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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1505 der Kommission vom 25. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Republik Korea

CELEX
32025R1505
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-25
In force since
2025-07-29
End of validity
2030-07-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen — auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet —, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält, die derzeit in die KN-Codes ex29109000, ex38249992, ex38249993 und ex39073000 (TARIC-Codes 2910900005, 3824999296, 3824999310, 3907300005, 3907300020 und 3907300080) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die folgenden Waren sind von der in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Ware ausgenommen: bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, d. h. Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter 5 % bis 40 % des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als „Prepregs“ bezeichnet, d. h. mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas), Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit in andere KN-Codes als 29109000, 38249992, 38249993 und 39073000 eingereiht werden.

2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeChinaJiangsu Sanmu Group Co., Ltd.17,389LO Sinochem Group: Jiangsu Ruiheng New Material Technology Co., Ltd. Nantong Xingchen Synthetic Material Co., Ltd. Jiangsu Kumho Yangnong Chemical Co., Ltd 33,089LPIm Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen23,0Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in China33,08999TaiwanChang Chun Plastics Co10,889LQNan Ya Plastics Corporation11,089LRAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Taiwan11,08999ThailandAditya Birla Chemicals (Thailand) Limited29,989LSAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Thailand29,98999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in verwendeter Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung im jeweiligen betroffenen Land geltende Zollsatz.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/393 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, Taiwan und Thailand werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Article 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Article 4

Das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Ware mit Ursprung in Korea wird eingestellt.

Article 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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