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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1711 der Kommission vom 4. August 2025 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nahtloser Hochdruckstahlflaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32025R1711
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-08-04
In force since
2025-08-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von nahtlosen Hochdruckflaschen aus Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase, unabhängig von Durchmesser und Fassungsraum, auch mit Gewinde, mit oder ohne Innenbeschichtung oder -plattierung, unabhängig von der äußeren Endbearbeitung und der Form, auch mit eingebauter Gasblase, ob mit einem Ventil, Halsring, Fußring oder Rohrverbinder versehen oder nicht, auch als Flaschenbündel, die derzeit in die KN-Codes ex73110011, ex73110013, ex73110019, ex73110030 und ex84241000 (TARIC-Codes 7311001115, 7311001180, 7311001315, 7311001380, 7311001915, 7311001980, 7311003015, 7311003080, 8424100011 und 8424100021) eingereiht werden und ihren Ursprung in der Volksrepublik China haben, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll erhoben.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UrsprungslandUnternehmenVorläufiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeVolksrepublik ChinaZhejiang Winner Fire Fighting Equipment Co., Ltd.63,2 %89TFVolksrepublik China Tianjin Tianhai High Pressure Container Corp., Ltd Jiangsu Tianhai Special Equipment Co., Ltd Kuancheng Tianhai Pressure Container Co., Ltd. 90,3 %89TGVolksrepublik ChinaNicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen73,8 %Siehe AnhangVolksrepublik ChinaAndere Unternehmen118,0 %89YY

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Menge in der von uns verwendeten Einheit) von (betroffene Ware) durch (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in dem betroffenen Land hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung findet der für alle anderen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz Anwendung.

4 Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.

5 Bei Vorlage einer Anmeldung zur Überführung der in Absatz 1 genannten Ware — unabhängig von ihrem Ursprung — in den zollrechtlich freien Verkehr ist im entsprechenden Feld die Stückzahl der eingeführten Waren einzutragen, sofern für einen bestimmten KN-Code und die entsprechenden TARIC-Codes nicht bereits eine andere zusätzliche Einheit in der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 festgelegt ist.

6 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Stückzahl der unter den KN-/TARIC-Codes gemäß Artikel 1 Absatz 1 eingeführten Ware.

7 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich an die Kommission zu übermitteln.

2 Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.

3 Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden, die über ihre Annahme entscheiden kann.

Article 3

1 Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/531 der Kommission vom 24. März 2025 einzustellen.

2 Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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