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Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1058 und (EU) 2021/1056 in Bezug auf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung strategischer Herausforderungen im Rahmen der Halbzeitüberprüfung

CELEX
32025R1914
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-18
In force since
2025-09-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2021/1058

„(1c Die Mittel im Rahmen der spezifischen Ziele, auf die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv verwiesen wird, werden im Rahmen spezieller Prioritäten programmiert, die dem entsprechenden politischen Ziel entsprechen. Sofern der Kommission eine Programmänderung bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird, zahlt die Kommission 20 % der Zuweisung für solche spezielle Prioritäten gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als außerordentliche Vorfinanzierung zusätzlich zur jährlichen Vorfinanzierung für das Programm gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Artikel 51 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1059. Die außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Annahme des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Programmänderung. Gemäß Artikel 90 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung gezahlte Betrag spätestens mit dem abschließenden Geschäftsjahr von der Kommission verrechnet. Gemäß Artikel 90 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden jegliche durch diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung erwirtschaftete Zinsen für das betreffende Programm auf dieselbe Art verwendet wie die Mittel aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds und fließen in die Rechnungslegung für das abschließende Geschäftsjahr ein. Gemäß Artikel 97 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann diese außerordentliche einmalige Vorfinanzierung nicht ausgesetzt werden. Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 schließt die Vorfinanzierung, die bei der Berechnung von Beträgen zu berücksichtigen ist, für die die Mittelbindung aufzuheben ist, jede geleistete außerordentliche einmalige Vorfinanzierung mit ein. Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz der Kofinanzierung für spezielle Prioritäten, die zur Unterstützung der spezifischen Ziele nach Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv dieses Artikels festgelegt wurden, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, jedoch höchstens auf 100 %.“

„(3 Aus dem Kohäsionsfonds werden die PZ 2 und 3 unterstützt, einschließlich der spezifischen Ziele gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffern x, xi und xii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels, sofern dies mit dem in den Artikeln 6 und 7 festgelegten Umfang der Unterstützung im Einklang steht.“

„(5 Abweichend von Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die betreffenden Mitgliedstaaten bei Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Buchstabe c Ziffer iii dieses Artikels genannten spezifischen Ziele unterstützt werden, nicht zur Offenlegung der Daten zu diesen Vorhaben verpflichtet, wenn eine solche Offenlegung gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission, bevor sie das betreffende Vorhaben zur Unterstützung auswählen. Dieser Unterabsatz berührt nicht das Recht der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs auf Zugang zu Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit Überprüfungen und Prüfungen erforderlich sind, sowie die Pflicht des Europäischen Parlaments, gemäß Artikel 14 EUV die politische Kontrolle auszuüben und gemäß Artikel 319 AEUV die Ausführung des Haushaltsplans der Union zu überwachen. Die Begünstigten unterliegen nicht den Anforderungen gemäß Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2021/1060 für Vorhaben im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii und Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannten spezifischen Zielen, wenn die Offenlegung von Informationen über die Unterstützung oder die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung oder -maßnahme gemäß Artikel 69 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 aus Gründen der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung nicht erforderlich ist. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament mindestens einmal jährlich unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen über die Zahl der Vorhaben, die Gegenstand der Ausnahmeregelung gemäß Unterabsatz 2 sind, sowie ihre Gesamtkosten in aggregierter Form.“

„(10 Die Anforderungen an die thematische Konzentration gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels sind während des gesamten Programmplanungszeitraums einzuhalten, auch wenn EFRE-Zuweisungen zwischen Prioritäten eines Programms oder zwischen Programmen übertragen werden, sowie zum Zeitpunkt der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060. Reicht ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Änderung eines Programms gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 ein, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix der vorliegenden Verordnung sowie für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv der vorliegenden Verordnung eingeplant sind, entweder auf die für PZ 1 oder PZ 2 erforderlichen Beträge angerechnet oder auf beide aufgeteilt werden. Erfüllt ein Mitgliedstaat die Anforderungen an die thematische Konzentration auf Ebene der Regionenkategorie, so können Beträge, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix sowie für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vii, Buchstabe b Ziffern v, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv eingeplant sind und die Schwellenwerte für die thematische Konzentration für eine Regionenkategorie überschreiten, auf die Schwellenwerte für die thematische Konzentration in anderen Regionenkategorien innerhalb desselben politischen Ziels angerechnet werden. Dieser Absatz findet nur dann Anwendung, wenn Mittelzuweisungen für die dort genannten spezifischen Ziele von stärker entwickelten Regionen oder Übergangsregionen auf weniger entwickelte Regionen und von stärker entwickelten Regionen auf Übergangsregionen übertragen werden.“

