Verordnung (EU) 2025/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/823 über besondere Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete
Text
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Article 1 „Voraussetzungen für die Zulassung zu den Präferenzregelungen und Aussetzung der Präferenzregelungen“.
„(4 Hält eine begünstigte Partei Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels nicht ein, so kann die Kommission die der begünstigten Partei durch diese Verordnung gewährte Zulassung zu Vorteilen gemäß Artikel 6 vollständig oder teilweise aussetzen.“
„(2 Ungeachtet anderweitiger Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 10, kann die Kommission in Anbetracht der besonderen Anfälligkeit der Märkte für landwirtschaftliche Erzeugnisse geeignete Maßnahmen im Wege von Durchführungsrechtsakten ergreifen, wenn Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ernsthafte Störungen der Märkte der Union und ihrer Regulierungsmechanismen verursachen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.“
„(1 Liegen nach Auffassung der Kommission ausreichende Beweise für Betrug oder für einen massiven Anstieg der Einfuhren in die Union über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus vor, so kann sie die in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen vollständig oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen, sofern sie zuvor“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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