Durchführungsverordnung (EU) 2025/1485 der Kommission vom 24. Juli 2025 mit außergewöhnlichen Marktmaßnahmen für den Eier- und Geflügelfleischsektor in Polen
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Article 1
Die Union beteiligt sich zu 50 % an der Finanzierung der Ausgaben Polens zur Stützung des Marktes für Eier und Geflügelfleisch, der durch die 193 Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5, die Polen zwischen dem 9. August 2021 und dem 3. August 2023 festgestellt und gemeldet hat, ernsthaft beeinträchtigt ist.
Article 2
1 Die von Polen getätigten Ausgaben kommen nur wie folgt für eine finanzielle Beteiligung der Union in Betracht: a) solange die tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Polens in Bezug auf den in Artikel 1 genannten Zeitraum gelten und b) nur für diejenigen Geflügelbetriebe, die den tiergesundheitlichen und veterinärrechtlichen Maßnahmen gemäß den im Anhang aufgeführten Rechtsvorschriften der Union und Polens unterliegen und die in den dort genannten Gebieten (im Folgenden „regulierte Gebiete“) ansässig sind und c) wenn Polen sie bis spätestens 28. Februar 2026 an die Begünstigten ausgezahlt hat und d) wenn für das Tier oder Erzeugnis im Zeitraum gemäß Buchstabe a erlittene Verluste nicht durch staatliche Beihilfen oder Versicherungen ausgeglichen worden sind und kein finanzieller Beitrag der Union gemäß der Verordnung (EU) 2021/690 gewährt wurde.
2 Ausgaben, die von Polen nach dem 28. Februar 2026 getätigt werden, kommen für eine finanzielle Beteiligung der Union unbeschadet ihres Anteils an den Ausgaben nicht in Betracht.
Article 3
1 Der Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union liegt bei 14059607 EUR und gliedert sich wie folgt auf: a) Für Verluste aufgrund der verlängerten Stilllegungszeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,011 EUR pro Tag pro Junghenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 873900 Tiere, ii) 0,033 EUR pro Tag pro Junghenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 349568 Tiere, iii) 0,030 EUR pro Tag pro Legehenne aus Käfighaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 1706344 Tiere, iv) 0,007 EUR pro Tag pro Legehenne aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 254190 Tiere, v) 0,008 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 4522375 Tiere, vi) 0,003 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das gemäß den Bedingungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission gezüchtet wurde und das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 337045 Tiere; vii) 0,060 EUR pro Tag pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 266078 Tiere, viii) 0,032 EUR pro Tag pro Truthuhn und Truthahn, die in den KN-Code 01059930 eingereiht werden, für maximal 467641 Tiere, ix) 0,023 EUR pro Tag pro Truthuhn, das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 521517 Tiere, x) 0,023 EUR pro Tag pro Truthuhn, das gemäß den Bedingungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 gezüchtet wurde und das in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 55302 Tiere, xi) 0,011 EUR pro Tag pro Ente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 1271454 Tiere, xii) 0,006 EUR pro Tag pro Ente, die gemäß den Bedingungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 gezüchtet wurde und die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 411800 Tiere, xiii) 0,094 EUR pro Tag pro Legegans aus Freilandhaltung, die in den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 2325 Tiere, xiv) 0,048 EUR pro Tag pro Gans, die in den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 27473 Tiere, xv) 0,060 EUR pro Tag pro Gans, die gemäß den Bedingungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 gezüchtet wurde und die in den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 2853 Tiere, xvi) 0,015 EUR pro Tag pro Mastelterntier aus Bodenhaltung, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 397614 Tiere, xvii) 0,026 EUR pro Tag pro Ente (Elterntier) aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 68926 Tiere, xviii) 0,118 EUR pro Tag pro Gans (Elterntier) aus Bodenhaltung, die in den KN-Code 01059920 eingereiht wird, für maximal 28527 Tiere. b) Für Verluste aufgrund der verlängerten Aufzucht- und Mastzeiten in den regulierten Gebieten gelten die folgenden Pauschalbeträge: i) 0,004 EUR pro Tag pro Junghenne, die in den KN-Code 01051111 eingereiht wird, für maximal 80572 Tiere, ii) 0,011 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 468081 Tiere, iii) 0,013 EUR pro Tag pro Masthähnchen, das gemäß den Bedingungen in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 gezüchtet wurde und das in den KN-Code 01059400 eingereiht wird, für maximal 112506 Tiere, iv) 0,012 EUR pro Tag pro Truthahn, der in den KN-Code 01059930 eingereiht wird, für maximal 45957 Tiere, v) 0,032 EUR pro Tag pro Ente, die in den KN-Code 01059910 eingereiht wird, für maximal 21313 Tiere.
2 Übersteigt die Anzahl der für Ausgleichzahlungen infrage kommenden Tiere die Höchstzahl der Tiere unter Absatz 1, so kann der für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommende Höchstbetrag je Kategorie angepasst werden und über dem Betrag liegen, der sich aus der Berechnung auf Grundlage der Höchstanzahl ergibt, sofern der Gesamtbetrag der Anpassungen 20 % des gesamten von der Union teilfinanzierten Ausgabenbetrags gemäß Absatz 1 nicht überschreitet.
Article 4
Polen führt Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen gemäß den Artikeln 59 und 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates durch. Polen prüft insbesondere Folgendes: a) ob der Antragsteller für eine Stützung in Betracht kommt; b) bei jedem für eine Stützung in Betracht kommenden Antragsteller: die Beihilfefähigkeit, die Menge und den Wert des tatsächlichen Produktionsverlusts; c) dass die in Betracht kommenden Antragsteller für die Verluste gemäß Artikel 2 dieser Verordnung keine Entschädigung aus anderen Quellen erhalten haben. Die Beihilfe kann an in Betracht kommende Antragsteller, bei denen die Verwaltungskontrollen abgeschlossen sind, ausgezahlt werden, ohne dass die Durchführung aller Vor-Ort-Kontrollen bei den ausgewählten Antragstellern abgewartet werden muss. Alle Vor-Ort-Kontrollen müssen jedoch spätestens sechs Monate nach den Zahlungen durchgeführt werden. Bestätigt sich die Förderfähigkeit eines Antragstellers nicht, so ist die Beihilfe im Einklang mit Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 wiedereinzuziehen und es sind Sanktionen zu verhängen.
Article 5
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf die Beträge gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Article 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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