„(10 Zusätzlich zu den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Möglichkeiten können die Mitgliedstaaten mit Zustimmung der betreffenden Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ Mittel aus dem EFRE und dem Kohäsionsfonds zuweisen, um sie über das Finanzierungsinstrument, das im Rahmen des Programms ‚InvestEU‘ eingerichtet wird, einzusetzen. Diese Beiträge unterliegen entweder den in Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Verfahren und werden auf die in dem genannten Artikel festgelegten Obergrenzen angerechnet oder werden kumulativ berechnet, sofern der Gesamtbetrag der Übertragungen 50 Mio. EUR nicht überschreitet. Mittel, die durch als Beitrag an das InvestEU-Finanzinstrument gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 geleistete Beträge generiert wurden oder ihnen zuzuschreiben sind, werden den Mitgliedstaaten gemäß der Beitragsvereinbarung zur Verfügung gestellt und für Unterstützung im Rahmen desselben Ziels oder derselben Ziele in Form von Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien verwendet.

11 Zusätzlich zu den in Artikel 73 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgesehenen Möglichkeiten kann die Verwaltungsbehörde für Vorhaben, die unmittelbar an einem wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse beteiligt sind, das von der Kommission gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV unter Berücksichtigung der Mitteilung der Kommission vom 25. November 2021 mit dem Titel ‚Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt‘ als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, beschließen, eine Unterstützung unmittelbar aus dem EFRE zu gewähren, sofern diese Vorhaben die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstaben a, b und g der Verordnung (EU) 2021/1060 genannten Anforderungen erfüllen.“

Article 7a Besondere Bestimmungen im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung und den damit verbundenen Flexibilitätsregelungen

1 Die Kommission zahlt im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem mit der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) gemäß dem Beschluss zur Genehmigung der Programmänderung als zusätzliche einmalige Vorfinanzierung. Dieser Prozentsatz der zusätzlichen einmaligen Vorfinanzierung wird für Programme des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘, die eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen betreffen, auf 9,5 % angehoben, sofern sich das Programm nicht auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstreckt. Sind jedoch an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende Regionen des NUTS-II-Niveaus nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, so findet der höhere Prozentsatz auch auf diese Programme Anwendung.

2 Die zusätzliche einmalige Vorfinanzierung gemäß Absatz 1 dieses Artikels findet nur Anwendung, wenn im Rahmen der Halbzeitüberprüfung Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten genehmigt wurden, die für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv festgelegt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird (im Folgenden ‚Schwellenwert von 10 %‘). Die folgenden Umschichtungen innerhalb desselben Programms werden ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet: a) Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten einer oder mehrerer in den gemäß Artikeln 12a, 12c und 12d der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegten speziellen Prioritäten im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung; b) Umschichtungen aus dem JTF zugunsten von speziellen Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem und nachhaltigem Wohnraum gemäß der Verordnung (EU) 2021/1056 festgelegt wurden, im Zusammenhang mit der Halbzeitüberprüfung; c) Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten der speziellen Prioritäten für die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffer vi und Buchstabe b Ziffer ix dieser Verordnung, Umschichtungen aus dem ESF+ zugunsten gemäß Artikel 12a der Verordnung (EU) 2021/1057 festgelegter spezieller Prioritäten oder Umschichtungen aus dem JTF zugunsten spezieller Prioritäten, die zur Unterstützung von Investitionen festgelegt wurden, die zu den STEP-Zielen beitragen, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden; d) Umschichtungen aus dem EFRE oder dem Kohäsionsfonds zugunsten von Prioritäten, die für das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b Ziffer v festgelegt wurden, wenn diese Umschichtungen im Rahmen von Programmänderungen nach dem 1. Januar 2025 genehmigt wurden.

