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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Oktober 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich einer Vereinfachung und Stärkung des CO2-Grenzausgleichssystems (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32025R2083
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-08
In force since
2025-10-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderung der Verordnung (EU) 2023/956

„(3 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt diese Verordnung nicht für im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende Waren im Sinne von Artikel 1 Nummer 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission .

„(3a Die vorliegende Verordnung gilt nicht für a) elektrischen Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 oder 2 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets erzeugt wird. b) Wasserstoff mit Ursprung auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats oder eines in Anhang III Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten Landes oder Gebiets.“

Article 2a De-minimis-Ausnahmeregelung

1 Ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, ist von den Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung befreit, wenn die Eigenmasse der eingeführten Waren in einem bestimmten Kalenderjahr kumulativ den in Anhang VII Nummer 1 (im Folgenden ‚massenbasierter Schwellenwert‘) festgelegten massenbasierten Schwellenwert nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert gilt für die Gesamteigenmasse aller Waren aller KN-Codes, aggregiert pro Einführer und pro Kalenderjahr. In solch einem Fall weist der betreffende Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in der jeweiligen Zollanmeldung auf diese Befreiung hin.

2 Überschreitet ein Einführer, einschließlich Einführern mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders, in dem betreffenden Kalenderjahr den massenbasierten Schwellenwert, so unterliegt der Einführer oder dieser zugelassene CBAM-Anmelder allen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung in Bezug auf alle grauen Emissionen, die mit allen in diesem Kalenderjahr eingeführten Waren verbunden sind.

3 Bis zum 30. April jedes Kalenderjahres bewertet die Kommission auf der Grundlage der Einfuhrdaten der vorangegangenen zwölf Kalendermonate, ob durch den massenbasierten Schwellenwert sichergestellt ist, dass Absatz 1 dieses Artikels für höchstens 1 % der mit den eingeführten Waren und Veredelungserzeugnissen verbundenen grauen Emissionen gilt. Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 28, um den massenbasierten Schwellenwert unter Anwendung der in Nummer 2 des Anhangs VII beschriebenen Methode zu ändern, wenn der Wert des sich daraus ergebenden Schwellenwerts um mehr als 15 Tonnen von dem geltenden Schwellenwert abweicht. Der geänderte massenbasierte Schwellenwert gilt ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres.

4 Dieser Artikel gilt nicht für Einfuhren von Strom oder Wasserstoff.“

Article 9 In einem Drittland gezahlter CO2-Preis

1 Wenn die grauen Emissionen auf der Grundlage der tatsächlichen Emissionen ermittelt werden, kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate geltend machen, sodass dem in einem Drittland für die angegebenen grauen Emissionen gezahlten CO2-Preis Rechnung getragen wird. Die Verringerung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der CO2-Preis in einem Drittland tatsächlich gezahlt wurde. In diesem Fall werden jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung des CO2-Preises geführt hätte.

2 Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die Unterlagen auf, die benötigt werden, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt und dieser wie in Absatz 1 dargelegt tatsächlich entrichtet wurde. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt insbesondere Nachweise über verfügbare Erstattungen oder jede andere verfügbare Form von Ausgleich auf, insbesondere Bezugnahmen auf die einschlägigen Rechtsvorschriften dieses Landes. Die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen sind von einer Person zu bescheinigen, die von dem zugelassenen CBAM-Anmelder und den Behörden des Drittlands unabhängig ist. Aus den Unterlagen müssen der Name und die Kontaktdaten dieser unabhängigen Person hervorgehen. Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt auch die Nachweise darüber auf, dass dieser CO2-Preis tatsächlich entrichtet wurde.

3 Der zugelassene CBAM-Anmelder bewahrt die in Absatz 2 genannten Aufzeichnungen bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr auf, in dem die CBAM-Erklärung vorgelegt wurde oder hätte vorgelegt werden müssen.

