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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 der Kommission vom 25. Juli 2025 mit Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1257 in Bezug auf die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 hinsichtlich ihrer Abgas- und Verdunstungsemissionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

CELEX
32025R1706
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-25
In force since
2026-11-29
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen in Bezug auf Abgasemissionen und Verdunstungsemissionen für Kraftfahrzeuge der folgenden Fahrzeugklassen: 1. M1 und N1, 2. N2, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 als „Euro 7ext“ und „Euro 7Gext“ bezeichnet sind.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emissionen“ eine Gruppe von Fahrzeugen, die: a) sich im Hinblick auf die Kriterien, die eine „Interpolationsfamilie“ gemäß Absatz 6.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 begründen, nicht unterscheiden; b) in einen einzigen „CO2-Interpolationsbereich“ im Sinne des Anhangs B6 Absatz 2.3.2 der UN-Regelung Nr. 154 oder des Anhangs B8 Absatz 4.5.1 der UN-Regelung Nr. 154 fallen; c) sich in keinem der Merkmale unterscheiden, die einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Auspuffemissionen haben, wie etwa — aber nicht ausschließlich — die folgenden: Typen und Aufeinanderfolge der emissionsmindernden Einrichtungen (z. B. 3-Wege-Katalysator, Oxidationskatalysator, Mager-NOx-Falle, selektive katalytische Reduktion (SCR), Mager-NOx-Katalysator, Partikelfilter oder Kombinationen davon in einem einzigen Bauteil); Abgasrückführung (mit oder ohne, intern oder extern, gekühlt oder nicht gekühlt, niedriger/hoher/kombinierter Druck); 2. „System mit periodischer Regenerierung“ eine abgasemissionsmindernde Einrichtung (z. B. ein Katalysator oder ein Partikelfilter), bei der ein periodischer Regenerationsvorgang erforderlich ist; 3. „Monovalentes Fahrzeug“ ein Fahrzeug, das hauptsächlich für den Betrieb mit einer Kraftstoffart ausgelegt ist; 4. „monovalentes Gasfahrzeug“ ein monovalentes Fahrzeug, das hauptsächlich für den ständigen Betrieb mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff ausgelegt ist, aber im Notfall oder beim Starten auch mit Benzin betrieben werden kann, wobei das Nennfassungsvermögen des Benzinbehälters 15 Liter nicht überschreiten darf; 5. „bivalentes Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit zwei getrennten Kraftstoffspeichersystemen, das vorrangig für den Betrieb mit jeweils nur einem Kraftstoff ausgelegt ist; in begrenztem Umfang und über einen eingeschränkten Zeitraum ist jedoch auch die gleichzeitige Verwendung beider Kraftstoffe zulässig; 6. „bivalentes Gasfahrzeug“ ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb, das mit Benzin (Benzinmodus) sowie entweder mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff betrieben werden kann; 7. „Flexfuel-Fahrzeug“ ein Fahrzeug mit einem einzigen Kraftstoffspeichersystem, das mit unterschiedlichen Gemischen aus zwei oder mehr Kraftstoffen betrieben werden kann; 8. „Flexfuel-Ethanol-Fahrzeug“ ein Flexfuel-Fahrzeug, das mit Benzin oder einem Gemisch aus Benzin und Ethanol mit einem Ethanolanteil von bis zu 85 % (E85) betrieben werden kann; 9. „Fehlfunktionsanzeige“ oder „MI“ (Malfunction Indicator, im Folgenden „MI“) ein optisches oder akustisches Signal, mit dem dem Fahrer eine Fehlfunktion in einem mit dem OBD-System verbundenen emissionsrelevanten Bauteil oder in dem OBD-System selbst eindeutig angezeigt wird; 10. „Mangel“ bei OBD-Systemen, dass bis zu zwei verschiedene überwachte Bauteile oder Systeme vorübergehend oder ständig Betriebseigenschaften aufweisen, die die ansonsten wirksame OBD-Überwachung dieser Bauteile oder Systeme beeinträchtigen oder den übrigen Anforderungen für die OBD nicht vollständig entsprechen; 11. „Nutzleistung“ die Leistung, die bei entsprechender Motordrehzahl und mit Hilfseinrichtungen auf einem Prüfstand unter atmosphärischen Bezugsbedingungen an der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil bei Prüfung gemäß Anhang XX abgenommen wird; 12. „Motornennleistung“ (Prated) die in kW ausgedrückte höchste Nutzleistung des Motors, gemessen nach den Anforderungen nach Anhang XX; 13. „höchste 30-Minuten-Leistung“ die höchste Nutzleistung eines elektrischen Gleichstrom-Antriebsystems gemäß Absatz 5.3.2. der UN-Regelung Nr. 85 ; 14. „Portables Emissionsmesssystem“ oder „PEMS“ (Portable Emissions Measurement System) ein portables Emissionsmesssystem, das die in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 168 festgelegten Anforderungen erfüllt; 15. „Diffusionsfaktor“ oder „PF“ (Permeability Factor) den Faktor, der auf der Grundlage der Kohlenwasserstoffverluste über einen Zeitraum bestimmt wird und zur Bestimmung der Verdunstungsemissionen dient; 16. „Standard-Emissionsstrategie“ oder „BES“ (Base Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die über den gesamten Drehzahl- und Lastbereich des Motors aktiv ist, solange keine zusätzliche Emissionsstrategie aktiviert ist; 17. „zusätzliche Emissionsstrategie“ oder „AES“ (Auxiliary Emission Strategy) eine Emissionsstrategie, die in Abhängigkeit von spezifischen Umwelt- oder Betriebsbedingungen für einen bestimmten Zweck aktiv wird und eine Standard-Emissionsstrategie (BES) ersetzt oder ändert und nur so lange wirksam bleibt, wie diese Bedingungen anhalten.

