Durchführungsverordnung (EU) 2025/1568 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Verfahrensmodalitäten für gegenseitige Begutachtungen elektronischer Identifizierungssysteme und für die Zusammenarbeit bei der Organisation solcher Begutachtungen innerhalb der Kooperationsgruppe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 der Kommission
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Article 1 Allgemeine Grundsätze für die gegenseitige Begutachtung
1 Nimmt ein Mitgliedstaat eine Vorabnotifizierung eines elektronischen Identifizierungssystems an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten vor, so wird die gegenseitige Begutachtung gemäß Artikel 2 eingeleitet.
2 Der Mitgliedstaat, der eine Vorabnotifizierung eines elektronischen Identifizierungssystems vornimmt, kann seine Vorabnotifizierung jederzeit zurückziehen. Zieht der Mitgliedstaat seine Vorabnotifizierung des elektronischen Identifizierungssystems zurück, gilt die gegenseitige Begutachtung als beendet.
3 Jeder Mitgliedstaat kann sich an der gegenseitigen Begutachtung des elektronischen Identifizierungssystems eines anderen Mitgliedstaats beteiligen.
4 Jeder an einer gegenseitigen Begutachtung beteiligte Mitgliedstaat trägt seine Kosten, die ihm durch diesen Prozess entstehen.
5 Die Vertreter der Mitgliedstaaten, die die gegenseitige Begutachtung durchführen, verwenden die im Rahmen der gegenseitigen Begutachtung erlangten Informationen ausschließlich für die Zwecke dieser Begutachtung und geben während der gegenseitigen Begutachtung erlangte sensible oder vertrauliche Informationen nicht an Dritte weiter.
6 Ein Mitgliedstaat, der beschließt, sich an der gegenseitigen Begutachtung eines elektronischen Identifizierungssystems eines anderen Mitgliedstaats zu beteiligen, legt etwaige Interessenkonflikte in Bezug auf von die ihm benannten Vertreter offen. Im Falle eines Interessenkonflikts kann der Mitgliedstaat, dessen elektronisches Identifizierungssystem einer gegenseitigen Begutachtung unterzogen wird, die Beteiligung des betreffenden Vertreters an der Bewertung seines elektronischen Identifizierungssystems ablehnen.
7 Etwaige Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 4 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Geschäftsordnung der Kooperationsgruppe beigelegt.
8 Ein elektronisches Identifizierungssystem wird innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss einer gegenseitigen Begutachtung keiner weiteren gegenseitigen Begutachtung unterzogen, es sei denn, es wurden wesentliche Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 an dem zuvor gegenseitig begutachteten elektronischen Identifizierungssystem vorgenommen.
Article 2 Einleitung der gegenseitigen Begutachtung
1 Die Vorabnotifizierung muss mindestens Folgendes umfassen: a) einen Vergleich zwischen dem vorab notifizierten elektronischen Identifizierungssystem und den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 festgelegten Anforderungen in Form eines Entsprechungsdokuments zum Sicherheitsniveau für die gegenseitige Begutachtung gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung; b) eine allgemeine Beschreibung des elektronischen Identifizierungssystems, seines Ökosystems und der elektronischen Identifizierung in dem Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, in Form eines Weißbuchs gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung; c) Informationen über die Interoperabilität des elektronischen Identifizierungssystems und die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1501 in Form eines Entsprechungsdokuments zum Interoperabilitätsrahmen gemäß der Vorlage in Anhang III der vorliegenden Verordnung.
2 Die Kommission leitet die Informationen aus der Vorabnotifizierung an die Kooperationsgruppe weiter.
3 Die nach Absatz 1 Buchstabe c erforderlichen Informationen werden zumindest in englischer Sprache bereitgestellt. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, weitere Unterlagen zu übersetzen, wenn dies einen unzumutbaren Verwaltungs- oder finanziellen Aufwand verursachen würde.
Article 3 Vorbereitung der gegenseitigen Begutachtung
1 Nach Bestätigung des Eingangs einer vollständigen Vorabnotifizierung unterrichtet die Kommission die Kooperationsgruppe über die Einleitung der gegenseitigen Begutachtung und beruft eine Sitzung ein, auf deren Tagesordnung das vorab notifizierte elektronische Identifizierungssystem gesetzt wird, damit der betreffende Mitgliedstaat seine Vorabnotifizierung in der Kooperationsgruppe präsentieren kann.
