Durchführungsverordnung (EU) 2025/1901 der Kommission vom 22. September 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von Glyoxylsäure [die in der Regel in die Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4 oder 6000-59-5 eingereiht wird] mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon, die derzeit in den KN-Code ex29183000 (TARIC-Code 2918300013) eingereiht wird und ihren Ursprung in der Volksrepublik China hat, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
2 Für die in Absatz 1 beschriebenen und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger Antidumpingzoll (in %)TARIC-ZusatzcodeHubei Hongyuan Pharmaceutical Technology Co., Ltd29,289M2Xinjiang Guolin New Materials Co., Ltd57,389M3Im Anhang aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen64,0Siehe AnhangAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China124,98999
3 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und folgenden Wortlaut hat: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Menge in Tonnen] Glyoxylsäure von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage dieser Rechnung gilt der für alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China geltende Zollsatz.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Article 2
Die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebene Ware ist von dem endgültigen Antidumpingzoll befreit, wenn sie zur Verwendung bei der Herstellung schwefelbasierter und formaldehydfreier Reduktionsmittel (FFSRA) mit einem Eisengehalt (Fe) von ≥ 10 und ≤ 20 ppm (Teile je Million) eingeführt wird. Diese Befreiung unterliegt den in den Zollvorschriften der Union über die Endverwendung festgelegten Bedingungen, insbesondere Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.
Article 3
1 Die Sicherheitsleistungen für den mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/591 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glyoxylsäure eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben.
2 Die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 gilt auch für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/591.
Article 4
Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der VR China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende Unternehmen, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden, einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren im Untersuchungszeitraum (1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der bei der Ausgangsuntersuchung hätte mitarbeiten können, und c) er die betroffene Ware nach dem Ende des Untersuchungszeitraums tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.
Article 5
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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