Article 3 Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen

1 Für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 weist der Hersteller nach, dass die Fahrzeuge den Prüfanforderungen dieser Verordnung entsprechen, wenn sie den in den Anhängen III bis VIII, X, XI, XIV, XVI, XX, XXI und XXII genannten Prüfverfahren unterzogen werden. Außerdem stellt der Hersteller sicher, dass die Bezugskraftstoffe den Spezifikationen in Anhang IX entsprechen.

2 Die Hersteller stellen sicher, dass die Fahrzeuge bei der Anwendung der Verfahren nach Absatz 1 den Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.3 unterzogen werden. Bei allen Bezugnahmen auf die UN-Regelung Nr. 154 gelten nur die Anforderungen der Union, gekennzeichnet als Stufe 1A. Bezugnahmen auf „Grenzwertemissionen“ in der UN-Regelung Nr. 154 sind als Bezugnahmen auf „Schadstoffemissionen“ in der vorliegenden Verordnung zu verstehen.

3 Für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 führt der Hersteller außerdem gegebenenfalls die Prüfungen des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen gemäß Anhang XXI und Anhang XII durch. Die erteilende Typgenehmigungsbehörde stellt sicher, dass die Prüfdaten für die Typgenehmigung für jede Prüfung Typ 1 aufgezeichnet und gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/392 auf den speziellen Server der Kommission hochgeladen werden.

4 Besondere Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen sind in Anhang I Absatz 2.1 festgelegt.

5 Der Hersteller stellt sicher, dass die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte unter den in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen die geltenden Grenzwerte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 nicht überschreiten.

6 Monovalente Gasfahrzeuge sind der Prüfung Typ 1 hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung des Flüssiggases oder des Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen zu unterziehen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird. Bivalente Gasfahrzeuge sind mit Benzin sowie entweder Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan zu prüfen. Die Prüfungen mit Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan sind hinsichtlich der Variation bei der Zusammensetzung des Flüssiggases oder Erdgases/Biomethans gemäß Anhang B6 der UN-Regelung Nr. 154 zu Schadstoffemissionen durchzuführen, und zwar mit dem Kraftstoff, der für die Messung der Nutzleistung gemäß Anhang XX der vorliegenden Verordnung verwendet wird.

7 Der Hersteller stellt hinsichtlich der Prüfung Typ 3 gemäß Anhang V sicher, dass das Motorentlüftungssystem keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulässt.

