Durchführungsverordnung (EU) 2025/1542 der Kommission vom 30. Juli 2025 zur Festlegung der Modalitäten, des Aufbaus und der Indikatoren für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zu übermittelnden Qualitätsberichte
Text
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Article 1 Modalitäten
1 Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission (Eurostat) erstmals einen Qualitätsbericht für das Bezugsjahr 2023 und danach für jedes Bezugsjahr, das mit den Ziffern 8 und 3 endet.
2 Die Übermittlung der Qualitätsberichte an die Kommission (Eurostat) erfolgt gemäß dem Übermittlungsstandard des Europäischen Statistischen Systems.
Article 2 Aufbau
1 Jeder Mitgliedstaat legt einen einzigen Qualitätsbericht vor, der alle Daten des Übermittlungsprogramms der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 enthält.
2 Der genaue Aufbau und die genauen Inhalte der Qualitätsberichte sind in Anhang I festgelegt. In diesen Berichten wird auch auf die Fälle eingegangen und eine Begründung bereitgestellt, in denen die einschlägigen Qualitätsstandards nicht eingehalten oder statistische Konzepte nicht korrekt angewandt wurden oder beides zutrifft.
Article 3 Indikatoren
Die Qualität der übermittelten Daten und Metadaten wird anhand der in Anhang II aufgeführten Qualitäts- und Leistungsindikatoren bewertet.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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