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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1717 der Kommission vom 5. August 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Dekorpapier mit Ursprung in der Volksrepublik China

CELEX
32025R1717
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-08-05
In force since
2025-08-07
End of validity
2030-08-07
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Dekorpapier, das derzeit in die KN-Codes ex48025400, ex480255, ex48059100 und ex48116000 (TARIC-Codes 4802540010, 4802551510, 4802552510, 4802553010, 4802559010, 4805910010 und 4811600010) eingereiht wird und folgende Eigenschaften aufweist, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt: ein Quadratmetergewicht von 30-150 g, ein Aschegehalt zwischen 5 % und 50 %, eine Saughöhe nach Klemm von mindestens 12 mm pro 10 Minuten oder eine Harzaufnahme von 20 % bis 200 %, eine Nassfestigkeit von 6 bis 12 Newton (N) je 15 mm, eine Luftdurchlässigkeit nach Gurley von 3 bis 80 Sekunden je 100 ml, eine Glätte nach Bekk von 20 bis 300, in Rollen mit einer Breite von bis zu 300 cm, auch vorimprägniert mit einer Kombination aus Latex oder natürlichen Bindemitteln (z. B. Stärke), ausgenommen Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen, ausgenommen mit Lösungen aus Melaminharz, Harnstoffharz, Phenolharz oder aus anderen duroplastischen oder thermoplastischen Harzen gesättigtes Papier, und mit Ursprung in der Volksrepublik China.

2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeHangzhou Huawang New Material Technology Co., Ltd26,4 %89LJKingdecor (Zhejiang) Co., Ltd.26,9 %89LKIn Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen26,6 %Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der VR China26,9 %8999

3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in der verwendeten Einheit] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.

4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/291 der Kommission werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.

Article 3

Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. April 2023 bis 31. März 2024) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und dass c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

Article 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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