Verordnung (EU) 2025/2052 der Kommission vom 13. Oktober 2025 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2019/1782 der Kommission
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
1 In dieser Verordnung sind Ökodesign-Anforderungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von externen Netzteilen (EPS), Batterieladegeräten für Allzweck-Gerätebatterien, drahtlosen Ladegeräten, drahtlosen Ladepads und USB-Type-C-Kabeln festgelegt.
2 Diese Verordnung gilt nicht für a) unterbrechungsfreie Stromversorgungen, d. h. für Geräte, die bei einem Absinken der Spannung aus dem Stromnetz auf ein unannehmbar niedriges Niveau automatisch aus einem Speicher eine Notstromversorgung bereitstellen; b) separate Betriebsgeräte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2020 der Kommission , mit Ausnahme von separaten Betriebsgeräten in batteriebetriebenen Produkten gemäß Anhang III Nummer 2 Buchstabe c der genannten Verordnung, für die keine andere Ausnahme gemäß Anhang III der genannten Verordnung gilt; c) separate Betriebsgeräte für Leuchten für die Notbeleuchtung gemäß Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1956 der Kommission ; d) separate Betriebsgeräte für Lichtquellen mit niedrigem Lichtstrom; e) externe Netzteile, die ausschließlich für die Verwendung mit Medizinprodukten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgelegt, geprüft und in Verkehr gebracht wurden; f) Dockingstationen für autonome Geräte, d. h. Vorrichtungen, in denen ein batteriebetriebenes Gerät, das Funktionen erfüllt, bei denen es sich ohne Eingreifen des Nutzers bewegen muss, sich selbst in die Ladeposition bringt; g) externe Netzteile, die ausschließlich zur Verwendung mit Transportmitteln für Personen oder Güter ausgelegt, geprüft und in Verkehr gebracht werden; h) Verbraucherprodukte, bei denen die Primärlast der innerhalb der Verbraucherprodukte selbst umgewandelten Spannung nicht an ein separates Endgerät geliefert wird.
Article 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „externes Netzteil“ (external power supply, EPS) bezeichnet ein Produkt, das weder ein Batterieladegerät noch ein drahtloses Ladegerät ist und alle der folgenden Kriterien erfüllt: a) Es ist dafür ausgelegt, einphasigen Eingangswechselstrom (AC) aus dem Stromnetz in einen oder mehrere Ausgangsgleichströme (DC) oder -wechselströme (AC) umzuwandeln; b) es kann mit einem oder mehreren separaten Verbraucherprodukten — der Primärlast — betrieben werden; c) es befindet sich in einem von dem/den die Primärlast bildenden Verbraucherprodukt(en) physisch getrennten Gehäuse; d) es ist so ausgelegt, dass es mit einem abnehmbaren elektrischen Anschluss oder mit fest verdrahteten Kabeln oder anderen Leitungen an das oder die die Primärlast bildende(n) Produkt(e) angeschlossen werden kann; e) die Ausgangsspannung laut Typenschild beträgt nicht mehr als 60 V Gleichstrom oder 42,4 V Wechselstrom (Scheitelwert); f) es wird mit dem oder ohne das von ihm versorgte Verbraucherprodukt in Verkehr gebracht; 2. „Batterie“ bezeichnet eine Batterie gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/1542; 3. „Batterieladegerät“ bezeichnet ein Verbraucherprodukt, das in erster Linie zum Aufladen von Batterien von Verbraucherprodukten verwendet wird und spezielle Schaltkreise zur Regelung des Ladestroms und der Ladespannung enthält; 4. „Allzweck-Gerätebatterie“ bezeichnet die in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2023/1542 definierte Art von Batterie; 5. „drahtloses Ladegerät“ bezeichnet ein Verbraucherprodukt, das alle der folgenden Kriterien erfüllt: a) Es ist dazu ausgelegt, durch induktive Kopplung eine Leistung von höchstens 50 W zu übertragen; b) es enthält ein in dieselbe Einheit integriertes Netzteil; c) es kann mit einem oder mehreren separaten Verbraucherprodukten — der Primärlast — betrieben werden; d) es befindet sich in einem