3 Die folgenden Mittel werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der dem Schwellenwert von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt: a) Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/1056; b) die zusätzlichen Mittel für die Gebiete in äußerster Randlage gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/1060; c) die Mittel, die zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet wurden, die gemäß Artikel 12b der Verordnung (EU) 2021/1057 oder im Rahmen des spezifischen Ziels gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer x der vorliegenden Verordnung zur Unterstützung der Reaktion auf Naturkatastrophen festgelegt wurden.

4 Die einem Mitgliedstaat geschuldete zusätzliche einmalige Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der Prioritäten gemäß Absatz 2 dieses Artikels ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlung berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

5 Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten speziellen Prioritäten umgeschichtet werden.

6 Verfügt ein Mitgliedstaat nur über ein Programm, das sein gesamtes Hoheitsgebiet abdeckt und wird dieses Programm aus dem EFRE, dem Kohäsionsfonds, dem ESF+ und dem JTF finanziert, so findet die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 Anwendung, wenn mindestens 7 % der Finanzmittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten umgeschichtet werden, die für die in Absatz 2 genannten spezifischen Ziele festgelegt wurden.

7 Bei den in den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels genannten Programmen, für die in der Verordnung (EU) 2021/1060 oder in den fondsspezifischen Verordnungen der Stichtag für die Anwendung der Anforderungen hinsichtlich des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt ist, gilt dieser Tag als Bezug auf dasselbe Datum des Folgejahres. Darüber hinaus gilt für solche Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Geschäftsjahr.

8 Die Mitgliedstaaten können in Anträgen auf Programmänderungen, die gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereicht werden, die Umschichtung von EFRE-Mitteln, die im Rahmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘ eingeplant sind, auf die Europäische Stadtinitiative und auf die Instrumente für Interregionale Innovationsinvestitionen beantragen, die in Artikel 12 bzw. Artikel 13 dieser Verordnung genannt werden. Umgeschichtete Mittel werden zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. Solche Umschichtungen gelten nicht als Übertragungen im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2021/1060.

9 Gemäß Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1060 können Anträge auf Programmänderungen zur Umschichtung von Mitteln im Rahmen der Halbzeitüberprüfung erst nach Genehmigung durch den Begleitausschuss eingereicht werden. Betrifft eine solche Umschichtung Mittel, die gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung programmiert wurden, so erfolgt sie nach Konsultation der zuständigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften.

10 Abweichend von Artikel 112 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 wird der Höchstsatz für die Kofinanzierung für Prioritäten in Programmen des Ziels ‚Investitionen in Beschäftigung und Wachstum‘, die sich auf eine oder mehrere an Russland, Belarus oder die Ukraine angrenzende NUTS-2-Regionen erstrecken, um 10 Prozentpunkte über den anwendbaren Kofinanzierungssatz hinaus angehoben, wobei er 100 % nicht überschreiten darf. Der höhere Kofinanzierungssatz findet nicht auf Programme Anwendung, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken, es sei denn, diese NUTS-2-Regionen sind nur in Programme einbezogen, die sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erstrecken. Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Umschichtungen von mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannter spezieller Prioritäten genehmigt wurden, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird.

11 Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a Ziffern vi und vii, Buchstabe b Ziffern v, ix, xi und xii, Buchstabe c Ziffer iii, Buchstabe d Ziffer vii und Buchstabe e Ziffern iii und iv zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.

12 Übersteigt der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Beitrag des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz den Zielwert von 37 % seiner Gesamtmittelzuweisung, so kann der über dieses Beitragsziel hinausgehende Betrag bei der Berechnung des Beitrags des EFRE zum Klimaschutz berücksichtigt werden, damit das Beitragsziel von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung erreicht wird. Die Beträge, die über das Klimaschutzbeitragsziel des EFRE von 30 % seiner Gesamtmittelzuweisung hinausgehen, können bei der Berechnung des Beitrags des Kohäsionsfonds zum Klimaschutz berücksichtigt werden.

