Durchführungsverordnung (EU) 2025/2081 der Kommission vom 17. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
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Article 1
1 Auf die Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426, 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die vom endgültigen Antidumpingzoll betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex84313900, ex84314920 und ex84314980 (TARIC-Codes 8431390022, 8431390039, 8431492010, 8431492029, 8431498010 und 8431498029) eingereiht.
2 Kettenplatten aus Stahl mit einer Länge von mehr als 380 mm, einer Höhe von mehr als 140 mm und einem Gewicht von mehr als 118 kg, ohne Kettenstege jeglicher Form mit einer Abmessung von 1 mm oder mehr, die derzeit in die KN-Codes ex84313900, ex84314920 und ex84314980 (TARIC-Codes 8431390015, 8431390027, 8431492005, 8431492020, 8431498005 und 8431498020) eingereiht sind, sind vom endgültigen Zoll ausgenommen.
3 Der endgültige Antidumpingzollsatz auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Waren beträgt 62,5 %.
4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Article 2
1 Wird eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr für eine Laufkette nach Artikel 1 Absatz 1 mit Ursprung in der Volksrepublik China vorgelegt, so ist der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der zu einer Laufkette nach Artikel 1 Absatz 1 zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl in das entsprechende Feld dieser Anmeldung einzutragen. Beträgt der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der Kettenplatten aus Stahl weniger als 31 % des unverzollten Nettopreises frei Grenze der Union der zusammengesetzten Laufkette oder wird der unverzollte Nettopreis frei Grenze der Union der zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl nicht in die Anmeldung eingetragen, so gelten die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Antidumpingzölle für einen Betrag in Höhe von 31 % des Preises der zusammengesetzten Laufkette.
2 Den Zollbehörden der Mitgliedstaaten ist eine gültige Handelsrechnung vorzulegen. Diese muss ausreichend ausführliche Informationen enthalten, mit denen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die Richtigkeit des angegebenen unverzollten Nettopreises frei Grenze der Union der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stahlplatten beurteilen können.
3 Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über den unverzollten Nettopreis frei Grenze der Union, der für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Stahlplatten, die als Teile einer in Artikel 1 Absatz 1 genannten Laufkette eingeführt werden, angegeben wurde.
Article 3
Die Sicherheitsleistungen nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2025/780 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China werden endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die die endgültigen Antidumpingzölle übersteigen, werden freigegeben. Die Ausklammerung der Waren nach Artikel 1 Absatz 2 gilt auch für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/780.
Article 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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