Durchführungsverordnung (EU) 2025/1316 der Kommission vom 2. Juli 2025 über befristete Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Text
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Article 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen gegen die Einschleppung in das Gebiet der Union sowie gegen die Ansiedlung und Ausbreitung innerhalb dieses Gebiets von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones; 2. „spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Glycine max (L.) Merr., Phaseolus coccineus L., Phaseolus lunatus L., Phaseolus vulgaris L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek, Vigna unguiculata (L.) Walp. und Vicia faba L.
Article 3 Erhebungen im Unionsgebiet
1 Die zuständigen Behörden führen jährlich zu für den Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkten im Jahresverlauf risikobasierte Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Pflanzen durch. Diese Erhebungen werden in Form von Inspektionen der spezifizierten Pflanzen und, bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, in Form von Beprobungen und Untersuchungen auf dieses Auftreten mittels geeigneter Methoden mit molekularer Identifizierung durchgeführt.
2 Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April eines jeden Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr gemäß Absatz 1 durchgeführten Erhebungen vor.
Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 5 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 3 gilt bis zum 30. April 2029. Artikel 4 gilt ab dem 23. April 2026.
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