Durchführungsverordnung (EU) 2025/1420 der Kommission vom 17. Juli 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einrichtung und des Betriebs von Interoperabilitäts-Reallaboren
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Projekt“ ein bestimmtes Paket von Tätigkeiten im Hinblick auf das Entwickeln, Trainieren, Testen und Validieren innovativer Interoperabilitätslösungen, die in der kontrollierten Umgebung eines Interoperabilitäts-Reallabors nach einem spezifischen Plan mit den in Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/903 genannten Beteiligten durchgeführt werden; 2. „Reallabor-Koordinatoren“ Einrichtungen der Union oder öffentliche Stellen, die gemeinsam ein Interoperabilitäts-Reallabor einrichten und verwalten, was die Beaufsichtigung der Einrichtung, die Koordinierung der Beteiligung, die Verfolgung der Fortschritte, die Berichterstattung über die Tätigkeiten und die Beendigung einschließt; 3. „Einzelvertrag“ ein zwischen mindestens drei Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen geschlossenes förmliches Vertragsinstrument, in dem die Bedingungen, Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsmethoden für die Einrichtung, die Leitung und den Betrieb eines Interoperabilitäts-Reallabors festgelegt werden; 4. „Regulierungsstelle“ eine Regulierungsbehörde oder sonstige Behörde, die die Einhaltung der die für die Projekte in einem Interoperabilitäts-Reallabor relevanten Vorschriften in bestimmten Sektoren auf Unionsebene, auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder auf regionaler oder lokaler Ebene beaufsichtigt und durchsetzt; 5. „spezifischer Plan“ einen spezifischen Plan für das Entwickeln, Trainieren, Testen und Validieren innovativer Interoperabilitätslösungen in einem Interoperabilitäts-Reallabor gemäß Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/903.
Article 2 Allgemeine Bestimmungen
1 Ein Interoperabilitäts-Reallabor wird durch einen Einzelvertrag zwischen mindestens drei Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen eingerichtet. Rechtsträger, die ein Konsortium bilden, können ein Interoperabilitäts-Reallabor einrichten, sofern dem Konsortium mindestens drei Einrichtungen der Union oder öffentliche Stellen angehören und es die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt.
2 Vor dem förmlichen Abschluss des Einzelvertrags gewährleisten die Einrichtungen der Union oder öffentlichen Stellen, die das Interoperabilitäts-Reallabor einrichten, dass a) das Interoperabilitäts-Reallabor die Kriterien, die in Artikel 3 und in der Checkliste im Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, erfüllt, b) das Interoperabilitäts-Reallabor bei der Kommission angemeldet und gegebenenfalls von der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/903 und Artikel 5 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurde.
3 Ein Interoperabilitäts-Reallabor wird für einen anfänglichen Zeitraum von höchstens drei Jahren eingerichtet. Ein Interoperabilitäts-Reallabor kann nach dem Verfahren des Artikels 7 fortgeführt werden. Die Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor muss innerhalb der Bestehensdauer des Interoperabilitäts-Reallabors begonnen und beendet werden, wobei die maximale Dauer der Beteiligung an einem Interoperabilitäts-Reallabor gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/903 nicht überschritten werden darf.
Article 3 Kriterien für die Einrichtung von Interoperabilitäts-Reallaboren
1 Jede öffentliche Stelle oder Einrichtung der Union kann sich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen an der Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors beteiligen.
2 Das Ziel eines Interoperabilitäts-Reallabors sollte zur Erreichung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/903 festgelegten Zielen beitragen.
3 Öffentliche Stellen oder Einrichtungen der Union prüfen vor der Einrichtung eines neuen Interoperabilitäts-Reallabors die Möglichkeit, sich einem bestehenden Interoperabilitäts-Reallabor mit demselben Anwendungsbereich anzuschließen oder sich mit bestehenden Reallaboren mit einem sich überschneidenden Anwendungsbereich zu verknüpfen.