8 Die Prüfung Typ 6 zur Messung der Emissionen bei niedrigen Temperaturen gemäß Anhang VIII gilt nicht für Dieselfahrzeuge. Der Hersteller macht der Genehmigungsbehörde jedoch Angaben zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems (im Folgenden „AGR“), einschließlich seines Funktionierens bei niedrigen Temperaturen. Diese Angaben umfassen auch eine Beschreibung etwaiger Auswirkungen auf die Emissionen. Auf Verlangen der Kommission legt die Genehmigungsbehörde Angaben zur Leistung der NOx-Nachbehandlungseinrichtungen und des AGR-Systems bei niedrigen Temperaturen vor.

9 Bei einem Fahrzeug, das gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 typgenehmigt wurde, stellt der Hersteller sicher, dass während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/1257 die endgültigen RDE-Ergebnisse dieses Fahrzeugs, die gemäß der UN-Regelung Nr. 168 in der durch Anhang III geänderten Fassung bestimmt und in einer gemäß dem genannten Anhang durchgeführten RDE-Prüfung ausgestoßen wurden, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1257 festgelegten einschlägigen Werte oder gegebenenfalls die angegebenen RDE-Höchstwerte nach Anhang III nicht überschreiten.

10 Die Anforderungen des Anhangs III gelten nicht für Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, die Kleinstserienherstellern gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 erteilt wurden.

Article 4 Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen in Bezug auf das OBD-System

Der Hersteller stellt sicher, dass das OBD-System den Anforderungen in Anhang XI entspricht.

Article 5 Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen in Bezug auf On-Board-Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch

1 Der Hersteller stellt sicher, dass die folgenden Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2, die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 als „Euro 7ext“ oder „Euro 7Gext“ bezeichnet werden, mit einer On-Board-Überwachungseinrichtung für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch ausgerüstet sind: a) reine ICE-Fahrzeuge und nicht extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (NOVC-HEV), die ausschließlich mit Mineralöldiesel, Biodiesel, Benzin, Ethanol oder einer Kombination dieser Kraftstoffe angetrieben werden; b) extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (OVC-HEV), die mit elektrischem Strom und einem der unter Buchstabe a genannten Kraftstoffe angetrieben werden.

2 Die in Artikel 4 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1257 genannten On-Board- Überwachungseinrichtungen für den Kraftstoff- und/oder Stromverbrauch müssen den Anforderungen des Anhangs XXII der vorliegenden Verordnung entsprechen.

Article 6 Antrag auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen

1 Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 vor. Der in Absatz 1 genannte Antrag wird gemäß dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 erstellt.

2 Darüber hinaus legt der Hersteller der erteilenden Typgenehmigungsbehörde Folgendes vor:

3 bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor eine Erklärung des Herstellers über den auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogenen Mindestprozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der entweder ein Überschreiten der in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 genannten OBD-Schwellenwerte zur Folge hätte, wenn dieser für den Nachweis gewählte Prozentsatz von Beginn einer Prüfung Typ 1 gemäß Anhang C5 der UN-Regelung Nr. 154 an vorgelegen hätte, oder zur Überhitzung und damit gegebenenfalls zu einer irreversiblen Schädigung des bzw. der Abgaskatalysatoren führen könnte; a) eine Beschreibung der Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems, durch die dem Fahrer ein Fehler angezeigt wird; b) eine Erklärung des Herstellers, dass das OBD-System den in Anhang XI festgelegten Anforderungen an das OBD erfüllt; c) eine Beschreibung der getroffenen Maßnahmen zur Verhinderung einer Manipulation oder Modifizierung der Emissionsminderungssysteme, im Einklang mit Anhang XIV und einschließlich des Emissionsüberwachungsrechners und des Kilometerzählers einschließlich der Aufzeichnung der Lebensdauerwerte für die Zwecke der Anhänge XI und XVI; d) gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Absatz 6.8.1 der UN-Regelung Nr. 154; e) gegebenenfalls Kopien anderer Typgenehmigungen mit den für die Erweiterung von Genehmigungen erforderlichen Daten.

4 Für die Zwecke von Absatz 3 Buchstabe d umfassen die Maßnahmen zur Verhinderung einer Manipulation oder Modifizierung des Emissionsüberwachungsrechners die Möglichkeit einer Aktualisierung unter Verwendung eines/einer vom Hersteller zugelassenen Programms oder Kalibrierung.

5 Für die Prüfungen nach Anhang I Abbildung I.2.3 stellt der Hersteller dem technischen Dienst, der die Typgenehmigungsprüfungen hinsichtlich der Emissionen durchführt, ein Fahrzeug zur Verfügung, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht.

