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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2015/1017, (EU) 2021/523, (EU) 2021/695 und (EU) 2021/1153 im Hinblick auf die Steigerung der Effizienz der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2021/523 und die Vereinfachung der Berichtspflichten

CELEX
32025R2005
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-12-16
In force since
2025-12-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2021/523

„(1 Die EU-Garantie für die EU-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a beträgt 29052310073 EUR zu jeweiligen Preisen. Sie wird mit einer Quote von 40 % dotiert. Der in Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Betrag wird auch als Beitrag zu der Dotierung berücksichtigt, die sich aus dieser Dotierungsquote ergibt. Für die Mitgliedstaaten-Komponente nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung kann die EU-Garantie mit einem zusätzlichen Betrag ausgestattet werden, sofern die Mitgliedstaaten die entsprechenden Beträge nach Maßgabe von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden ‚Dachverordnung für 2021-2027‘) und Artikel 81 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne zuweisen.

„(3 Die Finanzausstattung für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII vorgesehenen Maßnahmen beträgt 470000000 EUR zu jeweiligen Preisen.“

„(1 Die EU-Garantie und das InvestEU-Finanzierungsinstrument werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung mit den Einrichtungen nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii, iii, v und vi der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt. Andere Formen der Unionsfinanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung so reibungslos wie möglich und unter Sicherstellung einer effizienten und kohärenten Unterstützung der Unionspolitik durchgeführt, einschließlich Finanzhilfen, die gemäß Titel VIII der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 durchgeführt werden, und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die nach Maßgabe dieses Artikels durchgeführt werden.“

„(1 Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichteter Finanzierungsinstrumente und die Unterstützung der Union im Rahmen der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichteten EU-Garantie können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder Portfolios zu unterstützen, die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden sollen.“

„(4 Die aus der EU-Garantie im Sinne dieser Verordnung gewährte Unterstützung, die Unterstützung der Union mittels der Garantie im Rahmen der im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichteten Finanzierungsinstrumente, die von den im Rahmen dieser Instrumente genehmigten Vorhaben freigegeben wird, und die Unterstützung der Union, die mittels der EU-Garantie, die durch die Verordnung (EU) 2015/1017 eingerichtet wurde und von den im Rahmen dieser EU-Garantie genehmigten Vorhaben freigegeben wird, können kombiniert werden, um Finanzprodukte oder Portfolios zu unterstützen, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähige Finanzierungen und Investitionen umfassen, und die von der EIB oder dem EIF im Sinne dieser Verordnung eingeführt werden oder werden sollen.“

„(5 Abweichend von Artikel 212 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 kann die aus dem Unionshaushalt unterstützte freigegebene Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichtet wurden, zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen verwendet werden, die im Rahmen dieser Verordnung für die Zwecke der in Absatz 4 genannten Kombination förderfähig sind.

6 Abweichend von Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 ist es möglich, die Dotierung, die der im Rahmen der Unionsunterstützung aus der EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) 2015/1017 freigegebenen Garantie entspricht, für die Zwecke von Vorgängen gemäß Artikel 216 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 nicht zu berücksichtigen, wobei diese Dotierung zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen verwendet werden kann, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung für die Zwecke der in Absatz 4 dieses Artikels genannten Kombination förderfähig sind.

7 Die Freigabe der aus dem Unionshaushalt unterstützten Garantie im Rahmen der Finanzierungsinstrumente, die im Programmplanungszeitraum 2014-2020 durch die Programme eingerichtet wurde, die Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den gemeinsamen Dotierungsfonds gemäß Artikel 215 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 und die Freigabe der Garantie im Rahmen der Unionsunterstützung aus der durch die Verordnung (EU) 2015/1017 geschaffenen EU-Garantie gemäß Absatz 4 dieses Artikels erfolgen durch eine Änderung der einschlägigen Vereinbarungen zwischen der Kommission und der EIB oder dem EIF. Die Bedingungen für die Verwendung der freigegebenen Garantien gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen, die im Rahmen dieser Verordnung förderfähig sind, und gegebenenfalls der Übertragung entsprechender Vermögenswerte von Treuhandkonten auf den gemeinsamen Dotierungsfonds gemäß Artikel 215 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 werden in der in Artikel 17 der vorliegenden Verordnung genannten Garantievereinbarung festgelegt. Die Bedingungen für die in den Absätzen 1 und 4 dieses Artikels genannten Finanzprodukte und der betreffenden Portfolios, einschließlich der jeweiligen quotalen Anteile an Verlusten, Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen oder der jeweiligen nicht anteiligen Anteile gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels, werden in der in Artikel 17 genannten Garantievereinbarung festgelegt.“

Article 10a Besondere Bestimmungen für das im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente durchgeführte InvestEU-Finanzierungsinstrument

1 Ein Mitgliedstaat kann Beträge aus den Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zur Mitgliedstaaten-Komponente des Fonds ‚InvestEU‘ übertragen, damit sie über das InvestEU-Finanzierungsinstrument eingesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten können darüber hinaus für die Zwecke des InvestEU-Finanzierungsinstruments zusätzliche Beträge bereitstellen. Diese Beträge stellen eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 Satz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 dar. Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 auf freiwilliger Basis zugewiesenen Beträge werden zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendet. Mit diesen Beträgen wird ein Beitrag zu den in der Partnerschaftsvereinbarung gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Dachverordnung für 2021-2027, in den Programmen oder im GAP-Strategieplan genannten politischen Zielen, die zum Programm ‚InvestEU‘ beitragen, geleistet, um die einschlägigen Maßnahmen durchzuführen, die in dem gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 aufgestellten Aufbau- und Resilienzplan oder in anderen Fällen — je nach Herkunft des geleisteten Beitrags — für in der Beitragsvereinbarung festgelegte Zwecke festgelegt sind.

