Durchführungsverordnung (EU) 2025/1571 der Kommission vom 29. Juli 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Formate und Verfahren für die jährlichen Berichte der Aufsichtsstellen
Text
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Article 1 Format und Verfahren der jährlichen Berichte
1 Die Aufsichtsstellen übermitteln der Kommission ihre jährlichen Berichte gemäß Artikel 46a Absatz 6 und Artikel 46b Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über einen von der Kommission zur Verfügung gestellten gesicherten elektronischen Kanal.
2 Die Aufsichtsstellen übermitteln die Informationen in ihren jährlichen Berichten nur einmal, indem sie gegebenenfalls schon zuvor übermittelte Informationen weiterverwenden.
3 Die in Artikel 46a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Aufsichtsstellen für die europäischen Brieftaschen für die digitale Identität stellen sicher, dass ihre jährlichen Berichte zumindest die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen enthalten.
4 Die in Artikel 46b Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 genannten Aufsichtsstellen für Vertrauensdienste stellen sicher, dass ihre jährlichen Berichte zumindest die in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Informationen enthalten.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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