Durchführungsverordnung (EU) 2025/1328 der Kommission vom 30. Juni 2025 zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Erstellung gemeinsamer Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand
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Article 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden gemeinsame Vorlagen für die Übermittlung von Informationen aus den nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand festgelegt.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „obligatorisch (O)“ eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand übermitteln müssen; 2. „obligatorisch, falls verfügbar (Ofv)“ eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten nur übermitteln müssen, wenn ihnen diese Informationen zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen zur Verfügung stehen; 3. „obligatorisch, falls zutreffend (Ofz)“ eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten übermitteln müssen, wenn dies nach den Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich ist; 4. „freiwillig (F)“ eine Kategorie von Informationen, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis übermitteln.
Article 3 Zeitplan und Verfahren für die Übermittlung der Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden aus ihren nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bis zum 15. März 2027 und danach mindestens einmal jährlich an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen über den dafür vorgesehenen Bereich der E-Plattform der Kommission, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
3 Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannten Informationen aus ihren nationalen Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in dem in Anhang I festgelegten Format an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand.
Article 4 Umfang und Stufe der Aggregation der zu übermittelnden Informationen
1 Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen, die im vorangegangenen Kalenderjahr (Jahr der Informationsübermittlung minus eins) in ihre nationalen Datenbanken hochgeladen wurden.
2 Die zu übermittelnden Informationen werden auf Länderebene aggregiert und dürfen keine personenbezogenen Daten im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 umfassen.
3 Die Aggregation von Informationen auf Länderebene erfolgt nach den Formeln in Anhang II.
Article 5 Informationen aus Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und zum nationalen Gebäudebestand
1 Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die folgenden Informationen im Zusammenhang mit Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz: a) Anteil der Gebäude am nationalen Gesamtgebäudebestand, für den gültige Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vorliegen; b) Anzahl der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz; c) Gesamtfläche der Gebäude, für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurden [m2]; d) durchschnittlicher jährlicher Primärenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kWh/(m2.a)]; e) kumulierter Primärenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [MWh/a]; f) durchschnittlicher jährlicher Endenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kWh/(m2.a)]; g) kumulierter Endenergieverbrauch, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [MWh/a]; h) durchschnittlicher Energiebedarf, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kWh/(m2.a)]; i) kumulierte Erzeugung von erneuerbarer Energie am Standort, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [MWh/a]; j) kumulierte betriebsbedingte Treibhausgasemissionen, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [tCO2-Äq/a]; k) durchschnittliche betriebsbedingte Treibhausgasemissionen, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kgCO2-Äq/(m2.a)]; l) durchschnittliches Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, sofern verfügbar, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz [kgCO2-Äq/m2)]; m) Anzahl der Gebäude, die in der Lage sind, auf externe Signale zu reagieren, aufgeschlüsselt nach Energieeffizienzklasse, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz; n) Anzahl der Gebäude mit einem Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes, das in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienteren Temperaturen betrieben zu werden, berechnet anhand der ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die aggregierten und anonymisierten Informationen über die Gesamtzahl der Gebäude oder Gebäudeteile oder die Gesamtfläche des nationalen Gebäudebestands.
3 Die Mitgliedstaaten legen eine allgemeine Erläuterung der nationalen Systeme für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz vor und verwenden dabei das Format gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung. Diese Erläuterung ist bei der ersten Übermittlung von Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand sowie jeweils dann vorzulegen, wenn sie aufgrund von Änderungen in einem nationalen System für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz aktualisiert werden muss.
Article 6 Informationen aus Berichten über die Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
1 Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 teilen die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die Anzahl der im betreffenden Jahr durchgeführten Inspektionen von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen mit, die den Berichten über die Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen entnommen wird.
2 Die Mitgliedstaaten legen eine allgemeine Erläuterung der nationalen Inspektionssysteme für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen unter Verwendung des in Anhang I festgelegten Formats vor. Diese Erläuterung ist bei der ersten Übermittlung von Informationen an die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand sowie jeweils dann vorzulegen, wenn sie aufgrund von Änderungen in einem nationalen Inspektionssystem aktualisiert werden muss.
Article 7 Informationen aus Renovierungspässen
Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand die folgenden Informationen im Zusammenhang mit Renovierungspässen: a) Anzahl der ausgestellten Renovierungspässe; b) durchschnittliche derzeitige Gesamtenergieeffizienz der Gebäude, in Primärenergie [kWh/(m2.a)]; c) geschätzte Gesamtenergieeffizienzklasse der Gebäude nach Abschluss aller Renovierungsschritte [kWh/(m2.a)]; d) geschätzte Gesamtenergieeinsparungen beim Primärenergieverbrauch oder Endenergieverbrauch nach Abschluss aller Renovierungsschritte [MWh/a]; e) durchschnittliche geschätzte Energieeinsparungen beim Primärenergieverbrauch oder Endenergieverbrauch nach Abschluss aller Renovierungsschritte als prozentuale Verbesserung im Vergleich zum Energieverbrauch vor der Renovierung [%]; f) geschätzte Gesamteinsparungen von betriebsbedingten Treibhausgasemissionen nach Abschluss aller Renovierungsschritte [tCO2-Äq/a]; g) geschätzte durchschnittliche Einsparungen von betriebsbedingten Treibhausgasemissionen nach Abschluss aller Renovierungsschritte [kgCO2-Äq/a]; h) geschätzte durchschnittliche Kosteneinsparungen bei den Energierechnungen nach Abschluss aller Renovierungsschritte [EUR/Gebäude oder Gebäudeteil/a]; i) geschätzte durchschnittliche Investition zur Durchführung aller Renovierungsschritte [tsd. EUR/m2].
Article 8 Informationen aus dem Intelligenzfähigkeitsindikator
Für jedes Kalenderjahr gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die folgenden Informationen im Zusammenhang mit dem Intelligenzfähigkeitsindikator ab dem Zeitpunkt der Anwendung des in Artikel 15 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 genannten delegierten Rechtsakts der Kommission an die Beobachtungsstelle für den Gebäudebestand übermittelt, wobei das Format gemäß Anhang I und die Formeln gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden sind: a) Anzahl der Gebäude, die einen Intelligenzfähigkeitsindikator erhalten haben; b) Durchschnittswert des Intelligenzfähigkeitsindikators der unter Buchstabe a genannten Gebäude; c) Durchschnittswert für die Optimierung der Energieeffizienz und der Gesamtleistung im Betrieb der unter Buchstabe a genannten Gebäude; d) Durchschnittswert für die Anpassung des Betriebs an den Bedarf der Nutzer der unter Buchstabe a genannten Gebäude; e) Durchschnittswert für die Anpassung an Signale aus dem Netz der unter Buchstabe a genannten Gebäude.
Article 9
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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