Durchführungsverordnung (EU) 2025/1508 der Kommission vom 24. Juli 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Auf die Einfuhren bestimmter organisch beschichteter Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China, nämlich flachgewalzte Erzeugnisse aus legierten und nicht legierten Stählen (außer nicht rostendem Stahl), die auf mindestens einer Seite mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen sind, ausgenommen sogenannte Sandwichpaneele für Bauzwecke, die aus zwei metallischen Deckschichten und einem Verbundkern aus wärmedämmendem Material bestehen, und ausgenommen Erzeugnisse mit einer Zinkstaubdeckschicht, bei denen die hochzinkhaltige Farbe einen Zinkanteil von mindestens 70 GHT hat, und ausgenommen Erzeugnisse mit einem Trägerwerkstoff mit metallischer Chrom- oder Zinnbeschichtung, welche derzeit in die KN-Codes ex72107080, ex72124080, ex72259900, ex72269970 (TARIC-Codes 7210708011, 7210708091, 7212408001, 7212408021, 7212408082, 7225990011, 7225990091, 7226997011 und 7226997091) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenZollsatz (in %)TARIC-ZusatzcodeUnion Steel China0B311Zhangjiagang Panhua Steel Strip Co., Ltd, Chongqing Wanda Steel Strip Co., Ltd und Zhangjiagang Free Trade Zone Jiaxinda International Trade Co., Ltd.26,1B312Zhejiang Huadong Light Steel Building Material Co. Ltd und Hangzhou P.R.P.T. Metal Material Company, Ltd.5,9B313Angang Steel Company Limited16,2B314Anyang Iron Steel Co., Ltd.0B315Baoshan Iron & Steel Co., Ltd.0B316Baoutou City Jialong Metal Works Co., Ltd.16,2B317Changshu Everbright Material Technology Co., Ltd.16,2B318Changzhou Changsong Metal Composite Material Co., Ltd.16,2B319Cibao Modern Steel Sheet Jiangsu Co., Ltd.0B320Inner Mongolia Baotou Steel Union Co., Ltd.16,2B321Jiangyin Ninesky Technology Co., Ltd.0B322Jiangyin Zhongjiang Prepainted Steel Mfg Co., Ltd.0B323Jigang Group Co., Ltd.16,2B324Maanshan Iron&Steel Company Limited16,2B325Qingdao Hangang Color Coated Sheet Co., Ltd.16,2B326Shandong Guanzhou Co., Ltd.16,2B327Shenzen Sino Master Steel Sheet Co., Ltd.16,2B328Tangshan Iron And Steel Group Co., Ltd.16,2B329Tianjin Xinyu Color Plate Co., Ltd.16,2B330Wuhan Iron And Steel Company Limited16,2B331Wuxi Zhongcai New Materials Co., Ltd.0B332Xinyu Iron And Steel Co., Ltd.0B333Zhejiang Tiannu Color Steel Co., Ltd.16,2B334Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China13,6B999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe in Tonnen] organisch beschichteten Stahlerzeugnisse von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
4 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in China in der Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer erheblichen Menge in die Union eingegangen ist.
5 Sollten die mit Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1506 der Kommission eingeführten endgültigen Ausgleichszölle geändert oder aufgehoben werden, so werden die in Absatz 2 genannten Zölle ab Inkrafttreten dieser Verordnung um denselben Anteil erhöht, begrenzt auf die festgestellte tatsächliche Dumpingspanne oder, soweit angezeigt, die festgestellte Schadensspanne je Unternehmen.
6 In Fällen, in denen der Ausgleichszoll bei bestimmten ausführenden Herstellern von dem Antidumpingzoll abgezogen wurde, wird bei Erstattungsanträgen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates auch die im Erstattungsuntersuchungszeitraum herrschende Dumpingspanne für diesen ausführenden Hersteller bewertet. Der Betrag, der dem Antragsteller zu erstatten ist, darf die Differenz zwischen den erhobenen Zöllen und dem im Rahmen der Erstattungsuntersuchung festgesetzten kombinierten Ausgleichs- und Antidumpingzoll nicht übersteigen.
7 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions