Verordnung (EU) 2025/2077 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1026/2012 über bestimmte Maßnahmen zur Unterstützung der Bestandserhaltung gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen
Text
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Article 1 „Verfahren vor und nach der Verabschiedung von Maßnahmen gegenüber Ländern, die nicht nachhaltigen Fischfang zulassen“.
„(1 Wenn die Kommission die Verabschiedung von in Artikel 4 genannten Maßnahmen für erforderlich hält, setzt sie das betreffende Land über ihre Absicht in Kenntnis, es als Land auszuweisen, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt. In solchen Fällen werden das Europäische Parlament und der Rat unverzüglich unterrichtet und regelmäßig über Entwicklungen und die ergriffenen Maßnahmen informiert.“
„(2a Fällt ein Bestand von gemeinsamem Interesse in den Regelungsbereich einer RFO, so bringt die Kommission die Angelegenheit, dass ein Land nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, im Compliance-Gremium dieser RFO zur Sprache, bevor sie gegebenenfalls die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung übermittelt, damit Abhilfe geschaffen werden kann.“
„(3 Vor der Verabschiedung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 bietet die Kommission dem betroffenen Land ausreichend Gelegenheit, zu der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Benachrichtigung schriftlich Stellung zu nehmen und alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln.“
„(4 Die Kommission gibt dem betreffenden Land höchstens 90 Tage Zeit zur Beantwortung der in Absatz 1 genannten Benachrichtigung und räumt ihm eine angemessene Frist ein, um Abhilfe zu schaffen.
5 Nach der Verabschiedung der Maßnahmen nach Artikel 4 hält die Kommission den Kontakt aufrecht, führt den offenen Dialog mit dem betreffenden Land fort und fördert die Zusammenarbeit auf bilateraler und multilateraler Ebene, damit dieses Land damit aufhört, nicht nachhaltigen Fischfang zuzulassen.
6 Nimmt das betreffende Land in gutem Glauben Konsultationen mit der Union auf, so lässt sich die Kommission unverzüglich auf diese Konsultationen ein.“
„(1 Die Anwendbarkeit der in Artikel 4 genannten Maßnahmen endet, wenn das Land, das nicht nachhaltigen Fischfang zulässt, die notwendigen geeigneten Abhilfemaßnahmen für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Bestands von gemeinsamem Interesse verabschiedet und diese Abhilfemaßnahmen a) entweder autonom verabschiedet oder anlässlich von Konsultationen mit der Union und gegebenenfalls anderen betroffenen Ländern oder im Rahmen von RFOs vereinbart wurden und b) sich nicht nachteilig auf die Wirksamkeit der Maßnahmen auswirken, die die Union — autonom, in Zusammenarbeit mit anderen Ländern oder im Rahmen von RFOs — zur Erhaltung der betreffenden Fischbestände getroffen hat.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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