Durchführungsverordnung (EU) 2025/1470 der Kommission vom 23. Juli 2025 über die Modalitäten für die Veröffentlichung der Verzeichnisse der Unternehmer und Unternehmergruppen und wesentliche Informationen im Zusammenhang mit dem Zertifikat, das Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellt wird
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Article 1 Öffentliche Zugänglichkeit zuvor ausgestellter Zertifikate
1 Wesentliche Informationen auf gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung dieser Zertifikate in TRACES öffentlich zugänglich.
2 Die in Absatz 1 genannten wesentlichen Informationen umfassen die Nummer des Zertifikats, den Namen und die Anschrift des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, den Namen der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die Tätigkeit oder Tätigkeiten des Unternehmers oder der Unternehmergruppe, die Erzeugniskategorie(n) gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848, das Ausstellungsdatum, gegebenenfalls die Geltungsdauer, das Datum der Erneuerung, des Ablaufs, der Aussetzung oder der Rücknahme sowie, soweit verfügbar, das Verzeichnis der Erzeugnisse und/oder die Erzeugnismenge.
Article 2 Veröffentlichung der Verzeichnisse der Namen und Anschriften von Unternehmern und Unternehmergruppen, die von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen wurden
Die Mitgliedstaaten veröffentlichten aktualisierte Verzeichnisse mit Namen und Anschriften der Unternehmer und Unternehmergruppen, die ihre Tätigkeiten gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gemeldet haben und die gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/848 von der Pflicht, im Besitz eines Zertifikats zu sein, ausgenommen wurden, anhand von Links zu einer einzigen Website gemäß Artikel 34 Absatz 6 der genannten Verordnung.
Article 3 Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
1 Die Kommission veröffentlicht auf einer Website der Kommission Links zu der in Artikel 2 genannten einzigen Website mit den nationalen Verzeichnissen. Die Kommission stellt aktualisierte Links anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.
2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Links zu der in Artikel 2 genannten einzigen Website mit den nationalen Verzeichnissen, sobald diese eingerichtet sind, sowie alle späteren Änderungen, die sich auf die Erreichbarkeit ihrer Websites von der Website der Kommission auswirken.
3 Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen, die für die Einrichtung und Pflege der in Artikel 2 genannten einzigen Website mit den nationalen Verzeichnissen zuständig ist/sind. Sie übermitteln der Kommission die Namen und Anschriften dieser Stellen.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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