Verordnung (EU) 2025/1534 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2025 über befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 in Bezug auf die schrittweise Inbetriebnahme des Einreise-/Ausreisesystems
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Article 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die schrittweise Inbetriebnahme des mit der Verordnung (EU) 2017/2226 eingeführten Einreise-/Ausreisesystems (EES) an den Grenzen der Mitgliedstaaten, an denen das EES gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung betrieben wird, sowie für befristete Abweichungen von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1. „schrittweise Inbetriebnahme des EES“ den Zeitraum von 180 Tagen ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES; 2. „nationale Behörden“ die in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Behörden; 3. „geschätzte Anzahl von Grenzübertritten“ die von einem Mitgliedstaat geschätzte Anzahl der Grenzübertritte von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen für den betreffenden Mitgliedstaat auf der Grundlage des Jahresdurchschnitts der Gesamtzahl der Grenzübertritte an den in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Grenzen durch Drittstaatsangehörige, die für einen Kurzaufenthalt in den betreffenden Mitgliedstaat reisen, berechnet für die zwei Kalenderjahre, die dem gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 von der Kommission beschlossenen Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES vorangegangen sind.
Article 3 Einführungspläne und Berichterstattung
1 Bis zum 25. August 2025 legt die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten sowie Europol einen übergeordneten Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES (im Folgenden „übergeordneter Einführungsplan von eu-LISA“) unter Berücksichtigung der in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen vor. Mit diesem Plan wird der wirksame und fortlaufende Betrieb des Zentralsystems des EES unterstützt, indem die Leistungs- und Verfügbarkeitsziele des Zentralsystems des EES sowie die Strategie in Bezug auf mögliche geringfügige, schwerwiegende und blockierende Funktionsstörungen bestätigt werden, werden Verfahren für unvorhergesehene Ereignisse vorgegeben und werden den Mitgliedstaaten und Europol Leitlinien für den Betrieb des Zentralsystems des EES an die Hand gegeben. Der übergeordnete Einführungsplan von eu-LISA wird vom Verwaltungsrat von eu-LISA angenommen.
2 Bis zum 24. September 2025 erstellt jeder Mitgliedstaat in Absprache mit der Kommission und eu-LISA einen nationalen Einführungsplan für die schrittweise Inbetriebnahme des EES (im Folgenden „nationaler Einführungsplan“) unter Berücksichtigung des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA, und übermittelt der Kommission diesen Plan. Wenn ein Mitgliedstaat das EES nicht von Beginn der schrittweisen Inbetriebnahme des EES an vollständig in Betrieb nimmt, ist in seinem nationalen Einführungsplan anzugeben, wie die in Artikel 4 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen eingehalten werden. eu-LISA überprüft, ob die nationalen Einführungspläne in technischer Hinsicht mit dem übergeordneten Einführungsplan von eu-LISA übereinstimmen, und bestätigt, dass sie keine technischen Mängel aufweisen, die die Inbetriebnahme des EES weiter verzögern könnten. Die Kommission prüft die Gesamtkohärenz aller nationalen Einführungspläne und ob die einzelnen nationalen Einführungspläne im Einklang mit den in Artikel 4 festgelegten Grenzwerten und Anforderungen stehen. Wenn ein Mitgliedstaat plant, an einer bestimmten Grenzübergangsstelle das EES in Betrieb zu nehmen oder die biometrischen Funktionen des EES zu nutzen, informiert er die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an der jeweiligen Grenzübergangsstelle darüber.
3 Ab dem 30. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermitteln die Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und eu-LISA monatliche Berichte, in denen sie die Umsetzung ihrer nationalen Einführungspläne bestätigen oder Abweichungen und Korrekturmaßnahmen aufführen, die gegebenenfalls erforderlich waren, um die in Artikel 4 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen einzuhalten.
4 Die Kommission erleichtert die Bereitstellung von präzisen nationalen Einführungsplänen und monatlichen Berichten durch die Mitgliedstaaten.
5 Auf Ersuchen der Kommission stellt eu-LISA der Kommission gemäß Artikel 63 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 die Statistiken zur Verfügung, die für die Überwachung der Umsetzung des übergeordneten Einführungsplans von eu-LISA und der nationalen Einführungspläne durch die Kommission erforderlich sind.