2 Der Beitrag zum InvestEU-Finanzierungsinstrument unterliegt dem Abschluss einer Beitragsvereinbarung zwischen einem Mitgliedstaat und der Kommission, die für Beiträge aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 4 geschlossen wird. Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist möglich.

3 Die Beitragsvereinbarung enthält mindestens die Höhe des Beitrags des Mitgliedstaats und die Währung der Finanzierungen und Investitionen, Bestimmungen über die Entgelte der Union für das InvestEU-Finanzierungsinstrument, die in Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben b bis e und g genannten Elemente und die Behandlung von Mitteln, die durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind.

4 Die Beitragsvereinbarungen werden im Wege von Garantievereinbarungen umgesetzt, die gemäß Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 geschlossen werden. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung keine Garantievereinbarung geschlossen, so wird die Beitragsvereinbarung gekündigt oder in gegenseitigem Einvernehmen verlängert. Wurde binnen zwölf Monaten ab Abschluss der Beitragsvereinbarung der in einer Beitragsvereinbarung festgelegte Betrag nicht vollständig mittels einer oder mehrerer Garantievereinbarungen gebunden, wird dieser Betrag entsprechend geändert. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags aus Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, die über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellt werden, wird gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines Beitrags eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Wurde eine Garantievereinbarung nicht innerhalb des in Artikel 14 Absatz 6 der Dachverordnung für 2021-2027 oder Artikel 81 Absatz 6 der Verordnung über GAP-Strategiepläne festgelegten Zeitraums oder — im Fall einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels bereitgestellten Beträgen — im Rahmen der entsprechenden Beitragsvereinbarung ordnungsgemäß umgesetzt, so wird die Beitragsvereinbarung geändert. Die ungenutzten Beträge, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung zugewiesen wurden, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Der ungenutzte Betrag eines InvestEU-Finanzierungsinstruments aus dem Beitrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels wird dem Mitgliedstaat zurückgezahlt. Mittel, die gemäß den Bestimmungen über die Verwendung der über das Programm ‚InvestEU‘ bereitgestellten Fonds mit geteilter Mittelverwaltung durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden gemäß der Verordnung zur Errichtung des entsprechenden Fonds wiederverwendet. Die Mittel, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels durch die Beiträge zum InvestEU-Finanzierungsinstrument generiert wurden oder diesen zuzurechnen sind, werden an den Mitgliedstaat zurückgezahlt.

5 Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen für einen Investitionszeitraum gewährt werden, der am 31. Dezember 2027 endet. Verträge im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a, die das InvestEU-Finanzierungsinstrument zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger oder dem Finanzintermediär oder einer anderen Einrichtung umsetzen, werden bis zum 31. Dezember 2028 unterzeichnet.“

Article 18 Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie und des InvestEU-Finanzierungsinstruments

1 Die Gewährung der EU-Garantie und die Bereitstellung der Unterstützung aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument erfolgen vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner.

2 Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt bzw. aus dem InvestEU-Finanzierungsinstrument unterstützt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie oder das InvestEU-Finanzierungsinstrument erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden.

3 Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie oder des oder des InvestEU-Finanzierungsinstruments kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der jeweiligen Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den jeweiligen Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden. Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 212 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 im Einklang stehen. Ungeachtet des Unterabsatzes 1 haben die Durchführungspartner Anspruch auf angemessene Gebühren für die Verwaltung von Treuhandkonten im Zusammenhang mit dem InvestEU-Finanzierungsinstrument.

4 Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie oder dem InvestEU-Finanzierungsinstrument im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.“

Article 2 Änderungen der Verordnung (EU) 2015/1017

„(1 Die EIB erstattet der Kommission — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF — einmal jährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und Investitionen, die unter diese Verordnung fallen. In dem Bericht wird auch bewertet, inwieweit die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der EU-Garantie und die zentralen Leistungsindikatoren nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f Ziffer iv eingehalten wurden. Zudem enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.“

Article 3 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/695

„(3 Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über die mit den Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 eingerichtete InnovFin-Kreditfazilität bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Zwecke der Kombinationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/523 förderfähig sind, und sie kann Verluste des Finanzprodukts abdecken, das die Finanzierungen und Investitionen enthält und durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt ist.

Article 4 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1153

„(5 Die aus dem Unionshaushalt unterstützte und von der EIB über das mit der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 geschaffene CEF-Fremdfinanzierungsinstrument bereitgestellte Garantie kann zur Deckung von Finanzierungen und Investitionen gewährt werden, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/523 für die Zwecke der Kombinationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/523 förderfähig sind, und sie kann Verluste im Zusammenhang mit den Finanzierungen und Investitionen abdecken, die durch die kombinierte Unterstützung abgedeckt sind.“

Article 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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