4 Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann ein zugelassener CBAM-Anmelder in der CBAM-Erklärung eine Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate beantragen, um den für die angegebenen grauen Emissionen entrichteten CO2-Preis unter Zugrundelegung der jährlichen Standard-CO2-Preise zu berücksichtigen. In diesem Fall werden jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Land berücksichtigt, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte. Die Verringerung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn in den im Drittland geltenden Vorschriften ein CO2-Preis festgelegt wurde und für dieses Drittland, auch auf konservativer Basis, ein jährlicher Standard-CO2-Preis ermittelt werden kann. Werden die grauen Emissionen auf der Grundlage von Standardwerten ermittelt, so kann eine Verringerung nur unter Bezugnahme auf die jährlichen Standard-CO2-Preise in Anspruch genommen werden. Ab 2027 kann die Kommission für Drittländer, in denen Vorschriften für CO2-Bepreisung in Kraft sind, den Standard-CO2-Preis für diese Drittländer bestimmen und die entsprechenden Informationen in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register für diese Drittländer zur Verfügung stellen sowie die zugrunde liegende Methode veröffentlichen. Zu diesem Zweck stützt sich die Kommission auf die besten verfügbaren Daten aus zuverlässigen, öffentlich zugänglichen Informationen sowie auf Informationen, die von diesen Drittländern bereitgestellt werden. Die Kommission berücksichtigt jede verfügbare Erstattung und jede andere verfügbare Form von Ausgleich in dem betreffenden Drittland, die bzw. der zu einer Verringerung dieses Standard-CO2-Preises geführt hätte.

5 Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte in Bezug auf die Umwandlung des gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tatsächlich gezahlten jährlichen durchschnittlichen CO2-Preises und der jährlichen Standard-CO2-Preise nach Absatz 4 des vorliegenden Artikels in eine entsprechende Verringerung der Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate zu erlassen. Diese Rechtsakte regeln auch die Umwandlung des in ausländischer Währung ausgedrückten CO2-Preises in Euro zum Jahresdurchschnittswechselkurs, die erforderlichen Nachweise der tatsächlichen Zahlung des CO2-Preises, Beispiele relevanter Erstattungen oder anderer Formen von Ausgleich gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, die Qualifikationen der unabhängigen Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und die Bedingungen zur Sicherstellung der Unabhängigkeit dieser Person. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Article 10 Registrierung von Betreibern und Anlagen in Drittländern

1 Die Kommission registriert auf Ersuchen eines Betreibers einer in einem Drittland befindlichen Anlage die Angaben zu diesem Betreiber und zu seiner Anlage in dem in Artikel 14 genannten CBAM-Register.

2 Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten, die bei der Registrierung in das CBAM-Register aufgenommen werden: a) Name, Anschrift, nationale Registrierungsnummer des Unternehmens bzw. der Tätigkeit und Kontaktdaten des Betreibers sowie gegebenenfalls seiner beherrschenden Einheiten, einschließlich der Muttergesellschaft dieses Betreibers, zusammen mit den Belegen; b) den Standort jeder Anlage, einschließlich der vollständigen Anschrift und der geografischen Längen- und Breitengradkoordinaten mit sechs Dezimalstellen; c) die Hauptgeschäftstätigkeit der Anlage.

3 Die Kommission übermittelt dem Betreiber eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die Registrierung ist für die Dauer von fünf Jahren nach dem Datum der an den Betreiber der Anlage ergangenen Mitteilung über die Registrierung gültig.

4 Der Betreiber unterrichtet die Kommission unverzüglich über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung eintreten, und die Kommission aktualisiert die entsprechenden Angaben im CBAM-Register.