von dem/den die Primärlast bildenden Verbraucherprodukt(en) physisch getrennten Gehäuse; e) es verfügt außer der Wechselstrom-Eingangsleistung über keine elektrische Energiequelle; 6. „drahtloses Ladepad“ bezeichnet ein Verbraucherprodukt, das die unter Nummer 5 Buchstaben a, c, d und e festgelegten Kriterien erfüllt und kein in dieselbe Einheit integriertes Netzteil enthält; 7. „USB-Type-C-Kabel“ bezeichnet eine Kabelbaugruppe mit USB-Type-C-Steckern und Überformungen an beiden Enden sowie mit einer Nennleistung von entweder 60 W oder 240 W, die die Anforderungen der „Universal Serial Bus Type-C® Cable and Connector Specification, Release 2.4, October 2024“ der USB 3.0 Promoter Group und des Universal Serial Bus Implementers Forum (USB-IF) erfüllt; 8. „USB-Type-C-Stecker“ bezeichnet einen Stecker, der die Anforderungen der „Universal Serial Bus Type-C® Cable and Connector Specification, Release 2.4, October 2024“ der USB 3.0 Promoter Group und des USB-IF erfüllt; 9. „separates Betriebsgerät für Lichtquellen mit niedrigem Lichtstrom“ bezeichnet ein separates Betriebsgerät im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/2020, dessen Lichtquelle die Anforderung in Nummer 1 Buchstabe c des genannten Absatzes nicht erfüllt, sondern einen Lichtstrom von weniger als 60 Lumen aufweist; 10. „Stromnetz“ bezeichnet die Standard-Stromversorgung in der EU gemäß der Norm EN 50160:2022 „Merkmale der Spannung in öffentlichen Energieversorgungsnetzen“; 11. „Ausgang“ bezeichnet einen physischen Ausgang des externen Netzteils, über den elektrische Leistung oder Daten für die angeschlossene Last bereitgestellt werden; 12. „Leistungsausgang“ bezeichnet jeden der Ausgänge des externen Netzteils, an die eine Last angeschlossen werden kann und an denen — im Gegensatz zu Signalanschlüssen, die für die Kommunikation über einen Datenausgang verwendet werden — Leistung aufgenommen werden kann; 13. „Verbraucherprodukt“ bezeichnet ein Produkt, das mit elektrischer Energie betrieben wird oder für diesen Betrieb ausgelegt ist und das — auch im Zusammenhang mit der Erbringung eines Dienstes — in Verkehr gebracht wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist; 14. „fest verdrahtetes Kabel“ bezeichnet ein Kabel, das ohne dazwischen befindliche Steckverbindung direkt an einem Produkt befestigt ist und nicht so ausgelegt oder dazu bestimmt ist, dass es von Endnutzern gelöst werden kann; 15. „Ausgangsspannung laut Typenschild“ bezeichnet jede Ausgangsspannung des externen Netzteils, die gemäß Anhang II Nummer 5 Buchstabe a dieser Verordnung auf dem Typenschild des externen Netzteils oder in Tabelle 7, „Produktinformationen“, gemäß Nummer 5 Buchstabe g desselben Anhangs angegeben ist; 16. „Betrieb“ bezeichnet einen Zustand, in dem der Eingang eines externen Netzteils mit dem Stromnetz und ein Leistungsausgang mit einer in Betrieb befindlichen Primärlast verbunden ist; 17. „Port“ bezeichnet eine physische, elektrische und digitale Schnittstelle des externen Netzteils, die zur Stromversorgung und zum Austausch von Daten und Steuersignalen über einen Anschluss dient und genau einen entsprechenden Leistungsausgang aufweist; 18. „Ausgangsleistung laut Typenschild“ (Pout) bezeichnet jede Ausgangsleistung des externen Netzteils, die gemäß Anhang II Nummer 5 Buchstabe a dieser Verordnung auf dem Typenschild des externen Netzteils oder in Tabelle 7 — „Produktinformationen“ gemäß Nummer 5 Buchstabe g desselben Anhangs angegeben ist; 19. „Niederspannungs-EPS“ bezeichnet ein externes Netzteil mit einer Ausgangsspannung laut Typenschild von weniger als 6 V und einem Ausgangsstrom laut Typenschild von mindestens 550 mA; 20. „Modellkennung“ bezeichnet den üblicherweise alphanumerischen Code, der ein bestimmtes Produktmodell von anderen Modellen mit der gleichen Handelsmarke oder demselben Hersteller-, Importeur- oder Bevollmächtigtennamen unterscheidet; 