Durchführungsverordnung (EU) 2025/1339 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aufgaben der Sammelstellen
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Article 1 Technische automatisierte Validierungen
1 Ist nach einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte ein bestimmtes maschinenlesbares Format vorgeschrieben, so überprüfen die Sammelstellen, ob die ihnen gemäß diesem Rechtsakt übermittelten Informationen mit dem in diesen Rechtsakten festgelegten maschinenlesbaren Format übereinstimmen.
2 Ist nach einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte kein bestimmtes maschinenlesbares Format vorgeschrieben, so überprüfen die Sammelstellen, ob die ihnen übermittelten Informationen: a) in einem der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Formate oder in einem anderen in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Format, das die Extraktion von Daten ermöglicht, übermittelt werden b) durch eine Maschine extrahierbaren Text enthalten.
3 Die Sammelstellen überprüfen: a) ob die übermittelten Daten vollständig sind und der Spezifikation für Metadaten im Anhang dieser Verordnung entsprechen, b) ob die Metadaten mit allen sonstigen von demselben Unternehmen bereitgestellten Metadaten übereinstimmen, c) wenn die Metadaten vom übermittelnden Unternehmen bereitgestellt wurden, ob die Metadaten, aus denen die Rechtsträgerkennung des übermittelnden Unternehmens hervorgeht, zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen an das ESAP mit den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 festgelegten Spezifikationen übereinstimmen, und d) wenn die Metadaten vom übermittelnden Unternehmen bereitgestellt wurden, ob die Metadaten, aus denen die Rechtsträgerkennung des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen, hervorgehen, am Datum oder in dem Zeitraum, auf das bzw. den sich die Informationen beziehen, mit den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 festgelegten Spezifikationen übereinstimmen.
4 Ist gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/2859 ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorgeschrieben, dann: a) führen die Sammelstellen die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Validierungen durch, und b) überprüfen die Sammelstellen, ob das qualifizierte elektronische Siegel, das den ihnen übermittelten Informationen beigefügt ist, Artikel 2 dieser Verordnung entspricht.
5 Die Sammelstellen lehnen Informationen ab, die eine der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht erfüllen.
6 Die Sammelstellen bemühen sich nach besten Kräften, den übermittelnden Unternehmen innerhalb von 60 Minuten nach Erhalt der Informationen detaillierte Informationen über die Ergebnisse der in den Absätzen 1 bis 4 genannten automatisierten Validierungen zur Verfügung zu stellen.
7 In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich schwerer Unfälle und Fehler, beabsichtigter Angriffe und Naturereignisse, können die Sammelstellen die Ergebnisse der automatisierten Validierungen nach Ablauf der in Absatz 6 gesetzten Frist bereitstellen. In diesem Fall bemühen sich die Sammelstellen nach besten Kräften, den übermittelnden Unternehmen die Ergebnisse der automatisierten Validierungen innerhalb von 60 Minuten nach Behebung des betreffenden Ausnahmefalls zur Verfügung zu stellen.
Article 2 Merkmale des qualifizierten elektronischen Siegels
1 Schreibt ein Mitgliedstaat ein qualifiziertes elektronisches Siegel vor, so muss dieses den Informationen beigefügte Siegel der Liste der technischen Spezifikationen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 und der Konformitätsstufe LT oder höher entsprechen.
2 Identifiziert sich das übermittelnde Unternehmen mit einer Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442, so beruht das qualifizierte elektronische Siegel auf dem qualifizierten Zertifikat, in dem das übermittelnde Unternehmen mit dieser Rechtsträgerkennung identifiziert ist.
Article 3 Offene Standardlizenz
Die Nutzung und Weiterverwendung der Informationen, die die Sammelstellen dem ESAP zur Verfügung stellen, unterliegt den Bedingungen der Creative-Commons-Gemeinfreigabe (CC0) oder jeder gleichwertigen offenen Lizenz, die die uneingeschränkte Nutzung und Weiterverwendung von Daten gestattet. Dies gilt unbeschadet der Informationen, die unter das Urheberrecht und andere verwandte Schutzrechte fallen und deren Nutzung und Weiterverwendung den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz BY-NC-ND oder einer gleichwertigen offenen Lizenz unterliegen.
Article 4 Merkmale der API für die Datenerhebung
Die Programmierschnittstelle (API) für die Erhebung von ESAP-Daten bei den Sammelstellen muss: a) den Sammelstellen ermöglichen, dem ESAP die Informationen, die beigefügten Metadaten zu diesen Informationen und erforderlichenfalls das qualifizierte elektronische Siegel zur Verfügung zu stellen und Rückmeldungen zu den ausgetauschten Daten zu erhalten, b) die in Artikel 7 genannten Formate für die Informationen unterstützen, c) die in Artikel 5 genannten Formate für die Metadaten unterstützen, d) sich auf sichere Internetprotokolle, einschließlich SFTP oder HTTPS, stützen, um Daten mittels Dateitransfer auszutauschen, e) Zugangskontrollverfahren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zulassen und f) alle von der ESMA geforderten Änderungen oder Aktualisierungen umsetzen, um die Einhaltung der Buchstaben a bis e zu gewährleisten.
Article 5 Merkmale der Metadaten
1 Bei der Bereitstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Informationen an das ESAP stellen die Sammelstellen dem ESAP die beigefügten einschlägigen Metadaten gemäß der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.
2 Die Sammelstellen stellen die Metadaten in einem gemeinsamen Format gemäß der ISO-Norm 20022 zur Verfügung. Werden die Informationen gemäß einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte der Union in einem maschinenlesbaren Format erstellt, stellen die Sammelstellen sicher, dass die Metadaten für diese Informationen entweder nach der ISO-Norm 20022 oder in demselben Format wie die Informationen bereitgestellt werden.
Article 6 Fristen für Sammelstellen
1 Unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus Gesetzgebungsakten der Union ergeben, übermitteln die Sammelstellen dem ESAP die Informationen, die Metadaten für diese Informationen und erforderlichenfalls das qualifizierte elektronische Siegel so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Minuten, nachdem die Informationen zum Zweck der Bereitstellung im ESAP an die Sammelstelle übermittelt wurden, und die Übermittlung der Informationen die in Artikel 1 genannten automatisierten technischen Validierungen erfolgreich durchlaufen hat.
2 In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich schwerer Unfälle und Fehler, beabsichtigter Angriffe und Naturereignisse, können die Sammelstellen die relevanten Informationen nach Ablauf der in Absatz 1 gesetzten Frist bereitstellen. In diesem Fall unterrichten die Sammelstellen die ESMA so bald wie möglich während ihrer Arbeitszeit und bemühen sich nach besten Kräften, die Informationen innerhalb von 60 Minuten nach der Behebung des betreffenden Ausnahmefalls zur Verfügung zu stellen.
Article 7 Vorläufige Liste und Merkmale zulässiger Datenformate
1 HTML-, PDF- und txt-Formate gelten als Formate, die die Extraktion von Daten ermöglichen, wenn diese Formate eine Textextraktion durch eine Maschine ermöglichen und vom Menschen lesbar sind.
2 XML-, XBRL-, XBRL-csv-, XBRL-xml- und Inline-XBRL-Formate gelten als maschinenlesbare Formate, wenn diese Formate so strukturiert sind, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen, sowie deren darin enthaltene interne Strukturen leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 10. Juli 2026.
Relations
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