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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1985 der Kommission vom 2. Oktober 2025 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1135 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3014 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln aus optischen Fasern mit Ursprung in Indien

CELEX
32025R1985
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-02
In force since
2025-06-12
End of validity
2030-06-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AusgleichszollTARIC-ZusatzcodeBirla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd5,4 %89CFSterlite Technologies Limited; Sterlite Tech Cables Solutions Limited3,7 %89CGHFCL Limited; HTL Limited8,1 %89CHSonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben5,8 %Siehe Anhang IAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien8,1 %C999“

‚(2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenEndgültiger AntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeBirla Cable Ltd; Universal Cables Ltd; Vindhya Telelinks Ltd2,9 %89CFSterlite Technologies Limited; Sterlite Tech Cables Solutions Limited8,8 %89CGSonstige in Anhang I genannte Unternehmen, die sowohl bei der Antisubventionsuntersuchung als auch bei der Antidumpinguntersuchung mitgearbeitet haben4,4 %Siehe Anhang IIn Anhang II aufgeführte andere Unternehmen, die zwar bei der Antidumpinguntersuchung, nicht aber bei der Antisubventionsuntersuchung mitgearbeitet haben2,1 %Siehe Anhang IIAlle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Indien4,5 %C999‘“

Article 2

Alle gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2024/3014 bzw. (EU) 2025/1135 entrichteten kombinierten endgültigen Antidumping- bzw. Ausgleichszölle, die die kombinierten endgültigen Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 1 übersteigen, werden erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass ist nach den geltenden Zollvorschriften bei den nationalen Zollbehörden zu beantragen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 12. Juni 2025.

Relations

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