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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1952 der Kommission vom 29. September 2025 über Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Etablierung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) und zur Tilgung und Eindämmung dieses Schädlings in bestimmten abgegrenzten Gebieten sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893

CELEX
32025R1952
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-09-29
In force since
2027-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky) im Gebiet der Union, Maßnahmen zu seiner Tilgung, falls er in diesem Gebiet festgestellt wird, und Maßnahmen zu seiner Eindämmung, wenn eine Tilgung nicht mehr möglich ist, festgelegt.

Article 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „spezifizierter Schädling“ Anoplophora glabripennis (Motschulsky); 2. „spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp. mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; 3. „Wirtspflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp., Aesculus spp., Albizia spp., Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Celtis spp., Cercidiphyllum spp., Corylus spp., Elaeagnus spp., Fagus spp., Fraxinus spp., Gleditsia spp., Hibiscus spp., Koelreuteria spp., Malus spp., Melia spp., Morus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Ostrya spp., Quercus rubra, Robinia spp., Salix spp., Sophora spp., Sorbus spp., Tilia spp. und Ulmus spp. mit einem Stamm- oder Wurzelhalsdurchmesser von 1 cm oder mehr an der dicksten Stelle; 4. „spezifiziertes Holz und spezifiziertes Verpackungsmaterial aus Holz“ Holz und Verpackungsmaterial aus Holz von Acer spp., Aesculus spp., Betula spp., Fraxinus spp., Populus spp., Salix spp. und Ulmus spp.; 5. „Sentinelpflanzen“ speziell für die Früherkennung des spezifizierten Schädlings angepflanzte spezifizierte Pflanzen, die für Erhebungszwecke eingesetzt werden; 6. „zu Eindämmungszwecken abgegrenztes Gebiet“ ein in Anhang I aufgeführtes Gebiet, in dem der spezifizierte Schädling nicht getilgt werden kann.

Article 3 Erhebungen im Gebiet der Union außerhalb abgegrenzter Gebiete

1 Die zuständigen Behörden führen jährlich risikobasierte Erhebungen über die Wirtspflanzen in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen der spezifizierte Schädling bekanntermaßen nicht vorkommt, um ein Auftreten dieses Schädlings zu ermitteln.

2 Das Konzept und der Stichprobenplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens befallener Pflanzen mit einem ausreichenden Konfidenzniveau. Sie werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt.

3 Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen: a) unter Einsatz von Techniken, mit denen ein Befall in Kronenhöhe festgestellt werden kann, b) im Freiland, in Natur- und Stadtgebieten, Haltestellen an Straßen und Bahnstrecken sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren und Sägewerken für Laubholz und an anderen einschlägigen Standorten, an denen der spezifizierte Schädling nach Einschätzung der zuständigen Behörden mit höherer Wahrscheinlichkeit auftritt, c) unter Berücksichtigung des Vorkommens und der Biologie von Wirtspflanzen und der in der Schädlingserhebungskarte genannten wissenschaftlichen und technischen Informationen.

4 Die Erhebungen umfassen a) die visuelle Untersuchung der Wirtspflanzen und b) gegebenenfalls die Entnahme von Proben und die Testung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, von Holz oder von Verpackungsmaterial aus Holz. Zur Ergänzung der im Rahmen der Erhebungen durchgeführten visuellen Untersuchungen können gegebenenfalls speziell ausgebildete Spürhunde oder ein Fangen der Schädlinge zum Einsatz kommen.

Article 4 Notfallpläne

Jeder Mitgliedstaat sieht in seinem gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erstellenden Notfallplan Folgendes vor: a) die Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 9, b) die bereitzustellenden erforderlichen Ressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings, c) die Bestimmungen für die Anwendung der besonderen Anforderungen an das Einführen von Wirtspflanzen in das Gebiet der Union und ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets gemäß den Anhängen VII und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072, d) die Verfahren zur Ermittlung der Eigentümer von Privatgrundstücken, auf denen im Falle des Nachweises des spezifizierten Schädlings Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Notfallpläne gegebenenfalls jährlich.