6 Die Kommission stellt, sofern erforderlich, in Absprache mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten weitere praktische Leitlinien für die Verarbeitung personenbezogener Daten im EES während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES zur Verfügung.
Article 4 Schrittweise Inbetriebnahme des EES
1 Abweichend von Artikel 66 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2226 nutzen die Mitgliedstaaten während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES das EES gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels.
2 Ab dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES beginnt jeder Mitgliedstaat mit der Nutzung des EES für die Ein- und Ausreise an einer oder mehreren Grenzübergangsstellen, wenn möglich sowohl an Luft- als auch Land- und Seegrenzen, um Daten der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen zu erfassen und zu speichern. Ab dem 30. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfasst jeder Mitgliedstaat im EES mindestens 10 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten. Während der ersten 60 Tage der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten das EES ohne biometrische Funktionen einsetzen, und die nationalen Behörden können persönliche Dossiers ohne biometrische Daten anlegen oder aktualisieren.
3 Ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an mindestens der Hälfte seiner Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen ein. Jeder Mitgliedstaat erfasst im EES mindestens 35 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten. Die persönlichen Dossiers von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen, die im EES angelegt werden, müssen biometrische Daten enthalten.
4 Ab dem 150. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an allen seinen Grenzübergangsstellen das EES mit biometrischen Funktionen ein und erfasst mindestens 50 % der für den betreffenden Mitgliedstaat geschätzten Anzahl von Grenzübertritten im EES.
5 Ab dem 170. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES setzt jeder Mitgliedstaat an allen Grenzübergangsstellen mit biometrischen Funktionen das EES ein und erfasst alle in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen im EES.
6 Einreiseverweigerungen, die an einer Grenzübergangsstelle, an der das EES eingesetzt wird, beschlossen werden, werden gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 im EES erfasst. Für die Zwecke dieses Absatzes werden Einreiseverweigerungen mit biometrischen Daten erfasst, wenn das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, und ohne biometrische Daten erfasst, wenn das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird.
7 Europol nutzt das EES ab dem ersten Tag seiner schrittweisen Inbetriebnahme so wie in der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen.
Article 5 Sonstige Abweichungen von den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten zusätzlich zu den in Artikel 4 festgelegten Bestimmungen während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES, unabhängig davon, auf welche Weise die Mitgliedstaaten das EES in Betrieb nehmen.
2 Die Grenzbehörden stempeln die Reisedokumente von in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Drittstaatsangehörigen bei der Ein- und Ausreise systematisch ab. Die Verpflichtungen zum Abstempeln nach Artikel 42a Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 42a Absätze 2, 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/399 gelten sinngemäß in den am Betrieb des EES beteiligten Mitgliedstaaten.
3 Bei der Eingabe, Änderung, Löschung und Abfrage der Daten im EES haben die nationalen Behörden, die für die in den Artikeln 23 bis 29, 31, 32, 34 und 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 festgelegten Zwecke zuständig sind, a) Stempel als maßgebend anzusehen, wenn keine einschlägigen EES-Daten vorliegen; b) die EES-Daten als maßgebend anzusehen, i) wenn eine Abweichung zwischen dem persönlichen Dossier, das biometrische Daten enthält, und dem Stempel besteht, oder ii) wenn ein Stempel fehlt; c) im Einzelfall zu entscheiden, ob der Stempel oder die EES-Daten maßgebend sind, i) wenn eine Abweichung zwischen dem persönlichen Dossier ohne biometrische Daten und dem gemäß Absatz 2 dieses Artikels angebrachten Stempel besteht, oder ii) wenn ein Fall gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2226 vorliegt. Die nationalen Behörden und Europol dürfen allein auf der Grundlage, dass die Erfassung einer mutmaßlichen Ein- oder Ausreise im EES fehlt, keine Entscheidungen treffen, die sich nachteilig auf Einzelpersonen auswirken.
4 Wenn bei einem Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, im Reisedokument kein Stempel angebracht ist und im EES kein eigenes persönliches Dossier für ihn angelegt wurde, können die nationalen Behörden annehmen, dass der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt in den Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt. Die Annahme gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis belegen, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind. Die Annahme gemäß Unterabsatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus dem hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufenthalts eingehalten haben. Wird die Annahme gemäß Unterabsatz 1 widerlegt, so führen die nationalen Behörden, die das EES einsetzen, eine oder mehrere der folgenden Aufgaben durch, soweit dies nach dieser Verordnung zulässig ist: a) Sie legen bei Bedarf im EES ein persönliches Dossier zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen an. b) Sie aktualisieren den letzten Ein-/Ausreisedatensatz für diesen Drittstaatsangehörigen durch Eingabe der fehlenden Daten. c) Sie löschen ein vorhandenes persönliches Dossier für diesen Drittstaatsangehörigen, wenn dies in Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 vorgesehen ist.
5 Die Grenzbehörden nutzen die Interoperabilität zwischen dem EES und dem VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 nur an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird. Die Grenzbehörden greifen weiterhin direkt auf das VIS zu a) an Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird; b) an Grenzübergangsstellen, an denen das EES gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung ausgesetzt wurde.
6 Die nationalen Behörden und Europol lassen Folgendes unberücksichtigt: a) die Ergebnisse des in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten automatisierten Berechnungssystems, das Angaben zur Höchstdauer des zulässigen Aufenthalts liefert; b) die automatisch generierte Liste der Aufenthaltsüberzieher und ihre Folgen, auf die insbesondere in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und h, Artikel 12 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben i und k sowie Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/2226 Bezug genommen wird.
7 Für die Zwecke der Artikel 45 und 48 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt die Verarbeitung von Daten aus dem EES gemäß der vorliegenden Verordnung durch Mitgliedstaaten nicht als rechtswidrig oder als mit der Verordnung (EU) 2017/2226 unvereinbar.
8 Die Verifizierung der Identität und der vorherigen Erfassung von Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/2226 erfolgt bei in Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung genannten Drittstaatsangehörigen an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES mit biometrischen Funktionen eingesetzt wird, auch mithilfe von Self-Service-Systemen, sofern vorhanden.
9 Zusätzlich zu den in Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten spezifischen Informationen, die die Mitgliedstaaten in die Mustervorlage für die Bereitstellung von Informationen an Drittstaatsangehörige im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der genannten Verordnung über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im EES aufzunehmen haben, ergänzen die Mitgliedstaaten die Mustervorlage zum Zeitpunkt des Anlegens des persönlichen Dossiers der betreffenden Person um folgenden Hinweis: „Bitte beachten Sie, dass das Einreise-/Ausreisesystem derzeit schrittweise eingeführt wird. Während dieses Zeitraums [ab …] kann es sein, dass Ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Ihrer biometrischen Daten, nicht an allen Außengrenzen der Mitgliedstaaten für die Zwecke des Einreise-/Ausreisesystems erhoben werden. Wenn die Erhebung dieser Informationen verpflichtend ist und Sie beschließen, diese nicht bereitzustellen, wird Ihnen die Einreise verweigert. Während der schrittweisen Einführung werden Ihre Daten nicht automatisch in eine Liste von Aufenthaltsüberziehern aufgenommen. Zudem können Sie nicht mithilfe der EES-Website oder der an den Grenzübergangsstellen zur Verfügung stehenden Geräte nachsehen, wie lange Ihr Aufenthalt noch zulässig ist. Sie können die Dauer Ihres zulässigen Aufenthalts mit dem Kurzaufenthaltsrechner auf der Website der Europäischen Kommission unter https://home-affairs.ec.europa.eu/policies/schengen/border-crossing/short-stay-calculator_en überprüfen. Nach der schrittweisen Einführung des Einreise-/Ausreisesystems werden Ihre personenbezogenen Daten in der in diesem Formular beschriebenen Weise verarbeitet.“
10 Die Informationen auf der in Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten EES-Website werden von der Kommission so angepasst, dass sie der schrittweisen Inbetriebnahme des EES Rechnung tragen.
11 Die in Artikel 51 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannte Informationskampagne, mit der die Inbetriebnahme des EES begleitet wird, muss die konkreten Bedingungen an den Grenzübergangsstellen widerspiegeln. Mit dieser Informationskampagne wird dafür gesorgt, dass relevante Informationen den betroffenen Personen mitgeteilt werden, wobei die in Artikel 4 der vorliegenden Verordnung festgelegten Grenzwerte und Anforderungen zu berücksichtigen sind. Vor der schrittweisen Inbetriebnahme des EES passt die Kommission die Materialien für die Zwecke dieser Informationskampagne innerhalb eines angemessenen Zeitraums an und bezieht dabei den Europäischen Datenschutzbeauftragten ein. Zudem unterstützt die Kommission die Mitgliedstaaten weiterhin bei der Ausarbeitung dieser Materialien.