6 Der Typgenehmigungsantrag hinsichtlich der Emissionen für monovalente Fahrzeuge, bivalente Fahrzeuge und Flexfuel-Fahrzeuge erfüllt die zusätzlichen Anforderungen von Anhang I Abschnitte 1.1 und 1.2.

7 Durch Änderungen an der Bauart von Systemen, Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten, die nach einer Typgenehmigung vorgenommen werden, verliert eine Typgenehmigung nur dann automatisch ihre Gültigkeit, wenn die ursprünglichen Eigenschaften oder technischen Merkmale so verändert werden, dass sie die Funktionsfähigkeit des Motors oder des Emissionsminderungssystems und die daraus resultierenden Emissionen beeinträchtigen.

8 Der Hersteller legt der erteilenden Typgenehmigungsbehörde ein Paket zur Prüfungstransparenz in dem in Anhang 4 Absatz 5.9 Tabelle A4/2 der UN-Regelung Nr. 83 und in Anhang 4 Anlage 5 Tabellen 1 und 2 der UN-Regelung Nr. 83 in der durch Anhang II dieser Verordnung geänderten Fassung festgelegten Format vor.

9 Der Hersteller lädt alle gemäß Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 83 und Anhang II dieser Verordnung erforderlichen Daten über die Übereinstimmung im Betrieb auf die elektronische ISC-Plattform für Fahrzeuge, die unter die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen fallen, hoch.

Article 7 Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen

1 Die Hersteller und die erteilenden Typgenehmigungsbehörden verwenden die Vorlagen und Muster in den Anhängen I, V, VII, XI, XIV, XVI und XXI dieser Verordnung, um die Einhaltung der Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EU) 2024/1257 über Prüfungen nachzuweisen.

2 Sind die Anforderungen der Artikel 4, 5, 6, 8, 9 und 10 dieser Verordnung erfüllt, erteilt die Genehmigungsbehörde eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen und teilt eine Typgenehmigungsnummer hinsichtlich der Emissionen in Übereinstimmung mit dem Nummerierungsschema gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 zu. Abschnitt 3 der in Anhang IV Nummer 2.3 der Verordnung (EU) 2020/683 genannten Typgenehmigungsnummer hinsichtlich der Emissionen wird jedoch gemäß Anhang I Anlage 6 der vorliegenden Verordnung erstellt. Eine Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp mehr zuteilen.

3 Abweichend von Absatz 2 kann auf Antrag des Herstellers ein Fahrzeug mit einem OBD-System auch dann zur Typgenehmigung eines Fahrzeugs hinsichtlich der Emissionen zugelassen werden, wenn das System einen oder mehr Mängel aufweist, wodurch die besonderen Anforderungen des Anhangs XI nicht in vollem Umfang eingehalten werden, sofern die besonderen Verwaltungsvorschriften des Anhangs XI Abschnitt 3 eingehalten werden. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet alle Typgenehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) 2018/858 von der Entscheidung, eine solche Typgenehmigung zu erteilen.

4 Bei Erteilung einer Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach der Verordnung (EU) 2024/1257 stellt die Genehmigungsbehörde einen Typgenehmigungsbogen hinsichtlich der Emissionen gemäß dem Muster in Anhang I Anlage 4 der vorliegenden Verordnung aus.

Article 8 Änderung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen

Für die Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen, die nach der Verordnung (EG) 2024/1257 erteilt wurden, gelten die Artikel 27, 33 und 34 der Verordnung (EU) 2018/858. Auf Antrag des Herstellers gelten die Vorschriften von Anhang I Abschnitt 3 für die Erweiterung von Typgenehmigungen hinsichtlich der Emissionen ohne zusätzliche Prüfungen nur für Fahrzeuge desselben Typs.

Article 9 Übereinstimmung der Produktion

1 Zusätzlich zu den vom Hersteller gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858 zu treffenden Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion gelten die Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 4 dieser Verordnung und das entsprechende statistische Verfahren in Anlage 2 der UN-Regelung Nr. 154.

2 Die Übereinstimmung der Produktion ist anhand der Beschreibung zu prüfen, die in dem Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang I Anlage 4 aufgeführt ist.