4 Die Reallabor-Koordinatoren schließen einen Einzelvertrag zur Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors, der mindestens Folgendes enthält: a) eine Beschreibung des Ziels, des Anwendungsbereichs und der Ergebnisse des Interoperabilitäts-Reallabors; dazu gehören insbesondere die Art und Weise, wie das Interoperabilitäts-Reallabor wirksam zur Erreichung der in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/903 festgelegten Ziele beiträgt, die innovativen Interoperabilitätslösungen, die im Interoperabilitäts-Reallabor entwickelt, trainiert, getestet oder validiert werden können, und die offenen Regulierungsprobleme, auf die im Interoperabilitäts-Reallabor eingegangen wird, sowie seine geplante Bestehensdauer; b) einen Leitungsplan, in dem dargelegt wird, wie das Interoperabilitäts-Reallabor funktionieren wird, einschließlich der Verwaltung von Projekten im Interoperabilitäts-Reallabor; der Plan enthält klare und transparente Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Beteiligten, Regulierungsbehörden und sonstigen in das Interoperabilitäts-Reallabor einbezogenen Akteuren und die Aufgaben und Zuständigkeiten der Beteiligten, die in das Interoperabilitäts-Reallabor eintreten oder daraus ausscheiden; die Reallabor-Koordinatoren können sich untereinander auf die Aufteilung der in Artikel 9 dieser Verordnung festgelegten Aufgaben verständigen; c) eine Beschreibung eines Risikomanagementmechanismus zur Beaufsichtigung, Überwachung und Minderung von Risiken, der den Schutz der Grundrechte, der Gesundheit und Sicherheit sowie den Schutz personenbezogener Daten gewährleistet, und zwar gestützt auf klare Vorgaben und Verfahren zur Bekämpfung möglicher Verstöße gegen diese Grundrechte, gegen Gesundheits- und Sicherheitsnormen und gegen den Schutz personenbezogener Daten; d) eine Beschreibung eines Rahmens für die Bewertung und Berichterstattung über das Interoperabilitäts-Reallabor und der darin laufenden Projekte, einschließlich der Mechanismen zur Überwachung der Fortschritte, zur Bewältigung von Herausforderungen, zur Dokumentation gewonnener Erkenntnisse und möglicher Folgemaßnahmen sowie zur Gewährleistung der Angleichung an die Regulierungsziele; e) die in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/903 genannten Informationen, falls in den im Interoperabilitäts-Reallabor laufenden Projekten die Verarbeitung personenbezogener Daten vorgesehen ist.
5 Die Reallabor-Koordinatoren müssen den Beginn zumindest eines Projekts unter den in dem Einzelvertrag und in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Bedingungen vereinbaren und dazu einen Entwurf eines spezifischen Plans erstellen.
Article 4 Einheitliche Anlaufstelle
Die Reallabor-Koordinatoren benennen aus ihrer Mitte eine einheitliche Anlaufstelle für die Kommunikation mit der Kommission während der gesamten Bestehensdauer des Interoperabilitäts-Reallabors.
Article 5 Anmeldung und Genehmigung eines Interoperabilitäts-Reallabors
1 Wenn öffentliche Stellen oder Einrichtungen der Union ein Interoperabilitäts-Reallabor einrichten möchten, stellen sie dazu einen gemeinsamen Antrag über das Portal für ein interoperables Europa.
2 Der gemeinsame Antrag muss alle Informationen enthalten, die die Kommission benötigt, um prüfen zu können, ob Anträge ausschließlich öffentlicher Stellen die in Artikel 3 dieser Verordnung festgelegten Kriterien erfüllen.
3 Die Kommission teilt der einheitlichen Anlaufstelle ihre Entscheidung über den in Absatz 1 genannten Antrag mit. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung können die Reallabor-Koordinatoren innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Beschlusses der Kommission einen begründeten Überprüfungsantrag stellen. Die Kommission prüft den Überprüfungsantrag innerhalb von 30 Tagen und teilt der einheitlichen Anlaufstelle ihre Entscheidung über diesen Überprüfungsantrag mit.
4 Der im Einzelvertrag festgelegte Beginn eines Interoperabilitäts-Reallabors darf nicht vor dem Eingang der in Absatz 3 genannten Mitteilung liegen.
Article 6 Transparenz
1 Die Kommission richtet innerhalb des Portals für ein interoperables Europa eine einzige besondere Schnittstelle für Informationen und den Austausch über Interoperabilitäts-Reallabore ein, die Folgendes umfasst: a) allgemeine Informationen und Leitlinien für Einrichtungen der Union und öffentliche Stellen, die an der Einrichtung eines Interoperabilitäts-Reallabors interessiert sind, mit Funktionen, die Interessenträgern beim Austausch von Informationen, Anfragen und bewährten Verfahren helfen; b) konkrete Informationen über jedes eingerichtete Interoperabilitäts-Reallabor, einschließlich der Zulassungs- und Auswahlkriterien für eine Beteiligung an Interoperabilitäts-Reallaboren und Informationen über laufende und abgeschlossene Projekte des Interoperabilitäts-Reallabors.
2 Spätestens zehn Tage vor Betriebsbeginn des Interoperabilitäts-Reallabors sammelt die einheitliche Anlaufstelle alle noch fehlenden Informationen, die in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, und übermittelt sie der Kommission. Die einheitliche Anlaufstelle aktualisiert regelmäßig die Informationen über die im Interoperabilitäts-Reallabor laufenden Projekte.
Article 7 Fortführung des Interoperabilitäts-Reallabors
1 Die Reallabor-Koordinatoren können beschließen, das Interoperabilitäts-Reallabor fortzuführen, und zwar unter folgenden Bedingungen: a) die Ziele des Interoperabilitäts-Reallabors sind noch nicht erreicht worden; b) das Interoperabilitäts-Reallabor wird nicht gemäß Artikel 8 geschlossen.
2 Beschließen die Koordinatoren des Reallabors, das Interoperabilitäts-Reallabor fortzuführen, befolgen sie das in Artikel 5 festgelegte Verfahren.
3 Falls die Reallabor-Koordinatoren wesentliche Änderungen an dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten Einzelvertrag vornehmen wollen, u. a. auch Änderungen in Bezug auf die Anzahl und die Identität der Reallabor-Koordinatoren oder die Verlängerung des ursprünglich vereinbarten Zeitrahmens, der zur Erreichung der Reallaborziele erforderlich ist, leiten die Reallabor-Koordinatoren das Fortführungsverfahren gemäß Absatz 2 ein.
Article 8 Schließung eines Interoperabilitäts-Reallabors
1 Die Reallabor-Koordinatoren schließen das Interoperabilitäts-Reallabor in einem der folgenden Fälle: a) die Ziele des Interoperabilitäts-Reallabors sind erreicht worden; b) das gemäß Artikel 2 Absatz 3 bestimmte Enddatum für das Bestehen des Interoperabilitäts-Reallabors ist erreicht worden und die Reallabor-Koordinatoren haben keine Einigung über seine Fortführung erzielt; c) die Kommission hat eine Fortführung gemäß Artikel 7 nicht genehmigt; d) die für die Fortsetzung der Tätigkeiten des Interoperabilitäts-Reallabors erforderlichen Mittel stehen nicht zur Verfügung.
2 Mit der Schließung des Interoperabilitäts-Reallabors stellen die Reallabor-Koordinatoren sicher, dass alle Projekte im Interoperabilitäts-Reallabor gemäß Artikel 15 ordnungsgemäß beendet werden.
3 Die Reallabor-Koordinatoren übermitteln den in Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/903 genannten Abschlussbericht innerhalb von drei Monaten nach der Schließung des Interoperabilitäts-Reallabors.
Article 9 Allgemeine Rechte und Pflichten der Reallabor-Koordinatoren
1 Die Reallabor-Koordinatoren verwalten die Tätigkeiten des Interoperabilitäts-Reallabors und seine jeweiligen Projekte während der gesamten Bestehensdauer des Interoperabilitäts-Reallabors.
2 Die Reallabor-Koordinatoren sind insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich: a) Einladung der Regulierungsstellen zum Interoperabilitäts-Reallabor; b) Steuerung des Regulierungsdialogs mit den einbezogenen Regulierungsstellen über die Gestaltung der Projekte und die daraus erlangten Erkenntnisse; c) Entscheidung über die Zahl der während der Bestehensdauer des Interoperabilitäts-Reallabors nacheinander oder parallel laufenden Projekte; d) Veröffentlichung von Aufforderungen zur Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor im Portal für ein interoperables Europa und Zulassung der Beteiligten zum Interoperabilitäts-Reallabor gemäß Artikel 10; e) Auswahl von Projekten, die im Interoperabilitäts-Reallabor laufen sollen, wobei sie überprüfen, ob jedes Projekt weiterhin in den Anwendungsbereich des Interoperabilitäts-Reallabors fällt, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der folgenden Aspekte: Unterstützung der grenzüberschreitenden Interoperabilität transeuropäischer digitaler öffentlicher Dienste, an denen Beteiligte aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten oder von mindestens einer öffentlichen Stelle und einer Einrichtung der Union mitwirken, Leistung eines Beitrags zu Entwicklung, Testen und Validierung einer innovativen Interoperabilitätslösung und Ermittlung der besonderen Regulierungsfragen, um die es geht, und der Vorgaben, die von den für die Beaufsichtigung des Interoperabilitäts-Reallabors zuständigen Behörden erwartet werden; f) Gewährleistung, dass die Beteiligung auf einem spezifischen Plan beruht; g) Festlegung einer zeitlichen Begrenzung für die Beteiligung an einem Projekt; h) Entscheidung über die Verlängerung eines Projekts gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/903; i) Beendigung eines Projekts gemäß Artikel 15; j) Gewährleistung der regelmäßigen und abschließenden Berichterstattung an die Kommission und den Beirat für ein interoperables Europa; k) Aufstellung eines Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 12.
3 Falls es notwendig ist, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit den im Interoperabilitäts-Reallabor laufenden Projekten zu verarbeiten, treffen die Reallabor-Koordinatoren die erforderlichen Maßnahmen, damit die zuständigen Datenschutzbehörden ihre Aufsichtsaufgaben gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/903 wirksam wahrnehmen können.
Article 10 Zulassung von Beteiligten und anderen Akteuren
1 Die Reallabor-Koordinatoren veröffentlichen im Portal für ein interoperables Europa Informationen über die Zulassungs- und Auswahlkriterien für die Beteiligung am Interoperabilitäts-Reallabor. Diese Kriterien umfassen auch die Bereitstellung von Informationen über die Möglichkeit, dass GovTech-Akteure, einschließlich nationaler oder europäischer Normungsorganisationen, notifizierter Stellen, Forschungs- und Versuchslabors, Innovationszentren und Unternehmen, die innovative Interoperabilitätslösungen testen wollen, insbesondere KMU und Start-up-Unternehmen, gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/903 in das Interoperabilitäts-Reallabor einbezogen werden.
2 Die Reallabor-Koordinatoren entscheiden über Anträge anderer Einrichtungen der Union, öffentlicher Stellen oder GovTech-Akteure, die sich dem Interoperabilitäts-Reallabor als Beteiligte oder andere Akteure anschließen wollen, auf der Grundlage der Regelungen für das jeweilige Interoperabilitäts-Reallabor, die gemäß Absatz 1 im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht worden sind.
3 Die Beteiligten oder anderen Akteure übermitteln den Reallabor-Koordinatoren eine Verpflichtungserklärung, aus der hervorgeht, dass sich die Bewerber dazu verpflichten und zusagen, die finanziellen, organisatorischen, personellen und sonstigen Bedingungen, die für diesen Zweck von Belang sind, einzuhalten.
Article 11 Allgemeine Rechte und Pflichten der Beteiligten
1 Beteiligte, die gemäß Artikel 10 zu einem Interoperabilitäts-Reallabor zugelassen wurden, haben folgende Pflichten: a) Leistung eines Beitrags zu dem spezifischen Plan; b) Übernahme der vollen Verantwortung dafür, dass das Entwickeln, Trainieren, Testen und Validieren der Interoperabilitätslösung rechtmäßig gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/903 erfolgt; c) Gewährleistung, dass die in den Interoperabilitäts-Reallaboren getesteten Interoperabilitätslösungen alle geltenden rechtlichen Anforderungen erfüllen und vor Projektbeginn von den zuständigen Behörden alle erforderlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse dafür erteilt wurden oder dass die zuständigen Behörden in das Interoperabilitäts-Reallabor einbezogen werden; d) Gewährleistung, dass im Falle einer Verarbeitung personenbezogener Daten in einem Interoperabilitäts-Reallabor diese unter vollständiger Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts erfolgt, und Abschluss einer Vereinbarung mit den in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/903 genannten einschlägigen Datenschutzbehörden über deren erwartete Einbeziehung in das Interoperabilitäts-Reallabor und dessen Projekte; e) Einhaltung eines Risikomanagementrahmens gemäß Artikel 12; f) regelmäßige Berichterstattung über die im Interoperabilitäts-Reallabor gewonnenen Erkenntnisse gemäß Artikel 13; g) Gewährleistung des rechtmäßigen Umgangs mit personenbezogenen Daten, die in den Projekten gemäß Artikel 15 Absatz 3 verarbeitet werden.
