Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 über die Gestaltung und den Inhalt der harmonisierten Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und der harmonisierten Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Text
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Article 1 Harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht
Die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Mitteilung nach Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU entsprechen den Angaben in Anhang I dieser Verordnung.
Article 2 Harmonisierte Kennzeichnung der gewerblichen Haltbarkeitsgarantie
Die Gestaltung und der Inhalt der harmonisierten Kennzeichnung nach Artikel 22a Absatz 1 der Richtlinie 2011/83/EU entsprechen den Angaben in Anhang II dieser Verordnung.
Article 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 27. September 2026.
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