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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2043 der Kommission vom 10. Oktober 2025 über die Struktur, die technischen Einzelheiten und das Verfahren für die Vorlage von Nachweisen über die Auswirkungen des Klimawandels und die Auswirkungen von Altlasten auf organische Böden gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R2043
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-10
In force since
2025-11-02
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. „Ariditätsindex“ das Verhältnis zwischen Niederschlag und potenzieller Evapotranspiration; 2. „Ariditätsklasse“ eine der folgenden Kategorien, in die die Gebiete nach dem Ariditätsindex eingestuft werden: 0,65: humid; 0,50-0,65: trocken subhumid; 0,20-0,50: semiarid; 0,05-0,20: arid; < 0,05: hyperarid; 3. „organischer Boden“ einen Boden, der entweder der Definition auf der Grundlage genehmigter nationaler Normen entspricht, die für die Berichterstattung im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) verwendet wird, oder, wenn es solche Normen nicht gibt, die in den Leitlinien der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) aus dem Jahr 2006 aufgeführten Kriterien (Anhang 3A.5, „Default climate and soil classifications“ (Standard-Klima- und Bodenklassifikationen), Kapitel 3 in Band 4) erfüllt.

Article 2 Nachweise für Gebiete, die von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind

1 Die Mitgliedstaaten ermitteln in geografisch expliziter Weise die Gebiete, die von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffen sind.

2 Die Nachweise für die Ermittlung der von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenen Gebiete gemäß Absatz 1 werden auf der Grundlage des Ariditätsindexes erbracht. Ein Gebiet, das von der humiden oder trocken subhumiden in die semiaride Klasse übergegangen ist, oder ein Gebiet, das als semiarid, arid oder hyperarid eingestuft wurde und dessen jeweiliger Ariditätsindex gesunken ist, ist als von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenes Gebiet anzusehen.

3 In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die Nachweise für die langfristigen Auswirkungen des Klimawandels auf andere Indizes als den Ariditätsindex stützen. Diese anderen Indizes müssen den Zusammenhang zwischen den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels und der verringerten Kohlenstoffbindungskapazität in dem betroffenen Gebiet aufzeigen.

4 Die Daten, die zum Nachweis der langfristigen Auswirkungen des Klimawandels verwendet werden, müssen von amtlichen Wetterdiensten, Behörden oder wissenschaftlichen Stellen stammen und in der gesamten Union verfügbar sein.

5 Das Ergebnis der Analyse der langfristigen Auswirkungen des Klimawandels muss relevante Verschiebungen in den Ariditätsklassen aufzeigen, indem Zeitreihen von mindestens 20 aufeinanderfolgenden Jahren innerhalb des Zeitraums von mindestens 2001 bis Ende 2025 verglichen werden.

6 Die Nachweise gemäß den Absätzen 2 bis 5 müssen überprüfbar sein und folgende Angaben umfassen: a) die verwendete Methode, die verwendeten Eingabedaten und das Ergebnis der Ermittlung gemäß Absatz 1; b) eine Beschreibung der Bemühungen zur Umkehrung des Trends zu überschüssigen Emissionen oder rückläufigen Senken in den gemäß Absatz 1 ermittelten Gebieten.

Article 3 Nachweise für die Auswirkungen von Altlasten auf organische Böden in Mitgliedstaaten mit einem außergewöhnlich hohen Anteil organischer Böden

1 Der Schwellenwert für die Bestimmung des im Vergleich zum Unionsdurchschnitt außergewöhnlich hohen Anteils organischer Böden entspricht dem 85. Perzentil der Häufigkeitsverteilung der Anteile organischer Böden an der gesamten bewirtschafteten Fläche in jedem Mitgliedstaat. Die Daten zur Bestimmung des Anteils organischer Böden an bewirtschafteten Flächen sind im Anhang aufgeführt.

2 Mitgliedstaaten mit einem außergewöhnlich hohen Anteil organischer Böden gemäß Absatz 1 ermitteln in geografisch expliziter Weise Gebiete, die von den Auswirkungen von Altlasten früherer Bewirtschaftungsverfahren, die vor 2013 angewendet wurden, betroffen sind.

3 Die Nachweise für die Ermittlung der in Absatz 2 genannten Gebiete müssen nachprüfbar sein und folgende Angaben umfassen: a) die verwendete Methode, die verwendeten Eingabedaten und das Ergebnis der Ermittlung gemäß Absatz 2; b) eine Beschreibung der in Absatz 2 genannten früheren Bewirtschaftungsverfahren, einschließlich des Zeitrahmens, in dem sie angewendet wurden, zusammen mit Belegen zum Nachweis ihrer Anwendung; c) eine Beschreibung der Bemühungen zur Umkehrung des Trends zu überschüssigen Emissionen in den gemäß Absatz 2 ermittelten Gebieten.

Article 4 Nachweis für die überschüssigen Emissionen und rückläufigen Entnahmen

1 Die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise für die überschüssigen Emissionen und rückläufigen Entnahmen müssen überprüfbar sein.

2 Bei gemäß Artikel 2 Absatz 1 ermittelten Gebieten beruhen die Nachweise gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf der Differenz zwischen den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen im Zeitraum 2026-2030 in diesen Gebieten im Vergleich zu den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen, die im selben Zeitraum in einem Gebiet dieses Mitgliedstaats angefallen sind, das Ähnlichkeiten hinsichtlich des Klimas, der Bodenart, der Meldekategorien für Flächen und der Bewirtschaftungsverfahren aufweist und nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 ermittelt wurde. Dieser Vergleich kann auch mit demselben Gebiet und denselben Bewirtschaftungsverfahren in einem Zeitraum nach 1990 durchgeführt werden, in dem dieses Gebiet nicht als von den langfristigen Auswirkungen des Klimawandels betroffenes Gebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 galt.

3 Bei gemäß Artikel 3 Absatz 2 ermittelten Gebieten beruhen die Nachweise gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels auf der Differenz zwischen den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen im Zeitraum 2026-2030 in diesen Gebieten im Vergleich zu den gesamten Emissionen und den gesamten Entnahmen, die im selben Zeitraum in einem Gebiet dieses Mitgliedstaats angefallen sind, das Ähnlichkeiten hinsichtlich des Klimas, der Bodenart und der Meldekategorien für Flächen aufweist und nicht als betroffenes Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 2 ermittelt wurde.

Article 5 Verfahren für die Vorlage von Nachweisen

1 Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, den Ausgleich für überschüssige Emissionen oder rückläufige Entnahmen in Anspruch zu nehmen, reichen den entsprechenden Antrag bis zum 30. November 2026 bei der Kommission ein. Der Antrag enthält die in Artikel 2 bzw. Artikel 3 genannten Nachweise.

2 Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten spätestens drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags über das Ergebnis der Prüfung des Antrags.

3 Nachdem das Ergebnis der Prüfung gemäß Absatz 2 vorliegt und spätestens am 15. Januar 2032 übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission die Nachweise gemäß Artikel 4, einschließlich einer Beschreibung der angewandten Methoden.

4 Bis zum 31. Mai 2027 und danach jedes Jahr aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat die in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe b bzw. Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c genannten Nachweise, einschließlich hinsichtlich der Fortschritte bei der Verbesserung der Kohlenstoffbindungskapazität und der Klimaresilienz.

5 Die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Nachweise müssen transparent, genau, kohärent, vergleichbar und vollständig sein.

Article 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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