2 Beteiligte können unter den in Artikel 14 festgelegten Bedingungen aus dem Interoperabilitäts-Reallabor ausscheiden.
Article 12 Risikomanagement
1 Die Reallabor-Koordinatoren legen den Risikomanagementprozess für das Interoperabilitäts-Reallabor fest, der den in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/903 genannten Risikomanagementmechanismus abdeckt. Die Reallabor-Koordinatoren legen übergreifende Risikomanagementziele für das Interoperabilitäts-Reallabor fest, setzen sie um und überwachen sie, einschließlich spezifischer Risikomanagementstandards, die für alle darin laufenden Projekte gelten, wobei sie auch nach anderen anwendbaren Rechtsvorschriften verbindlich geltende Risikomanagementanforderungen gebührend berücksichtigen. Die Reallabor-Koordinatoren sorgen für eine wirksame Kommunikation über das Risikomanagement zwischen Beteiligten, zuständigen Behörden und anderen Interessenträgern.
2 Die Reallabor-Koordinatoren stellen für jedes Projekt einen spezifischen Risikomanagementplan auf, der dem in Absatz 1 genannten Risikomanagementprozess folgt.
3 Die Reallabor-Koordinatoren benennen für jedes Projekt aus ihrer Mitte einen Risikomanager. Der Risikomanager stellt sicher, dass das Projekt den in Absatz 2 dieses Artikels genannten spezifischen Risikomanagementplan befolgt. Werden Risiken ermittelt, so sorgt der Risikomanager dafür, dass geeignete Risikominderungsmaßnahmen getroffen werden.
4 Falls eine angemessene Risikominderung nicht möglich ist, kann der Risikomanager als sofortige Schutzvorkehrung ein Projekt oder die Einbeziehung eines Beteiligten innerhalb des Interoperabilitäts-Reallabor vorübergehend aussetzen. Der Risikomanager teilt dies den Reallabor-Koordinatoren und den zuständigen Behörden unverzüglich mit. Die einheitliche Anlaufstelle meldet der Kommission diese vorübergehende Aussetzung.
5 Der Risikomanager führt Aufzeichnungen über die Risikomanagementtätigkeiten für die jeweiligen Projekte und stellt diese Aufzeichnungen allen Reallabor-Koordinatoren und der Kommission zur Überprüfung zur Verfügung.
Article 13 Berichtspflichten
1 Die Reallabor-Koordinatoren schaffen einen Mechanismus für die regelmäßige Berichterstattung, der zumindest die in Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/903 genannten Themen abdeckt. Im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten in den Projekten umfasst die Berichterstattung auch Kennzahlen zur Bewertung der Wirksamkeit der innovativen Interoperabilitätslösung bei der Klassifizierung personenbezogener Daten sowie der Genauigkeit und Fairness der Ausgaben und der Nutzbarkeit der von der Lösung hervorgebrachten Ergebnisse für die betreffenden Behörden.
2 Der Mechanismus umfasst eine fortlaufende Erhebung von Daten aus allen Projekten, damit die Fortschritte verfolgt, Risiken gesteuert und die Ziele und rechtlichen Anforderungen der Interoperabilitäts-Reallabore eingehalten werden. Der Mechanismus umfasst auch eine Berichterstattung über das Lernen aus dem Dialog mit den Regulierungsstellen.
3 Die Reallabor-Koordinatoren übermitteln der Kommission und dem in Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/903 genannten Beirat für ein interoperables Europa die regelmäßigen Berichte mindestens alle sechs Monate ab dem Datum der Einrichtung des Interoperabilitäts-Reallabors.