21. „adaptives externes Netzteil“ bezeichnet ein AC-DC-EPS, das die Ausgangsspannung an einem seiner Ports, der als „adaptiver Port“ bezeichnet wird, während des Betriebs auf der Grundlage eines etablierten digitalen Kommunikationsprotokolls mit der Endanwendung ohne Eingreifen des Nutzers verändern kann; 22. „Ausgangsstrom laut Typenschild“ bezeichnet jeden Ausgangsstrom des externen Netzteils, der in Tabelle 7, „Produktinformationen“, gemäß Anhang II Nummer 5 Buchstabe g dieser Verordnung angegeben ist; 23. „Effizienz im Betrieb“ bezeichnet das Verhältnis zwischen der von einem externen Netzteil im Betrieb abgegebenen Leistung und der dazu erforderlichen Leistungsaufnahme des externen Netzteils; 24. „Anschluss“ bezeichnet ein Bauteil des externen Netzteils mit einer Öffnung nach außen, in die ein Stecker eingebracht werden kann, um eine elektromechanische Verbindung zwischen dem Stecker und dem externen Netzteil herzustellen; 25. „maximale Gesamtausgangsleistung“ bezeichnet die maximale Leistung, die von einer Kombination oder Teilmenge der Leistungsausgänge eines externen Netzteils gleichzeitig abgegeben werden kann; 26. „USB-Power-Delivery-Port“ (USB-PD-Port) bezeichnet einen adaptiven EPS-Port, der die Anforderungen der „Universal Serial Bus Power Delivery Specification, Revision 3.2, Version 1.1, 2024-10“ und der „Universal Serial Bus Type-C® Cable and Connector Specification, Release 2.4, October 2024“ der USB 3.0 Promoter Group und des USB-IF erfüllt; 27. „Einzelspannungs-EPS“ bezeichnet ein externes Netzteil, das Wechselspannung gleichzeitig immer nur in eine Ausgangsspannung umwandeln kann, die über einen oder mehrere Leistungsausgänge abgegeben wird; 28. „angegebene Werte“ bezeichnet die Werte, die der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte für die zu beschreibenden, zu berechnenden oder zu messenden technischen Parameter gemäß Artikel 4 für die Nachprüfung durch die Behörden der Mitgliedstaaten bereitstellt; 29. „Logo ‚Gemeinsames Ladegerät‘“ bezeichnet ein Logo, das die Anforderungen des Anhangs III dieser Verordnung erfüllt; 30. „Ersatzteil-EPS“ bezeichnet ein externes Netzteil, das kein interoperables externes Netzteil ist und ausschließlich dazu bestimmt ist, ein vor dem 14. Dezember 2028 in Verkehr gebrachtes externes Netzteil zu ersetzen.
Article 3 Ökodesign-Anforderungen
Externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte, drahtlose Ladepads, Batterieladegeräte für Allzweck-Gerätebatterien und USB-Type-C-Kabel müssen die Ökodesign-Anforderungen in Anhang II und Anhang III dieser Verordnung erfüllen.
Article 4 Konformitätsbewertung
1 Das in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannte Konformitätsbewertungsverfahren ist das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene interne Entwurfskontrollsystem oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem.
2 Für die Konformitätsbewertung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG muss die technische Dokumentation Folgendes enthalten: a) soweit zutreffend, die angegebenen Werte der in Anhang II Nummer 6 dieser Verordnung aufgeführten Parameter; b) die gemäß den Nummern 2, 3, 4, 5 und 6 desselben Anhangs bereitgestellten Produktinformationen sowie c) die Einzelheiten und Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV dieser Verordnung.
3 Wenn die Informationen in der technischen Dokumentation für ein bestimmtes Modell auf eine der folgenden Weisen bestimmt wurden, muss die technische Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die Bewertung, die der Hersteller zur Überprüfung der Genauigkeit der Berechnung durchgeführt hat, und gegebenenfalls die Identitätserklärung zwischen den Modellen verschiedener Hersteller enthalten: a) anhand eines Modells, das in Bezug auf die bereitzustellenden technischen Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Herstellers oder beides.