2 Der Vorsitz der Kooperationsgruppe stellt sicher, dass die in Absatz 1 genannte Sitzung spätestens zwei Monate nach der Unterrichtung der Kooperationsgruppe über die Einleitung der gegenseitigen Begutachtung stattfindet.
3 Das Datum der Präsentation gilt als offizieller Beginn der gegenseitigen Begutachtung.
4 Nach der in Absatz 3 genannten Präsentation des Mitgliedstaats, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, können die anderen Mitgliedstaaten Vertreter benennen, die in ihrem Namen an der gegenseitigen Begutachtung teilnehmen. In diesem Fall geben sie die Namen und Kontaktdaten ihrer Vertreter an. Diese benannten Vertreter bilden die Gutachtergruppe. Die Mitglieder der Gutachtergruppe einigen sich auf die Zuweisung folgender Aufgaben: a) ein Koordinator, der für die Organisation der gegenseitigen Begutachtung und die Steuerung der Kommunikation mit den Mitgliedstaaten, der Kooperationsgruppe und der Kommission zuständig ist; b) bis zu drei Berichterstatter je nach Umfang der gegenseitigen Begutachtung, die jeweils eine der in Artikel 4 Absatz 2 genannten Arbeitsgruppen leiten; c) mindestens ein aktives Mitglied pro Arbeitsgruppe, das bei der Formulierung von Fragen und Rückmeldungen an die Berichterstatter behilflich ist und an der Ausarbeitung des Abschlussberichts über die gegenseitige Begutachtung mitwirkt.
5 Der in Absatz 4 Buchstabe a genannte Koordinator überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der gegenseitigen Begutachtung und die Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Verfahrensvorschriften. Dazu nimmt der Koordinator zeitnah folgende Aufgaben wahr: a) Organisation der Fragen und Antworten, b) Fertigstellung des Berichts über die gegenseitige Begutachtung, c) Ausarbeitung der Stellungnahme zu dem gegenseitig begutachteten elektronischen Identifizierungssystem.
6 Die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Berichterstatter formulieren Fragen an den Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, und arbeiten die Elemente des Berichts über die gegenseitige Begutachtung aus, für die ihre jeweilige Arbeitsgruppe zuständig ist.
7 Unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kooperationsgruppe vereinbaren der Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, und die an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Mitgliedstaaten alle sonstigen organisatorischen Vorkehrungen im Zusammenhang mit der gegenseitigen Begutachtung, die in der vorliegenden Verordnung nicht ausdrücklich vorgesehen sind, darunter auch Vorschriften und Leitlinien in Bezug auf Vertraulichkeit und Interessenkonflikte.
8 Die Dauer der gegenseitigen Begutachtung darf drei Monate ab dem offiziellen Beginn der gegenseitigen Begutachtung gemäß Absatz 3 nicht überschreiten und kann mit Zustimmung aller an der gegenseitigen Begutachtung beteiligten Mitgliedstaaten um höchstens zwei Monate verlängert werden.
Article 4 Organisation der gegenseitigen Begutachtung
1 Die Gutachtergruppe führt die gegenseitige Begutachtung auf der Grundlage der gemäß Artikel 2 Absatz 1 von dem Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, bereitgestellten Informationen durch.
2 Die gegenseitige Begutachtung wird in drei Arbeitsgruppen oder nach einem anderen in der Kooperationsgruppe im Einklang mit ihrer Geschäftsordnung vereinbarten Prozess organisiert. Werden Arbeitsgruppen eingesetzt, so besteht jede Arbeitsgruppe aus einem Berichterstatter und mindestens einem aktiven Mitglied.
3 Die in Absatz 2 genannten Arbeitsgruppen sind die folgenden: a) eine Arbeitsgruppe für die Anmeldung, die die Übereinstimmung des vorab notifizierten elektronischen Identifizierungssystems mit den Anforderungen in Bezug auf die Anmeldung gemäß Abschnitt 2.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 prüft; b) eine Arbeitsgruppe für die Verwaltung elektronischer Identifizierungsmittel und die Authentifizierung, die die Übereinstimmung des vorab notifizierten elektronischen Identifizierungssystems mit den Anforderungen an die Verwaltung elektronischer Identifizierungsmittel und die Authentifizierung gemäß den Abschnitten 2.2 und 2.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 prüft; c) eine Arbeitsgruppe für Management und Organisation, die die Übereinstimmung des vorab notifizierten elektronischen Identifizierungssystems mit den Anforderungen an Management und Organisation gemäß Abschnitt 2.4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 prüft.
