Delegierte Verordnung (EU) 2025/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Meldung von Handelsvorgängen innerhalb der EU und bestimmter Markierungsangaben sowie auf die Bestimmung des Gewichts einzelner Exemplare der Art Roter Thun
Text
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Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2023/2833
„(4 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung. Dieser Bericht enthält Informationen über die Nachprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9, die Ergebnisse dieser Nachprüfung und Daten über die betreffenden Handelsvorgänge, einschließlich einschlägiger statistischer Informationen wie der Menge an Rotem Thun und der Zahl der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Handelsvorgänge.“
„(5 Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer v dieses Artikels können die Mitgliedstaaten bei Fischereien, die unter die Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 fallen, stattdessen das ungefähre Gewicht der einzelnen Fische innerhalb des Fangs bei der Entladung angeben, das anhand des Durchschnitts des Gesamtanlandegewichts im Verhältnis zur Anzahl der einzelnen Fische bestimmt wird.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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