Article 5 Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

1 Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ein.

2 Nach einer amtlichen Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings und der Einrichtung des abgegrenzten Gebiets gemäß Absatz 1 bestimmen die zuständigen Behörden unverzüglich im Rahmen einer Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen das Ausmaß des Befalls.

3 Wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung gemäß Artikel 8 während mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren festgestellt, dass aufgrund des Ausmaßes des Befalls mit dem spezifizierten Schädling seine Tilgung nicht mehr möglich ist, so teilen die zuständigen Behörden der Kommission unverzüglich die Einzelheiten des neuen zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiets mit, das sie auszuweisen oder zu ändern beabsichtigen, damit dieses Gebiet in die Liste der zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiete in Anhang I aufgenommen werden kann.

4 Die abgegrenzten Gebiete setzen sich zusammen aus: a) einer Zone, die alle befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist, innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen umfasst (im Folgenden „Befallszone“), b) einer Pufferzone i) mit einem Radius, der mindestens 2 km über die Grenze der Befallszone hinausgeht, wenn es sich um ein zur Tilgung des spezifizierten Schädlings abgegrenztes Gebiet handelt, ii) mit einem Radius, der mindestens 4 km über die Grenze der Befallszone hinausgeht, wenn es sich um ein zu Eindämmungszwecken abgegrenztes Gebiet handelt.

5 Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der Wirtspflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt. Sie muss sich auf eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen mit einem Erhebungskonzept und Stichprobenplan gründen, mit dem es möglich ist, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % zu ermitteln. Die Erhebung wird auf der Grundlage der Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen durchgeführt.

6 Für die Durchführung von Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 kann der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 1 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen zu dem Schluss kommt, dass die Tilgung des spezifizierten Schädlings möglich ist. Im Falle eines zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiets darf der Radius der Pufferzone auf nicht weniger als 2 km reduziert werden, wenn die zuständige Behörde diese Entfernung für die Eindämmung des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Umstände des Ausbruchs, beispielsweise seines Ausmaßes und Standorts, des Befallsgrades oder der Anzahl und Verteilung der Wirtspflanzen, für angemessen hält. Innerhalb der abgegrenzten Gebiete stellen die zuständigen Behörden sicher, dass die breite Öffentlichkeit und die Unternehmer über die Festlegung der abgegrenzten Gebiete informiert sind.

Article 6 Ausnahme von der Pflicht zur Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

1 Abweichend von Artikel 5 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten oder ein begrenztes Gebiet nur vorläufig einzurichten, wenn Folgendes erwiesen ist: a) der spezifizierte Schädling wurde mit den Pflanzen, dem Holz oder dem Verpackungsmaterial aus Holz, auf denen/dem er festgestellt wurde, in das Gebiet eingeschleppt, und diese Pflanzen, dieses Holz oder dieses Verpackungsmaterial aus Holz waren vor ihrem Einführen in das betreffende Gebiet befallen und der spezifizierte Schädling hat sich nicht vermehrt bzw. es handelt sich um ein isoliertes Auftreten, das nicht zu einer Etablierung führen dürfte, und b) basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und den ergriffenen Tilgungsmaßnahmen ist es zu keiner Etablierung des spezifizierten Schädlings gekommen und ist die Ausbreitung oder erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie nicht möglich.

2 Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, so muss sie a) unverzüglich Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird, b) über einen Zeitraum, der mindestens einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings und ein zusätzliches Jahr umfasst, wobei die Überwachung mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre abdecken muss, einen Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder die Stelle, an der der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, und zumindest während der ersten Flugzeit des spezifizierten Schädlings regelmäßig und intensiv in Einklang mit Artikel 3 überwachen, c) den Befall bis zum Ursprung zurückverfolgen und die spezifizierten Pflanzen, das spezifizierte Holz oder das spezifizierte Verpackungsmaterial aus Holz um den Fundort herum auf Anzeichen eines Befalls untersuchen, auch durch gezielte destruktive Probenahme, um das Vorhandensein von Larven zu auszuschließen, d) die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und e) alle anderen Maßnahmen ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen können, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 . Die Erhebung gemäß Absatz 2 Buchstabe b ist nicht erforderlich, wenn das Auftreten oder Vorkommen von Adulten des spezifizierten Schädlings in der Wirtspflanze, dem spezifizierten Holz oder dem spezifizierten Verpackungsmaterial aus Holz eindeutig ausgeschlossen werden kann und die Gründe für diese Schlussfolgerung der Kommission schriftlich mitgeteilt wurden.