4 Die technische Dokumentation muss eine Liste aller gleichwertigen Modelle einschließlich der Modellkennungen enthalten.
Article 5 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht
Bei der Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Marktaufsichtsprüfungen wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das Nachprüfungsverfahren gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung an.
Article 6 Referenzwerte
Anhang VI enthält Referenzwerte für die Produkte und Technologien mit den besten Leistungsmerkmalen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf dem Markt sind.
Article 7 Überprüfung
Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1781 genannten Ökodesign-Forum die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Überarbeitungsvorschlags spätestens bis zum 14. Dezember 2030 vor. Bei der Überprüfung behandelt sie insbesondere folgende Aspekte: a) den Anwendungsbereich der Verordnung und insbesondere den Anwendungsbereich der Interoperabilitätsanforderungen; b) die Anforderungen an die Interoperabilität vor dem Hintergrund der Entwicklung adaptiver Netzteile; c) die Verwendung und Wirkung des Logos „Gemeinsames Ladegerät“; d) die Grenzwerte der Energieeffizienzanforderungen; e) die zulässigen Toleranzen für die Einstellung der Lastströme; f) die Frage, ob unter Berücksichtigung der Leistungsfaktorkorrektur zusätzliche Effizienzanforderungen festgelegt werden sollten; g) die Frage, ob eine EPS-Datenbank mit technischen Informationen eingerichtet werden sollte; h) die Frage, ob für drahtlose Ladegeräte und drahtlose Ladepads Anforderungen an die Energieeffizienz im Betrieb festgelegt werden sollten; i) die Frage, ob Part Pairing (Teilekopplung) bei externen Netzteilen, drahtlosen Ladegeräten oder drahtlosen Ladepads ein Problem darstellt; j) die Frage, ob Anforderungen an die Ressourceneffizienz, z. B. hinsichtlich der Reparierbarkeit, Zerlegbarkeit oder Recyclingfähigkeit, festgelegt werden sollten; k) die Frage, ob zusätzliche Informationsanforderungen in Bezug auf kritische Rohstoffe festgelegt werden sollten; l) die Frage, ob Anforderungen an die Haltbarkeit und Zuverlässigkeit, z. B. unter Berücksichtigung der Lebensdauer und des mittleren Ausfallabstands, festgelegt werden sollten.
Article 8 Aufhebung
Die Verordnung (EU) 2019/1782 wird mit Wirkung vom 14. Dezember 2028 unbeschadet des Artikels 9 der vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Article 9 Übergangsbestimmungen
1 Die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2019/1782 gelten für Ersatzteil-EPS anstelle der Anforderungen in den Anhängen I, II, III, IV und V der vorliegenden Verordnung bis zum 14. Dezember 2033 weiter, sofern a) das vom Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigten angebotene Produktspektrum kein externes Netzteil umfasst, das mit dem zu versorgenden Produkt verwendet werden kann und der vorliegenden Verordnung entspricht, mit Ausnahme der Interoperabilitätsanforderungen, und b) der Hersteller, Importeur oder Bevollmächtigte auf der Verpackung und der frei zugänglichen Website gemäß Anhang II Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1782 den Hinweis „Externes Netzteil zur ausschließlichen Verwendung als Ersatzteil für“, das ersetzte EPS-Modell und das/die Produkt(e), mit denen sie verwendet werden sollen, eindeutig angibt.
2 Anhang II Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/1782 gilt für externe Netzteile mit einem USB-PD-Port, dessen Ausgangsleistung laut Typenschild mehr als 100 W beträgt, anstelle der Anforderungen in Anhang II Nummer 1 der vorliegenden Verordnung bis zum 14. Dezember 2030 weiter.
3 Es wird angenommen, dass externe Netzteile, die zwischen dem 14. Dezember 2025 und dem 14. Dezember 2028 in Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, auch den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1782 entsprechen.
Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 14. Dezember 2028. Artikel 9 Absatz 3 gilt jedoch ab dem 14. Dezember 2025.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions