Durchführungsverordnung (EU) 2025/1536 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung des Verfahrens für die Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität der EU-Gesundheits-Einsatzgruppe
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Article 1
1 Sobald eine gesundheitliche Notlage auf Unionsebene gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2371 festgestellt wird, konsultieren die Mitgliedstaaten und die Kommission einander im Rahmen des in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/2371 genannten Gesundheitssicherheitsausschusses dazu, ob ein Ersuchen um Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität erforderlich ist.
2 Sind sich mindestens zwei Mitgliedstaaten und die Kommission darüber einig, dass ein Ersuchen um die Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität erforderlich ist, so übermittelt die Kommission dem ECDC unverzüglich ein gemeinsames Ersuchen um Mobilisierung und teilt dies über den Gesundheitssicherheitsausschuss anderen einschlägigen Agenturen der Union sowie den Mitgliedstaaten mit.
Article 2
1 Nach Eingang des gemeinsamen Ersuchens gemäß Artikel 1 Absatz 2 mobilisiert das ECDC die verstärkte Notfallkapazität und unterrichtet über den Gesundheitssicherheitsausschuss alle Mitgliedstaaten unverzüglich über die praktischen Einzelheiten für die Übermittlung von Ersuchen um Unterstützung durch EUHTF-Sachverständige an das ECDC.
2 Das ECDC unterrichtet den Gesundheitssicherheitsausschuss und die Kommission über die Ersuchen der Mitgliedstaaten um Unterstützung durch EUHTF-Sachverständige. Das ECDC bewertet den Unterstützungsbedarf und stimmt sich mit der Kommission und dem Gesundheitssicherheitsausschuss dabei ab, welche Priorität die eingegangenen Ersuchen erhalten, wobei es dem Bedarf der Mitgliedstaaten, die um Unterstützung ersucht haben, und den Ressourcen des EUHTF Rechnung trägt.
Article 3
Die Mobilisierung der verstärkten Notfallkapazität endet, sobald die gesundheitliche Notlage auf Unionsebene, während der sie mobilisiert wurde, beendet ist.
Article 4
Das ECDC überwacht alle Tätigkeiten, die von der verstärkten Notfallkapazität durchgeführt werden, und erstellt monatliche Berichte über die wichtigsten Ergebnisse der von der verstärkten Notfallkapazität durchgeführten Tätigkeiten für den Gesundheitssicherheitsausschuss und die Kommission.
Article 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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