Durchführungsverordnung (EU) 2025/1459 der Kommission vom 24. Juli 2025 über die Ausnahmen von den Ursprungsregeln in Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits, die im Rahmen von Zollkontingenten für bestimmte Erzeugnisse aus Tunesien gelten
Text
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Article 1
Für Waren mit Ursprung in Tunesien werden während eines Zeitraums von fünf Jahren die im Anhang aufgeführten jährlichen Zollkontingente der Union eröffnet.
Article 2
Um in den Genuss der in Artikel 6 des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen vorgesehenen Ausnahmen zu kommen, ist den im Anhang aufgeführten Erzeugnissen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 gemäß dem genannten Protokoll beizufügen, die in Feld 7 folgenden Vermerk in französischer Sprache enthält: „Dérogation — Appendice B du Protocole 4“.
Article 3
Die im Anhang aufgeführten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.
Article 4
Die Ziehung aus jedem jährlichen Kontingent endet am zwanzigsten Arbeitstag der Kommission nach dem Ende des Jahreszeitraums. Werden in einem Jahr N weniger als 85 % einer aufgeführten jährlichen Kontingentmenge ausgeschöpft, so kann die Kontingentzuweisung für die betreffende Zeile im Umfang von höchstens 15 % des Kontingents für das Jahr N auf das Kontingent des Folgejahres N+1 übertragen werden.
Article 5
Im Rahmen der Verwaltung von Erzeugnissen, für die die aufgeführten jährlichen Kontingente gelten, wird nach Ausschöpfung des Kontingents dessen ursprüngliche Menge automatisch um 10 % der Gesamtmenge des für das Jahr N+1 vorgesehenen Kontingents erhöht. Die Menge des Kontingents für das Jahr N+1 ist dann auf 90 % begrenzt. Die im Jahr N nicht genutzten Mengen werden zu diesen 90 % des Kontingents für das Jahr N+1 hinzugerechnet.
Article 6
Für die Zwecke dieser Verordnung und für die Zwecke der Verwaltung der Kontingente bezeichnet der Ausdruck „Jahr“ im ersten Jahr den Zeitraum von 12 Monaten ab dem 22. Januar 2025, dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen, und in den Folgejahren den Zeitraum von 12 Monaten ab dem Ende des vorangegangenen Jahres.
Article 7
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 22. Januar 2025.
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