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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2025/1871 der Kommission vom 23. Juli 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Normen für eCalls und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 hinsichtlich der technischen Anforderungen und Prüfverfahren für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen, die mit auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systemen ausgerüstet sind

CELEX
32025R1871
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2025-07-23
In force since
2025-11-17
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2015/758

Artikel 5 Absatz 8 Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) 2015/758 wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a wird „EN 16072:2022“ durch „EN 16072:2025“ ersetzt. 2. In Buchstabe b wird „CEN/TS 17184:2022“ durch „EN 17184:2024“ ersetzt. 3. In Buchstabe c wird „CEN/TS 17240:2018“ durch „EN 17240:2024“ ersetzt.

Article 2 Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79

„4 Für die Zwecke der Erweiterung der gemäß Absatz 1 vor dem 1. Januar 2027 erteilten EG-Typgenehmigung kann der technische Dienst das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System von der vollständigen Aufprallprüfung gemäß Anhang II und der anschließenden Prüfung der Audioausrüstung gemäß Anhang III ausnehmen. Die Änderungen des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems gegenüber dem ursprünglich genehmigten System sind vom Hersteller zu dokumentieren und gegenüber dem technischen Dienst und der Typgenehmigungsbehörde zu erläutern: a) Wird die Kommunikationskomponente geändert, ohne dass dies Auswirkungen auf andere Komponenten des auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems hat, und wird für andere Zwecke eine Fahrzeug-Aufprallprüfung durchgeführt, so ist das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-System einzubeziehen und sind die vollständige Aufprallprüfung gemäß Anhang II und die anschließende Prüfung der Audioausrüstung gemäß Anhang III durchzuführen. b) Hat die Änderung der Kommunikationskomponente eines auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems Auswirkungen auf andere Systemkomponenten, so sind die vollständige Aufprallprüfung gemäß Anhang II und die anschließende Prüfung der Audioausrüstung gemäß Anhang III durchzuführen.“

„1 Die EG-Typgenehmigung einer auf dem 112-Notruf basierenden bordeigenen selbstständigen technischen eCall-Einheit setzt voraus, dass die selbstständige technische Einheit die in den Anhängen I, IV, VI, VII und VIII festgelegten Prüfungen durchläuft und den in diesen Anhängen enthaltenen einschlägigen Anforderungen entspricht. Ist die selbstständige technische Einheit mit einer Reservestromversorgung ausgerüstet, muss sie die Anforderungen von Anhang X erfüllen und dem darin beschriebenen Prüfverfahren unterzogen werden.“

Article 3 Übergangsbestimmungen

1 Ab dem 1. Januar 2026 versagen die nationalen Behörden die Erteilung neuer Typgenehmigungen oder Erweiterungen bestehender Genehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, wenn diese den technischen Spezifikationen von CEN/TS 17184:2022 und CEN/TS 17240:2018 oder den Normen EN 17184:2024 und EN 17240:2024 nicht entsprechen und wenn ein Hersteller dies beantragt.

2 Ab dem 1. Januar 2027 versagen die nationalen Behörden die Erteilung neuer Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, wenn diese den Normen EN 17184:2024 und EN 17240:2024 nicht entsprechen.

3 Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 betrachten die nationalen Behörden bei Neufahrzeugen, die nach dem 31. März 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 genehmigt wurden und die nicht den technischen Spezifikationen von CEN/TS 17184:2022 und CEN/TS 17240:2018 oder den Normen EN 17184:2024 und EN 17240:2024 entsprechen, die Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig für die Zwecke des Artikels 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

4 Mit Wirkung vom 1. Januar 2028 betrachten die nationalen Behörden bei Neufahrzeugen, die nach dem 31. März 2018 gemäß der Verordnung (EU) 2015/758 genehmigt wurden und die nicht den Normen EN 17184:2024 und EN 17240:2024 entsprechen, die Übereinstimmungsbescheinigungen als nicht mehr gültig für die Zwecke des Artikels 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858.

5 Mit Wirkung vom 1. Januar 2028 versagen die nationalen Behörden die Erteilung neuer Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme oder selbstständige technische Einheiten, wenn diese nicht den technischen Anforderungen entsprechen, die eine regelmäßige technische Überwachung im Einklang mit Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ermöglichen.

6 Mit Wirkung vom 1. Januar 2027 versagen die nationalen Behörden die Erteilung neuer Typgenehmigungen für Fahrzeuge, Systeme oder selbstständige technische Einheiten, wenn diese die Anforderungen an die Leistung der Reservestromversorgung gemäß Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) 2017/79 nicht erfüllen.

Article 4 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2027.

Relations

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