Article 10 Übereinstimmung im Betrieb

1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung im Betrieb von Fahrzeugen, die nach der Verordnung (EU) 2024/1257 typgenehmigt wurden, sind im Einklang mit den Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 und Anhang II der vorliegenden Verordnung zu treffen.

2 Bei den Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb wird geprüft, ob die andere Abgasemissionen als CO2 sowie optional Verdunstungsemissionen während der Haupt- und zusätzlichen Lebensdauer eines Fahrzeugs bei normaler Nutzung wirksam begrenzt werden.

3 Die Übereinstimmung im Betrieb wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang 4 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 83 zwischen 15000 km bzw. 6 Monaten — je nachdem, was später eintritt — und 200000 km bzw. 10 Jahren — je nachdem, was früher eintritt — kontrolliert. Die Übereinstimmung im Betrieb in Bezug auf Verdunstungsemissionen wird an ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Fahrzeugen nach Anhang 4 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 8 zwischen 30000 km bzw. 12 Monaten — je nachdem, was später eintritt — und 200000 km bzw. 10 Jahren — je nachdem, was früher eintritt — kontrolliert. Die Anforderungen für Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb gelten bis zu zehn Jahre, nachdem die letzte Übereinstimmungsbescheinigung oder der letzte Einzelgenehmigungsbogen für Fahrzeuge einer Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb ausgestellt wurde, die wie in Anhang 4 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 83 festgelegt Prüfungen gemäß des Absatzes 9.4 der UN-Regelung Nr. 83 unterzogen wurde.

4 Die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb ist nicht verpflichtend, wenn die jährlichen Verkaufszahlen der Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb in der Union im vorhergehenden Kalenderjahr unter 5000 Fahrzeugen lagen. Für solche Fahrzeugfamilien hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb legt der Hersteller der Genehmigungsbehörde einen Bericht über jegliche emissionsrelevante Gewährleistung und entsprechende Reparatur nach Anhang 4 Absatz 4 der UN-Regelung Nr. 83 vor. Diese Fahrzeugfamilien hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb können weiterhin nach Anhang II dieser Verordnung geprüft werden.

5 Der Hersteller und die erteilende Typgenehmigungsbehörde führen Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb nach Anhang II durch. Andere Typgenehmigungsbehörden, technische Dienste, die Kommission und anerkannte Dritte können Teile der Prüfungen der Übereinstimmung im Betrieb nach Anhang II dieser Verordnung durchführen. Diese Prüfungen werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/163 der Kommission und Anhang II der vorliegenden Verordnung durchgeführt.

6 Die erteilende Typgenehmigungsbehörde trifft die Entscheidung darüber, ob eine Fahrzeugfamilie den Bestimmungen für die Übereinstimmung im Betrieb nicht entspricht, nachdem sie die Übereinstimmung gemäß Anhang 4 Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 83 bewertet hat, und billigt den vom Hersteller nach Anhang 4 Absatz 7 der UN-Regelung Nr. 83 vorgelegten Plan über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung.

7 Hat eine Typgenehmigungsbehörde, ein technischer Dienst, die Kommission oder ein anerkannter Dritter festgestellt, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht besteht, meldet sie bzw. er dies unverzüglich nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/858 der erteilenden Typgenehmigungsbehörde. Nach dieser Meldung und gemäß Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 unterrichtet die erteilende Typgenehmigungsbehörde den Hersteller, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Übereinstimmung im Betrieb die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht bestanden hat. Die Verfahren in Anhang 4 Absätze 6 und 7 der UN-Regelung Nr. 83 in der durch Anhang II dieser Verordnung geänderten Fassung sind vom Hersteller und von der erteilenden Typgenehmigungsbehörde zu befolgen, und der Hersteller erarbeitet einen Plan über Maßnahmen zur Mängelbeseitigung und legt diesen der erteilenden Typgenehmigungsbehörde vor. Wenn die erteilende Typgenehmigungsbehörde feststellt, dass keine Einigung mit einer Typgenehmigungsbehörde erzielt werden kann, die festgestellt hat, dass eine Fahrzeugfamilie hinsichtlich der Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb die Prüfung der Übereinstimmung im Betrieb nicht bestanden hat, wird das Verfahren nach Artikel 54 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/858 eingeleitet.