4 Alle Berichte werden im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht. Die Berichte dürfen keine vertraulichen Informationen enthalten.
Article 14 Ausscheiden von Beteiligten
1 Wenn ein Beteiligter vor der Beendigung des Projekts, an dem er beteiligt ist, gemäß Artikel 15 oder vor der Beendigung der ihm im spezifischen Plan zugewiesenen Aufgabe aus dem Interoperabilitäts-Reallabor ausscheiden will, muss er den Reallabor-Koordinatoren und der Kommission ausführlich die Gründe für sein Ausscheiden erläutern.
2 Beteiligte, die aus einem Interoperabilitäts-Reallabor ausscheiden, haben folgende Pflichten: a) Erfüllung aller noch ausstehenden Anforderungen im Zusammenhang mit der Überwachung und Berichterstattung in Bezug auf ihre Tätigkeit; b) Sicherstellung, dass die erhobenen Daten und alle während der Bestehensdauer des Interoperabilitäts-Reallabors entwickelten Interoperabilitätslösungen im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den von den Reallabor-Koordinatoren festgelegten Bedingungen für die Zulassung zum Interoperabilitäts-Reallabor verwaltet werden; c) Erledigung aller erforderlichen Schritte, um potenzielle Risiken für den Erfolg des Interoperabilitäts-Reallabor-Projekts und für öffentliche Dienste und deren Erbringung, die im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Interoperabilitäts-Reallabor und seinen spezifischen Projekten entstehen, zu mindern.
3 Nach dem Ausscheiden eines Beteiligten aus einem Interoperabilitäts-Reallabor prüfen die Reallabor-Koordinatoren die erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die in Artikel 9 festgelegten Pflichten.
Article 15 Beendigung eines Projekts
1 Die Reallabor-Koordinatoren beenden das Interoperabilitäts-Reallabor in einem der folgenden Fälle: a) die Ziele des Projekts sind vor Ablauf der anfänglichen Höchstdauer erreicht worden; b) die in das Interoperabilitäts-Reallabor einbezogenen Regulierungsstellen oder andere zuständige Behörden haben die Beendigung des Projekts beantragt und eine Abhilfemaßnahme ist nicht möglich; c) die für die Fortsetzung der Tätigkeiten erforderlichen Mittel stehen nicht zur Verfügung; d) das Projekt erfüllt Bezug auf Anwendungsbereich und Beteiligung nicht mehr die in seinem spezifischen Plan festgelegten Mindestkriterien und eine Abhilfemaßnahme ist nicht möglich.
2 Falls die Reallabor-Koordinatoren beabsichtigen, ein Projekt vor dem ursprünglich geplanten Enddatum zu beenden, setzen sie alle Beteiligten rechtzeitig hiervon in Kenntnis.
3 Personenbezogene Daten, die ausnahmsweise verarbeitet wurden, um die Ziele eines Projekts zu erreichen, dürfen außerhalb der Projekte nicht als operative Daten verwendet werden, es sei denn, es gibt eine geeignete Rechtsgrundlage, die eine Änderung des Verarbeitungszwecks erlaubt.
4 Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Projekte müssen die Reallabor-Koordinatoren a) im Portal für ein interoperables Europa oder einem damit verbundenen Portal, Katalog oder Archiv die während der Projektdurchführung entwickelten Interoperabilitätslösungen und zugehörigen Materialien veröffentlichen, einschließlich Dokumentation, Versionsgeschichte, dokumentierter Quellcode und Verweise auf verwendete offene Standards oder technische Spezifikationen, sofern diese Lösungen und Materialien den geltenden Qualitätskriterien für das Portal für ein interoperables Europa entsprechen; b) die EUPL oder eine andere geeignete Open-Source-Lizenz verwenden, wenn Lösungen als Open-Source-Lösungen herausgegeben werden; c) eindeutig angeben, ob Weitergabebeschränkungen gelten, die auf Folgendem beruhen: Rechte des geistigen Eigentums in der Hand Dritter, Schutz sensibler kritischer Infrastrukturen, Schutz der Verteidigungsinteressen oder der öffentlichen Sicherheit.
Article 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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