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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1506 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R1506
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-24
In force since
2025-07-26
End of validity
2030-07-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit in die KN-Codes ex72107080, ex72124080, ex72259900 und ex72269970 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408082, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatz (in %)TARIC-ZusatzcodeUnion Steel China13,7B311Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd, und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.29,7B312Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company, Ltd.23,8B313Angang Steel Company Limited26,8B314Anyang Iron Steel Co., Ltd.26,8B315Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.26,8B316Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.26,8B317Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.26,8B318Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.26,8B319Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co., Ltd.26,8B320Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.26,8B321Jiangyin Ninesky Technology Co., Ltd.26,8B322Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co., Ltd.26,8B323Jigang Group Co., Ltd.26,8B324Maanshan Iron&Steel Company Limited26,8B325Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.26,8B326Shandong Guanzhou Co., Ltd.26,8B327Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.26,8B328Tangshan Iron And Steel Group Co., Ltd.26,8B329Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.26,8B330Wuhan Iron And Steel Company Limited26,8B331Wuxi Zhongcai New Materials Co., Ltd.26,8B332Xinyu Iron And Steel Co., Ltd.26,8B333Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.26,8B334Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China44,7B999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Ausgleichszollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] organisch beschichteten Stahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

4 Sollten die mit Artikel 1 Absatz 2 eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder soweit angezeigt die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen. In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.

5 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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