8 Zusätzlich zu den Absätzen 1 bis 7 gilt für typgenehmigte Fahrzeuge gemäß Anhang II Folgendes: a) Fahrzeuge, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen, werden auf Übereinstimmung im Betrieb nach den Bestimmungen für die Mehrstufen-Genehmigung nach Anhang II Nummer 3.11 der vorliegenden Verordnung geprüft. b) Leichenwagen gemäß Anhang II Teil III Anlage 1 der Verordnung (EU) 2018/858, beschussgeschützte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 2 der Verordnung (EU) 2018/858 und rollstuhlgerechte Fahrzeuge gemäß Anhang II Teil III Anlage 3 der Verordnung (EU) 2018/858 unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Artikels. Alle sonstigen Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie in Anhang II Teil III Anlage 4 der Verordnung (EU) 2018/858 festgelegt werden nach den Vorschriften für Mehrstufen-Typgenehmigungen gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung auf die Übereinstimmung im Betrieb geprüft.

Article 11 Emissionsmindernde Einrichtungen

1 Der Hersteller stellt sicher, dass emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die in Fahrzeuge mit Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen nach der Verordnung (EU) 2024/1257 eingebaut werden, in Übereinstimmung mit Artikel 13 und Anhang XIII der vorliegenden Verordnung über eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen als selbstständige technische Einheiten verfügen. Die in diesem Artikel festgelegten Anforderungen für emissionsmindernde Einrichtungen gelten als erfüllt, wenn die emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch nach der UN-Regelung Nr. 103 genehmigt wurden .

2 Für die Zwecke dieser Verordnung gelten Katalysatoren und Partikelfilter als emissionsmindernde Einrichtungen.

3 Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch, die zu dem in Absatz 2.3 des Beiblatts zu Anhang A2 der UN-Regelung Nr. 154 angegebenen Typ gehören und die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, müssen nicht mit Anhang XIII dieser Verordnung übereinstimmen, sofern sie die Anforderungen des Anhangs XIII Absätze 2.1 und 2.2 dieser Verordnung erfüllen.

4 Der Hersteller stellt sicher, dass die emissionsmindernde Einrichtung für die Erstausrüstung mit Kennzeichnungen versehen ist.

5 Die in Absatz 3 genannten Identifizierungskennzeichnungen umfassen Folgendes: a) Name oder Handelsmarke des Fahrzeug- oder Motorherstellers; b) Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung, wie in den Informationen in Anhang A1 Nummer 3.2.12.2 der UN-Regelung Nr. 154 angegeben.

Article 12 Antrag auf Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit

1 Der Hersteller legt der Genehmigungsbehörde einen Antrag auf Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für einen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit vor. Der Antrag wird in Übereinstimmung mit dem Muster des Beschreibungsbogens in Anhang XIII Anlage 1 erstellt.

2 Ergänzend zu den Anforderungen des Absatzes 1 stellt der Hersteller dem für die Typgenehmigungsprüfung hinsichtlich der Emissionen zuständigen technischen Dienst verbindlich Folgendes zur Verfügung: a) ein oder mehrere Fahrzeuge eines Typs, der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 typgenehmigt wurde, die mit einer neuen emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung ausgerüstet ist/sind; b) ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch; c) ein zusätzliches Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch, falls eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein Fahrzeug mit OBD-System vorgesehen ist.

3 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe a werden die Prüffahrzeuge vom Antragsteller im Einvernehmen mit dem technischen Dienst ausgewählt.

4 Die Prüffahrzeuge entsprechen den Anforderungen des Anhangs B6 Abschnitt 2.3 der UN-Regelung Nr. 154.

5 Die Prüffahrzeuge müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllen: a) Sie dürfen keine Schäden am Emissionsminderungssystem aufweisen. b) Jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende emissionsrelevante Originalteil wird instandgesetzt oder ersetzt. c) Sie werden ordnungsgemäß abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt.

6 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstaben b und c müssen an diesem Muster deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die handelsübliche Bezeichnung angegeben sein.

7 Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c muss das Muster gemäß Anhang C4 der UN-Regelung Nr. 154 verschlechtert worden sein.

