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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1426 der Kommission vom 17. Juli 2025 zur Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Wiederkäuer (ausgenommen Lämmer) und Kameliden für die Milcherzeugung oder für Zuchtzwecke, junge Wiederkäuer für Mastzwecke, ausgenommen Kälber und Lämmer, Kälber von Kameliden für Mastzwecke sowie Equiden, ausgenommen Pferde, (Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 hinsichtlich der Bedingungen für die Zulassung einer Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 als Futtermittelzusatzstoff für Lämmer

CELEX
32025R1426
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-17
In force since
2025-08-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppen „Verdaulichkeitsförderer“ und „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/149

Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 wird in der Spalte „Mindestgehalt“ der Wert in Bezug auf Lämmer durch „1 × 109“ ersetzt.

Article 3 Übergangsmaßnahmen

1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/149 zugelassene Futtermittelzusatzstoff Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 und die diesen Zusatzstoff enthaltenden Vormischungen, die für Lämmer bestimmt sind und vor dem 7. Februar 2026 gemäß den vor dem 7. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Für Lämmer bestimmte Misch- und Einzelfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Futtermittelzusatzstoff enthalten und vor dem 7. August 2026 gemäß den vor dem 7. August 2025 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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