4 Die gegenseitige Begutachtung umfasst unter anderem eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten: a) Bewertung der einschlägigen Unterlagen, die von dem Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, vorgelegt wurden, b) Prüfung der in diesen Unterlagen beschriebenen Prozesse, c) technische Seminare, d) Berücksichtigung von Bewertungen unabhängiger Dritter, sofern es einschlägige Bewertungen dieser Art gibt, e) Ausarbeitung des Berichts über die gegenseitige Begutachtung, in dem die Feststellungen und Ergebnisse der gegenseitigen Begutachtung zusammengefasst werden.
5 Die Arbeitsgruppen können an den Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, hinreichend begründete Ersuchen um zusätzliche, durch weitere Unterlagen untermauerte Informationen richten, wenn die gemäß Artikel 2 Absatz 1 bereitgestellten Informationen für den Abschluss der gegenseitigen Begutachtung nicht ausreichen.
6 Der Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, kommt solchen Ersuchen nach, es sei denn, a) er verfügt nicht über die Informationen oder Unterlagen und deren Beschaffung würde einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand verursachen; b) die angeforderten Informationen oder Unterlagen betreffen Belange der öffentlichen oder nationalen Sicherheit; c) die Informationen betreffen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse; d) die Sensibilität der Informationen macht es unmöglich, einen sicheren Kanal für die Übermittlung der Informationen an die Mitglieder der Gutachtergruppe einzurichten.
7 In solchen Fällen unterrichtet der Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, den Koordinator über die Gründe für die Verweigerung der Bereitstellung der angeforderten Informationen oder Unterlagen und legt eine allgemeine Zusammenfassung der Informationen oder eine geschwärzte Fassung der Unterlagen vor.
Article 5 Ergebnis der gegenseitigen Begutachtung
1 Unbeschadet des Artikels 3 Absatz 9 geht die Gutachtergruppe wie folgt vor: a) Übermittlung des Entwurfs des Abschlussberichts über die gegenseitige Begutachtung an den Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, spätestens drei Monate nach dem Beginn der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 3 Absatz 3, es sei denn, für die gegenseitige Begutachtung gilt eine Verlängerung gemäß Artikel 3 Absatz 8; in dem Fall ist der Bericht entsprechend der vereinbarten Verlängerung fällig; b) Übermittlung des Entwurfs des Abschlussberichts über die gegenseitige Begutachtung an die Kommission und die Kooperationsgruppe spätestens drei Monate und zwei Wochen nach dem offiziellen Beginn der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, zum Inhalt des Entwurfs des Berichts über die gegenseitige Begutachtung, es sei denn, für die gegenseitige Begutachtung gilt eine Verlängerung gemäß Artikel 3 Absatz 8; in dem Fall ist der Bericht entsprechend der vereinbarten Verlängerung fällig; c) Übermittlung eines Entwurfs der Stellungnahme zum vorab notifizierten elektronischen Identifizierungssystem, der unter Verwendung der Vorlage in Anhang IV erstellt wurde, an den Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, spätestens drei Monate und zwei Wochen nach dem offiziellen Beginn der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 3 Absatz 3, es sei denn, für die gegenseitige Begutachtung gilt eine Verlängerung gemäß Artikel 3 Absatz 8; in dem Fall ist der Bericht entsprechend der vereinbarten Verlängerung fällig; d) Übermittlung eines Entwurfs der Stellungnahme zum vorab notifizierten elektronischen Identifizierungssystem an die Kommission und die Kooperationsgruppe spätestens drei Monate und drei Wochen nach dem offiziellen Beginn der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 3 Absatz 3, es sei denn, für die gegenseitige Begutachtung gilt eine Verlängerung gemäß Artikel 3 Absatz 8; in dem Fall ist der Bericht entsprechend der vereinbarten Verlängerung fällig.
2 Bevor die Kooperationsgruppe ihre endgültige Stellungnahme zum Abschluss der gegenseitigen Begutachtung gemäß Absatz 9 annimmt und auf einer eigens hierfür eingerichteten Website der Kommission veröffentlicht, kann sie von dem Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, oder von der Gutachtergruppe zusätzliche Informationen oder Klarstellungen anfordern.
