Durchführungsverordnung (EU) 2025/1395 der Kommission vom 15. Juli 2025 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/997 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung von L-Lysin-Base (flüssig) als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten
Text
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Article 1 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/997
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/997 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/997 zugelassene Futtermittelzusatzstoff L-Lysin-Base (flüssig) mit der Kennnummer 3c320, hergestellt mittels Corynebacterium glutamicum NRRL B-67439 oder Corynebacterium glutamicum NRRL B-67535, und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 5. August 2026 gemäß den vor dem 5. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Zusatzstoff enthalten und vor dem 5. August 2027 gemäß den vor dem 5. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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