Article 7 Aufhebung des abgegrenzten Gebiets

1 Ein abgegrenztes Gebiet kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 8 in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wird.

2 Die Abgrenzung darf auch in Fällen aufgehoben werden, in denen die Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 erfüllt sind.

Article 8 Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

1 Die zuständigen Behörden führen in den abgegrenzten Gebieten die in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorgesehenen intensiven jährlichen Erhebungen über die Wirtspflanzen durch, um das Auftreten des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen und im Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels festzustellen.

2 Gegebenenfalls führt die zuständige Behörde gezielte destruktive Probenahmen durch.

3 Werden Sentinelpflanzen verwendet, so werden diese spezifizierten Pflanzen mindestens einmal monatlich untersucht. Sie sind spätestens vor dem Durchlaufen eines vollständigen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings in dem von der betreffenden zuständigen Behörde festgelegten Gebiet zu vernichten und zu untersuchen.

4 Beim Erhebungskonzept sind die Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen zu berücksichtigen. Die für Nachweiserhebungen verwendeten Erhebungskonzepte und Probenahmepläne müssen in der Lage sein, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

5 Die zuständige Behörde muss jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung für spezifiziertes Holz, Verpackungsmaterial aus Holz sowie Rinde durchführen.

Article 9 Tilgungsmaßnahmen

1 Zur Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen die zuständigen Behörden in den abgegrenzten Gebieten die folgenden Maßnahmen: a) unverzügliche Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; wurde der Befall der Pflanzen außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt, so werden die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit durchgeführt; b) Fällung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um befallene Pflanzen und Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls; c) Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung von gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind; d) Entfernung, Untersuchung und sichere Beseitigung von Holz, Rinde und Verpackungsmaterial aus Holz, das/die mit dem Befall in Verbindung steht, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu treffen sind; e) Verbot der Verbringung von potenziell befallenen spezifizierten Pflanzen sowie von potenziell befallenem spezifiziertem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; f) Untersuchung des Ursprungs des Befalls mittels Rückverfolgung der Pflanzen, des Holzes, der Rinde und anderer Gegenstände, die mit dem Befall in Verbindung stehen, und Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls, was auch eine gezielte destruktive Probenahme einschließt; g) gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten; h) Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen im Freien in dem Gebiet gemäß Buchstabe b, mit Ausnahme von in Anhang VIII Nummer 17.2 der Verordnung (EU) 2019/2072 genannten Erzeugungsorten und von Sentinelpflanzen; i) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und für die in diesem Artikel festgelegten Tilgungsmaßnahmen, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem abgegrenzten Gebiet heraus; j) bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; k) alle anderen Maßnahmen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 sowie zur Anwendung eines Systemansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 beitragen können. Ist es in Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu entfernen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken.

2 Die jährlichen Erhebungen in einem Radius von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nummer 17.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln.

3 Wird spezifiziertes Holz, Verpackungsmaterial aus Holz oder Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde in die nächstgelegene geeignete Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 30-32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten. Bei dieser Verbringung wird das Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Schädlings verhindert. Die zuständige amtliche Stelle führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.

4 Kommt eine zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl von einzelnen Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, so werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen, und es werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern.