Article 13 Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch als selbstständige technische Einheit

1 Sind die Anforderungen in Anhang XIII dieser Verordnung erfüllt, erteilt die Typgenehmigungsbehörde eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für eine emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch als selbstständige technische Einheit und teilt eine Typgenehmigungsnummer hinsichtlich der Emissionen in Übereinstimmung mit dem Nummerierungsschema gemäß Anhang IV der Richtlinie (EU) 2020/683 zu. Die Genehmigungsbehörde darf diese Nummer keiner anderen emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mehr zuteilen. Ein und dieselbe Typgenehmigungsnummer kann die Verwendung des betreffenden Typs einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in einer Reihe unterschiedlicher Fahrzeugtypen abdecken.

2 Für die Zwecke von Absatz 1 stellt die Genehmigungsbehörde einen Typgenehmigungsbogen hinsichtlich der Emissionen gemäß dem Muster in Anhang XIII Anlage 2 aus.

3 Kann der Antragsteller der Genehmigungsbehörde oder dem technischen Dienst nachweisen, dass die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch einem in Abschnitt 2.3 des Beiblatts zu Anhang A2 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Typ entspricht, so ist die Erteilung einer Typgenehmigung nicht von der Prüfung auf Einhaltung der Bestimmungen von Anhang XIII Abschnitt 4 dieser Verordnung abhängig.

Article 14 Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien

1 Um eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen zu erhalten und Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1257 und der vorliegenden Verordnung zu entsprechen, befolgt der Hersteller Anhang IV dieser Verordnung über Prüfungen, Methoden und Verfahren zur Feststellung des Nichtvorhandenseins von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien.

2 Der Hersteller legt alle einschlägigen Unterlagen vor, um das Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1257 nach den Spezifikationen in Anhang IV dieser Verordnung technisch nachzuweisen.

3 Die in Absatz 1 genannten Prüfungen, Methoden und Verfahren umfassen die in Anhang IV aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten, die den Fahrzeugherstellern, Typgenehmigungsbehörden, Marktüberwachungsbehörden und anderen Akteuren zugewiesen werden, um das Nichtvorhandensein von Manipulationseinrichtungen und Manipulationsstrategien sicherzustellen.

Article 15 Gangwechselanzeiger

Der Hersteller stellt sicher, dass die Fahrzeuge die besonderen Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß Anhang X erfüllen.

Article 16 Schutz gegen Manipulation sowie Sicherheit und Cybersicherheit

Der Hersteller stellt sicher, dass die Fahrzeuge die besonderen Anforderungen für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen gemäß Anhang XIV erfüllen.

Article 17 Besondere Verwaltungsvorschriften für die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen

1 Die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen wird gemäß der Verordnung (EU) 2024/1257 nur erteilt, wenn die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1707 der Kommission ebenfalls erfüllt werden.

2 Die Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen für Fahrzeuge, die von Klein- und Kleinstserienherstellern gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1257 gebaut und in Verkehr gebracht werden, wird gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1151 erteilt.

3 Für nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeuge, die als Fahrzeuge mit „Euro 7-TEMP“ zu bezeichnen sind, gelten die Anforderungen und Zeitpunkte in Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 dieser Verordnung.

4 Für Fahrzeugtypen, für die eine gültige Typgenehmigung gemäß der Emissionsnorm „Euro 6e“ nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurde und die den geltenden Zeitpunkten in Anhang I Anlage 6 der Verordnung (EU) 2017/1151 entsprechen und für die ein Hersteller eine Typgenehmigung hinsichtlich der Emissionen beantragt, um neue Fahrzeuge zu benennen, die den Emissionsnormen gemäß Anhang I Anlage 6 Tabelle 1 der vorliegenden Verordnung entsprechen, ist keine neue Typgenehmigungsprüfung erforderlich, wenn a) der Hersteller gegenüber der Typgenehmigungsbehörde erklärt, dass die Übereinstimmung mit den Anforderungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet ist, und b) der für die Prüfung zuständige technische Dienst zustimmt, dass die zuvor typgenehmigten Prüfergebnisse für die Erstellung eines neuen Emissionsprüfberichts zum Nachweis der Erfüllung der Euro-7-Anforderungen verwendet werden können.

5 Es gelten die Anforderungen, die sich nicht auf die Prüfung des Fahrzeugs beziehen, einschließlich erforderlicher Erklärungen und Datenanforderungen.

Article 18 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683

Die Anhänge I, IV und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 werden gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Anhang XVIII gilt ab dem 29. November 2026.

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