Delegierte Verordnung (EU) 2025/1951 der Kommission vom 29. September 2025 zur Änderung der Anhänge II, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
Die Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wird wie folgt geändert: 1. In Anhang II werden unter der Überschrift „Länder, die nach der allgemeinen Regelung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a begünstigt sind“ die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten A bzw. B gestrichen: „ID Indonesien“. 2. In Anhang IV werden unter der Überschrift „Länder, die nach der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c begünstigt sind“ die folgenden alphabetischen Codes und die entsprechenden Länder aus den Spalten A bzw. B gestrichen: „ST São Tomé und Príncipe“. 3. In Anhang VII Nummer 1 Buchstabe b wird der Schwellenwert „7,4 %“ durch „9 %“ ersetzt.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2027. Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2029. Artikel 1 Absatz 3 gilt ab dem 1. Januar 2023.
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