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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1447 der Kommission vom 18. Juli 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R1447
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-18
In force since
2025-08-10
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Bei der Durchführung von Audits in Schlachtbetrieben oder Wildbearbeitungsbetrieben überprüfen die zuständigen Behörden die Bewertung der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß den Bestimmungen in Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.“

Article 9 Pflichten der zuständigen Behörden in Bezug auf Überprüfungen von Dokumenten, bei denen es sich nicht um Überprüfungen der Informationen zur Lebensmittelkette gemäß Artikel 10 Absatz 1 handelt

1 Die zuständigen Behörden teilen dem Lebensmittelunternehmer des Herkunftsbetriebs mit, welche Mindestangaben die Informationen zur Lebensmittelkette, die dem Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs gemäß Anhang II Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu übermitteln sind, enthalten müssen.

2 Die zuständigen Behörden führen die nötigen Überprüfungen von Dokumenten durch, um zu überprüfen, ob: a) die Informationen zur Lebensmittelkette zwischen dem Lebensmittelunternehmer, der die Tiere vor dem Versand aufgezogen oder gehalten hat, und dem Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs regelmäßig und effizient ausgetauscht werden; b) die Informationen zur Lebensmittelkette stichhaltig und verlässlich sind; c) gegebenenfalls der Rückfluss relevanter Informationen zum Herkunftsbetrieb gemäß Artikel 39 Absatz 5 gewährleistet ist.

3 Wenn Tiere zur Schlachtung in einen anderen Mitgliedstaat versendet werden, arbeiten die zuständigen Behörden am Ort des Herkunftsbetriebs und am Schlachtort zusammen, um zu gewährleisten, dass die vom Lebensmittelunternehmer des Herkunftsbetriebs übermittelten Informationen zur Lebensmittelkette dem diese Informationen entgegennehmenden Betreiber des Schlachtbetriebs oder Wildbearbeitungsbetriebs leicht zugänglich sind.“

Article 2

Die Genusstauglichkeitskennzeichen für Fleisch, das nach der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung für den menschlichen Verzehr geeignet ist, dürfen bis zum 31. Dezember 2028 weiterhin die Abkürzungen CE, EC, EF, EG, EK, EO, EY, ES, EÜ, EB, EZ, KE oder WE gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 enthalten, da diese Bestimmung vor den durch die vorliegende Verordnung vorgenommenen Änderungen galt.

Article 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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