3 Der Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, übermittelt die in Absatz 2 genannten zusätzlich angeforderten Informationen, es sei denn, a) der Mitgliedstaat verfügt nicht über die Informationen und deren Beschaffung würde einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand verursachen; b) die Informationen betreffen Belange der öffentlichen oder nationalen Sicherheit; c) die Informationen betreffen Geschäfts-, Berufs- oder Unternehmensgeheimnisse; d) die Sensibilität der Informationen macht es unmöglich, einen sicheren Kanal für die Übermittlung der Informationen an die Kooperationsgruppe einzurichten.
4 Im Abschlussbericht über die gegenseitige Begutachtung werden die Informationen aufgeführt, die von der Gutachtergruppe oder der Kooperationsgruppe angefordert wurden, aber aus einem oder mehreren der in Absatz 3 genannten Gründe nicht bereitgestellt werden konnten, ohne die von dem Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, vorgebrachten Gründe anzugeben. Die Gutachtergruppe kann im Abschlussbericht über die gegenseitige Begutachtung auf die Auswirkungen einer etwaigen Nichtverfügbarkeit von Informationen eingehen.
5 Die Gutachtergruppe legt der Kooperationsgruppe den Abschlussbericht über die gegenseitige Begutachtung und den Entwurf ihrer endgültigen Stellungnahme spätestens vier Monate bzw. im Falle einer Verlängerung gemäß Artikel 3 Absatz 8 spätestens sechs Monate nach dem offiziellen Beginn der gegenseitigen Begutachtung gemäß Artikel 3 Absatz 3 vor.
6 In der endgültigen Stellungnahme der Gutachtergruppe zu dem elektronischen Identifizierungssystem des Mitgliedstaats, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, werden alle von diesem Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen aufgeführt.
7 Nach der Vorlage des Abschlussberichts über die gegenseitige Begutachtung und der endgültigen Stellungnahme der Gutachtergruppe nimmt die Kooperationsgruppe ihre eigene Stellungnahme zum Abschluss der gegenseitigen Begutachtung an, in der sie darlegt, ob und wie das gegenseitig begutachtete elektronische Identifizierungssystem die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1502 erfüllt, die für die von dem Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, angegebenen Sicherheitsniveaus gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung gelten, und veröffentlicht diese. Die Annahme erfolgt nach der Geschäftsordnung der Kooperationsgruppe.
8 In der Stellungnahme der Kooperationsgruppe wird der Mitgliedstaat, der die Vorabnotifizierung vorgenommen hat, sowie das vorab notifizierte elektronische Identifizierungssystem und dessen Sicherheitsniveau angegeben. In der Stellungnahme wird auch angegeben, ob die gegenseitige Begutachtung erfolgreich abgeschlossen wurde.
9 Die gemäß Artikel 2 Absatz 1 bereitgestellten Informationen werden von der Kooperationsgruppe veröffentlicht, es sei denn, der Mitgliedstaat, der die Informationen übermittelt hat, hat schriftlich mitgeteilt, dass diese Informationen nicht veröffentlicht werden sollen.
Article 6 Wesentliche Änderungen an gegenseitig begutachteten elektronischen Identifizierungssystemen
1 Werden an einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem Änderungen vorgenommen, die seine Interoperabilität, Sicherheit oder Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen könnten, so teilt der Mitgliedstaat, der die Notifizierung vorgenommen hat, diese Änderungen unverzüglich der Kooperationsgruppe mit und aktualisiert die zuvor übermittelten Informationen.
2 Nach Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 1 und sofern das notifizierte elektronische Identifizierungssystem einer gegenseitigen Begutachtung unterzogen wurde, kann jeder in der Kooperationsgruppe vertretene Mitgliedstaat eine Aktualisierung der gegenseitigen Begutachtung beantragen.
3 Im Falle eines Antrags auf Aktualisierung gelten die in den Artikeln 3 bis 5 festgelegten Verfahren entsprechend, und die Gutachtergruppe beschränkt die gegenseitige Begutachtung auf die Elemente, die gegenüber der ursprünglichen Notifizierung geändert wurden, und auf die Auswirkungen dieser Änderungen.
Article 7 Aufhebung
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 wird aufgehoben.
Article 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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