Article 10 Eindämmungsmaßnahmen

1 In den in Anhang I aufgeführten Befallszonen der zu Eindämmungszwecken abgegrenzten Gebiete ergreifen die zuständigen Behörden alle folgenden Maßnahmen: a) Fällung befallener Pflanzen und von Pflanzen mit durch den spezifizierten Schädling verursachten Symptomen sowie vollständige Entfernung ihrer Wurzeln, falls unterhalb des Wurzelhalses der befallenen Pflanze Fraßgänge festgestellt werden; b) Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung von gemäß Buchstabe a gefällten Pflanzen, wobei die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind; c) Verbot der Verbringung von potenziell befallenen spezifizierten Pflanzen sowie von potenziell befallenem spezifiziertem Holz und Verpackungsmaterial aus Holz aus dem abgegrenzten Gebiet; d) gegebenenfalls Ersetzung spezifizierter Pflanzen durch nicht anfällige Pflanzen; e) Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen in der Befallszone im Freien, mit Ausnahme der in Anhang VIII Nummer 17.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 genannten Erzeugungsorte und des Anpflanzens von Sentinelpflanzen; f) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und für die in diesem Artikel festgelegten Eindämmungsmaßnahmen, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen aus dem gemäß Artikel 5 eingerichteten abgegrenzten Gebiet heraus; g) bei Bedarf spezifische Maßnahmen zur Bewältigung von anderen Problemen oder von Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Eindämmung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Fällung und Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, ihren Eigentumsverhältnissen oder der für sie zuständigen Person; h) jede andere Maßnahme, die zur Eindämmung des spezifizierten Schädlings beitragen kann. In Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a beginnen die Fällarbeiten unverzüglich; wurde der Befall der Pflanzen jedoch außerhalb der Flugzeit des spezifizierten Schädlings festgestellt, so erfolgen die Fällung und Entfernung vor Beginn der nächsten Flugzeit. Ist es nicht möglich, tief verwurzelte Stümpfe und Oberflächenwurzeln zu beseitigen, so sind diese bis auf mindestens 40 cm unterhalb der Oberfläche abzuschleifen oder mit insektensicherem Material abzudecken.

2 Die jährlichen Erhebungen in einem Radius von mindestens 1 km um die Erzeugungsorte gemäß Anhang VIII Nummer 17.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 werden auf der Grundlage der Allgemeinen Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Pflanzenschädlinge durchgeführt, und es ist dabei mithilfe des verwendeten Erhebungskonzepts und Stichprobenplans möglich, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 % zu ermitteln. Die zuständige amtliche Stelle führt jährliche Erhebungen in Bezug auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings durch Kontrollen zu geeigneten Zeiten an Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens 1 km um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durch.

3 Wird spezifiziertes Holz, Verpackungsmaterial aus Holz oder Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet und aus der Befallszone in die Pufferzone verbracht und stehen innerhalb des abgegrenzten Gebiets keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtungen zur Verfügung, so wird das spezifizierte Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde in die nächstgelegene geeignete Einrichtung außerhalb des abgegrenzten Gebiets verbracht, um eine sofortige Behandlung oder Verarbeitung gemäß Anhang VIII Nummern 30-32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zu gewährleisten. Bei dieser Verbringung wird das Holz, das Verpackungsmaterial aus Holz bzw. die Rinde unter amtlicher Kontrolle und in einer Weise geschlossen gehandhabt, die die Verbreitung des spezifizierten Organismus verhindert.

4 Wurde das Auftreten des spezifizierten Schädlings in der Pufferzone amtlich bestätigt, gelten die Artikel 17 und 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 entsprechend.

Article 11 Berichterstattung

1 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden, sowie über die Ergebnisse der gemäß den Artikeln 3 bis 10 ergriffenen Maßnahmen. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten: a) die Zahl der gemäß Artikel 8 Absatz 2 entnommenen Proben, b) die Gründe für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 9 Absatz 4 und die aufgrund dieser Ausnahmeregelung getroffenen Maßnahmen.

2 Die Ergebnisse der gemäß Artikel 8 durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung der Meldebogen nach Anhang II übermittelt.

Article 12 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/893

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 wird aufgehoben.

Article 13 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die folgenden Bestimmungen gelten ab dem 1. Januar 2027: a) Artikel 3 Absatz 2, b) Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2, c) Artikel 8 Absatz 4, d) Artikel 9 Absatz 2, e) Artikel 10 Absatz 2.

Relations

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