12 Die Anwendung von Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absätze 1 und 2, Artikel 13 Absätze 1 und 2, Artikel 20 und Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2226 sowie die Anwendung von Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/399 werden ausgesetzt.
13 Abweichend von Artikel 22 der Verordnung (EU) 2017/2226 und Artikel 12a der Verordnung (EU) 2016/399 gelten der Übergangszeitraum und die Übergangsmaßnahmen, gemäß den genannten Artikeln, ab dem ersten Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES.
14 An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES nicht eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2016/399 in der Fassung durchgeführt, die am Tag vor dem von der Kommission bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 gilt. An den Grenzübergangsstellen, an denen das EES eingesetzt wird, werden Grenzübertrittskontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2017/2226 und (EU) 2016/399 durchgeführt. Abweichend von Unterabsatz 2 dieses Absatzes finden an den Grenzübergangsstellen, an denen das EES ohne biometrische Funktionen eingesetzt wird, Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EU) 2016/399 und, ausschließlich für die Zwecke des EES, die Bestimmungen über die Überprüfung von Drittstaatsangehörigen anhand biometrischer Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii und Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a und g der genannten Verordnung keine Anwendung. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/399 ausgesetzt.
15 Abweichend von Artikel 37 der Verordnung (EU) 2017/2226 setzt der Verwaltungsrat von eu-LISA seine Tätigkeiten bis zum Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES fort. Insbesondere überwacht der Verwaltungsrat von eu-LISA die schrittweise Inbetriebnahme des EES, einschließlich der Stabilität des Zentralsystems des EES, und empfiehlt gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen.
Article 6 Zugriff auf die EES-Daten
1 Die mögliche Unvollständigkeit von während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erfassten ESS-Daten aufgrund des unterschiedlichen Einsatzes des EES in den einzelnen Mitgliedstaaten während dieses Zeitraums soll wie folgt berücksichtigt werden: a) durch die nationalen Behörden und Europol beim Zugriff auf die im ESS erfassten Ein- und Ausreisedatensätze in Wahrnehmung ihrer Aufgaben; b) durch die nationalen Behörden bei der Übermittlung von ESS-Daten gemäß den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EU) 2017/2226; c) durch die ETIAS-Zentralstelle zum Zweck einer Überprüfung gemäß Artikel 25a Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226; d) durch die zuständigen Behörden, die Kommission und die einschlägigen Agenturen der Union zum Zweck der Erstellung von Berichten und Statistiken gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2017/2226.
2 Die Beförderungsunternehmer überprüfen die in den Reisedokumenten angebrachten Stempel, um während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Richtlinie 2001/51/EG zu erfüllen. Abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226 können Beförderungsunternehmer den in dem genannten Artikel genannten Web-Dienst ab dem 90. Tag nach dem ersten Tag der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzen. Während eines Zeitraums von 180 Tagen nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nutzen Beförderungsunternehmer nicht nur den Web-Dienst gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2226, sondern überprüfen zusätzlich weiterhin die in Reisedokumenten angebrachten Stempel, um ihre Verpflichtungen gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG zu erfüllen.
3 Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 35 und 52 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Vervollständigung der im EES erfassten personenbezogenen Daten ergänzen die Mitgliedstaaten die einschlägigen personenbezogenen Daten nur soweit dies möglich ist, wobei sie die begrenzte Verfügbarkeit der Datensätze berücksichtigen, die während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES erhoben werden. Wenn eine Verwaltungsentscheidung gemäß Artikel 52 Absatz 4 der genannten Verordnung erlassen wird, wird darin auf die in Artikel 4 Absätze 2 bis 4 der vorliegenden Verordnung genannten Grenzwerte und Anforderungen verwiesen, die die Erfassung unvollständiger Dossiers ermöglichen.
4 Abweichend von Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 dürfen die im EES erfassten Daten vom dazu ordnungsgemäß ermächtigten Personal der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES nicht abgefragt werden, um Risikoanalysen oder Schwachstellenbeurteilungen durchzuführen.
Article 7 Aussetzung des EES
1 Während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten den Betrieb des EES an bestimmten Grenzübergangsstellen ganz oder teilweise aussetzen, wenn das Zentralsystem, die nationalen Systeme oder die Kommunikationsinfrastruktur ausfallen und der Betrieb des EES dadurch erheblich beeinträchtigt wird, oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben. Im Falle einer teilweisen Aussetzung erheben die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 16 bis 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 genannten Daten mit Ausnahme biometrischer Daten. Im Falle einer vollständigen Aussetzung setzen die Mitgliedstaaten den Einsatz des EES vollständig aus und erheben keine der in den Artikeln 16 bis 20 der genannten Verordnung genannten Daten. In beiden Fällen teilen die Mitgliedstaaten der Kommission und eu-LISA unverzüglich und in jedem Fall nicht später als sechs Stunden ab Beginn der Aussetzung des EES den Grund für die teilweise oder vollständige Aussetzung sowie deren voraussichtliche oder tatsächliche Dauer mit. Sofern dies angesichts der örtlichen Gegebenheiten an den Grenzübergangsstellen erforderlich ist, informieren die Mitgliedstaaten die Betreiber der Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen und die Beförderungsunternehmer über die Aussetzung. Sobald die Gegebenheiten, die zu der Aussetzung geführt haben, nicht mehr vorliegen, setzen die Mitgliedstaaten die Kommission und eu-LISA unverzüglich davon in Kenntnis. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten die Betreiber von Infrastruktureinrichtungen an den Grenzübergangsstellen und die Beförderungsunternehmer über die Aussetzung informiert haben, teilen sie ihnen mit, dass die Gegebenheiten, die zur Aussetzung geführt haben, nicht mehr gegeben sind.
2 Bei einem Ausfall des Zentralsystems des EES unterrichtet eu-LISA die Kommission und die Mitgliedstaaten unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer des Ausfalls. eu-LISA benachrichtigt unverzüglich die Kommission und auch die Mitgliedstaaten, wenn der Ausfall behoben ist. Alle Mitgliedstaaten bestätigen gegenüber der Kommission und eu-LISA unverzüglich die Wiederaufnahme des Betriebs des EES.
3 Während eines Zeitraums von 90 Tagen nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES können die Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, die zu einem derart starken Verkehrsaufkommen führen, dass sich unzumutbare Wartezeiten an einer Grenzübergangsstelle ergeben, den Einsatz des EES an der betreffenden Grenzübergangsstelle gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 für einen maximalen Zeitraum von höchstens sechs Stunden teilweise aussetzen. Während einer solchen teilweisen Aussetzung werden die Mitgliedstaaten von ihrer Verpflichtung nach Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 in Bezug auf die Erfassung biometrischer Daten entbunden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und eu-LISA unverzüglich und in jedem Fall nicht später als sechs Stunden ab Beginn der teilweisen Aussetzung den Grund für die Aussetzung sowie ihre voraussichtliche oder tatsächliche Dauer mit.
4 Enthalten weniger als 80 % der während der schrittweisen Inbetriebnahme des EES im EES angelegten persönlichen Dossiers biometrische Daten, so verlängert sich die in Absatz 3 genannte Frist von 90 Tagen automatisch um 60 Tage.
5 Bis zum zehnten Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES übermittelt eu-LISA der Kommission Statistiken, anhand derer die Kommission verifizieren kann, ob der in Absatz 4 genannte prozentuale Anteil erreicht wurde. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten bis zum 30. Tag nach dem Abschluss der schrittweisen Inbetriebnahme des EES über das Ergebnis ihrer Verifizierung.
Article 8 Inkrafttreten und Anwendung
1 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. Artikel 3 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch ab dem 26. Juli 2025.
2 Die Geltung dieser Verordnung endet 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. Es gilt jedoch Folgendes: a) Die Geltung des Artikels 5 Absatz 13 und des Artikels 6 Absätze 1, 3 und 4 endet fünf Jahre und 180 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. b) Die Geltung des Artikels 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 endet 360 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. c) Die Geltung des Artikels 7 Absätze 3 und 4 endet 330 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES. d) Die Geltung des Artikels 7 Absatz 5 endet 210 Tage nach dem von der Kommission gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226 bestimmten Zeitpunkt der Inbetriebnahme des EES.
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