Article 2 Änderung der Verordnung (EU) 2021/1056

„(5 Wenn Mittel aus dem JTF als Prioritäten in einem Programm eingeplant sind, bei dem auch Mittel aus dem EFRE, dem ESF+ oder dem Kohäsionsfonds verwendet werden, können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung für jedes Programm bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die spezifischen Ziele und unterstützten Tätigkeiten, die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung. Für ein solches Programm kann gegebenenfalls die in Artikel 7a Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1058 genannte zusätzliche einmalige Vorfinanzierung in Anspruch genommen werden. Gilt für ein solches Programm gemäß Artikel 7a der Verordnung (EU) 2021/1058 ein späterer Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen, so findet dieser spätere Stichtag auch auf die JTF-Mittel Anwendung.

6 Werden JTF-Mittel in einem spezifischen Programm vorgesehen, so können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe p dieser Verordnung spezielle Prioritäten festlegen, um Investitionen zu unterstützen, die zu den STEP-Zielen oder zur Förderung des Zugangs zu erschwinglichem Wohnraum beitragen. Werden mindestens 10 % der Finanzmittel des Programms einer oder mehreren der in Unterabsatz 1 genannten speziellen Prioritäten neu zugewiesen, so zahlt die Kommission im Jahr 2026 1,5 % der gesamten Unterstützung aus dem JTF für das Programm als außerordentliche einmalige Vorfinanzierung. Darüber hinaus werden Umschichtungen für spezielle Prioritäten zur Unterstützung von Investitionen, die zu den STEP-Zielen beitragen, die bei Programmänderungen vor der Halbzeitüberprüfung genehmigt wurden, ebenfalls auf den Schwellenwert von 10 % angerechnet. Die in Artikel 4 genannten Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union werden zum Zweck der Berechnung des Betrags, der 10 % der Finanzmittel des Programms entspricht, nicht berücksichtigt. Die einem Mitgliedstaat geschuldete Vorfinanzierung, die sich aus Programmänderungen infolge einer Umschichtung zugunsten der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Prioritäten ergibt, wird bei der Berechnung der aufzuhebenden Mittelbindungen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 als im Jahr 2025 getätigte Zahlungen berücksichtigt, sofern der Antrag auf Programmänderung der Kommission bis zum 31. Dezember 2025 vorgelegt wird. Abweichend von Artikel 63 Absatz 2 und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist der Stichtag für die Berücksichtigung von förderfähigen Ausgaben und die Aufhebung von Mittelbindungen der 31. Dezember 2030. Diese Ausnahmeregelung findet nur Anwendung, wenn Programmänderungen genehmigt wurden, mit denen mindestens 10 % der Mittel des Programms zugunsten einer oder mehrerer spezieller Prioritäten gemäß Unterabsatz 2 dieses Absatzes umgeschichtet werden. Ist in der Verordnung (EU) 2021/1060 der Stichtag für die Anwendung des Leistungsrahmens, der Finanzverwaltung, der Berichterstattung und der Evaluierung festgelegt, so ist dieser für die betreffenden Programme als Bezugnahme auf dasselbe Datum im darauffolgenden Jahr zu verstehen. Darüber hinaus gilt für die betreffenden Programme abweichend von Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2021/1060 der Zeitraum vom 1. Juli 2030 bis zum 30. Juni 2031 als letztes Rechnungsjahr. Zusätzlich zu der gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 für jedes Programm vorzulegenden Bewertung der Ergebnisse der Halbzeitüberprüfung können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2025 erneut eine ergänzende Bewertung sowie damit zusammenhängende Anträge auf Programmänderungen bei der Kommission einreichen, wobei die mit der Verordnung (EU) 2025/1914 eingeführten geförderten Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Fristen finden Anwendung.

„(2 Für die Outputindikatoren werden die Ausgangswerte auf Null gesetzt. Die für 2024 festgelegten Etappenziele und die für 2029 festgelegten Sollvorgaben sind kumulativ.“

Article 3 Beschränkungen von Programmänderungen und Übertragungen

Beträge, die Mittelbindungen entsprechen, die durch im Rahmen der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2092 erlassene Maßnahmen ausgesetzt wurden, und Beträge, die den Flexibilitätsbetrag für die spezifischen Ziele übersteigen, die von der Kommission auf der Grundlage der Anwendung der bereichsübergreifenden grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/1060 negativ bewertet werden, dürfen nicht Gegenstand einer Programmänderung oder einer Übertragung gemäß der vorliegenden Verordnung sein.

Article 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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