen und für die Ausstellung von Bescheinigungen über die Finanzaufstellungen.

4 Nach Artikel 127 der Haushaltsordnung kann die Kommission oder die Fördereinrichtung auf Prüfungen der Verwendung der Beiträge der Gemeinschaft zurückgreifen, die von anderen unabhängigen und befähigten Personen oder Stellen, auch solchen, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union beauftragt wurden, durchgeführt wurden.

5 Prüfungen können bis zu zwei Jahre nach Zahlung des Restbetrags durchgeführt werden.

6 Die Kommission veröffentlicht Prüfungsleitlinien, die darauf abzielen, während der gesamten Laufzeit des Euratom-Programms 2026-2027 eine zuverlässige und einheitliche Anwendung und Auslegung der Prüfverfahren und -vorschriften zu gewährleisten.

Article 16 Ausschussverfahren

1 Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2 Der Ausschuss tritt in zwei unterschiedlichen Zusammensetzungen zusammen, die sich mit Aspekten der Kernspaltung und der Kernfusion des Euratom-Programms 2026-2027 beschäftigen. Um die Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 zu erleichtern, erstattet die Kommission gemäß ihren geltenden Leitlinien für jede Tagung des Ausschusses im Sinne der Festlegung in der Tagesordnung die Kosten für einen Vertreter je Mitgliedstaat sowie für diejenigen Tagesordnungspunkte, für die ein Mitgliedstaat besonderen Sachverstand benötigt, die Kosten für einen Sachverständigen oder Berater je Mitgliedstaat.

3 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

4 Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

5 Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird dieses Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses das innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

6 Die Kommission unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Gesamtfortschritte bei der Durchführung des Euratom-Programms 2026-2027 und legt dem Ausschuss rechtzeitig Informationen über alle im Rahmen des Euratom-Programms 2026-2027 vorgeschlagenen oder finanzierten Maßnahmen vor.

Article 17 Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Euratom-Programm 2026-2027 teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

Article 18 Aufhebung

Die Verordnung (Euratom) 2021/765 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben.

Article 19 Übergangsbestimmungen

1 Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (Euratom) 2021/765 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

2 Etwaige noch bestehende Aufgaben des Ausschusses, der mit der Verordnung (Euratom) 2021/765 eingesetzt wurde, werden von dem in Artikel 16 der vorliegenden Verordnung genannten Ausschuss wahrgenommen.

3 Die Finanzausstattung des Euratom-Programms 2026-2027 kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Euratom-Programm 2026-2027 und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates eingeführt wurden.

Article 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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