5 Der Betreiber a) ermittelt die nach den Verfahren in Anhang IV berechneten grauen Emissionen nach Art der Waren, die in der in Absatz 1 genannten Anlage hergestellt werden; b) trägt dafür Sorge, dass die unter Buchstabe a genannten grauen Emissionen im Einklang mit den in Anhang VI festgelegten Prüfungsgrundsätzen von einem gemäß Artikel 18 akkreditierten Prüfer geprüft werden; c) bewahrt eine Kopie des Prüfberichts sowie Aufzeichnungen der zur Berechnung der mit Waren verbundenen grauen Emissionen gemäß den Anforderungen in Anhang V erforderlichen Informationen für einen Zeitraum von vier Jahren nach Durchführung der Prüfung auf, sowie gegebenenfalls eine Kopie der Unterlagen, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass auf die angegebenen grauen Emissionen in einem Drittland ein CO2-Preis angewandt wurde, der tatsächlich gezahlt wurde, bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Jahr, in dem die unabhängige Person die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 2 bescheinigt hat; d) ermittelt gegebenenfalls den in einem Drittland gemäß Artikel 9 gezahlten CO2-Preis und lädt die entsprechenden Belege und Nachweise hoch.

6 Die in Absatz 5 Buchstabe c genannten Aufzeichnungen müssen hinreichend detailliert sein, um die Prüfung der grauen Emissionen gemäß Artikel 8 und Anhang VI und eine Überprüfung der CBAM-Erklärung im Einklang mit Artikel 19 zu ermöglichen, die von einem zugelassenen CBAM-Anmelder abgegeben wurde, an den die einschlägigen Informationen gemäß Absatz 7 weitergegeben wurden.

7 Ein Betreiber kann die in Absatz 5 genannten Informationen über die Prüfung grauer Emissionen und den in einem Drittland gezahlten CO2-Preis an einen zugelassenen CBAM-Anmelder weitergeben. Der zugelassene CBAM-Anmelder ist berechtigt, diese weitergegebenen Informationen zu nutzen, um seiner Verpflichtung nach Artikel 8 nachzukommen.

8 Der Betreiber kann jederzeit die Streichung seiner Registrierung aus dem CBAM-Register beantragen. Die Kommission streicht auf einen solchen Antrag und nach Unterrichtung der zuständigen Behörden die Registrierung dieses Betreibers und seiner Anlage aus dem CBAM-Register, sofern die betreffenden Informationen nicht für die Überprüfung eingereichter CBAM-Erklärungen erforderlich sind. Die Kommission kann, nachdem sie dem betreffenden Betreiber Gelegenheit gegeben hat, gehört zu werden, und nach Rücksprache mit den jeweils zuständigen Behörden auch die Informationen aus dem Register streichen, wenn die Kommission feststellt, dass die Angaben zu diesem Betreiber nicht mehr zutreffend sind. Die Kommission setzt die zuständigen Behörden über eine solche Streichung in Kenntnis.“

Article 10a Registrierung akkreditierter Prüfer

1 Wird eine Akkreditierung gemäß Artikel 18 erteilt, so reicht der Prüfer bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die nationale Akkreditierungsstelle niedergelassen ist, einen Antrag auf Registrierung im CBAM-Register ein. Der Prüfer stellt einen Antrag auf Registrierung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Akkreditierung erteilt wurde, allerdings nicht vor dem 1. September 2026. Die zuständige Behörde registriert die Angaben über den akkreditierten Prüfer im CBAM-Register.

2 Der in Absatz 1 genannte Antrag auf Registrierung in das CBAM-Register muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: a) Name und eindeutige Akkreditierungsidentifizierung des Prüfers; b) alle für CBAM relevanten Geltungsbereiche der Akkreditierung; c) das Land, in dem der Prüfer niedergelassen ist; d) das Datum des Inkrafttretens der Akkreditierung und das Enddatum der für das CBAM relevanten Akkreditierungszertifikate; e) jedwede Angaben über administrative Maßnahmen, die dem Prüfer auferlegt wurden und für das CBAM relevant sind; f) Kopie des für das CBAM relevanten Akkreditierungszertifikats. Die Angaben nach Buchstabe a) werden bei der Registrierung des Prüfers in das CBAM-Register aufgenommen.

3 Die zuständige Behörde übermittelt dem Prüfer eine Mitteilung über die Registrierung im CBAM-Register. Die zuständige Behörde setzt durch das CBAM-Register außerdem die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Registrierung in Kenntnis.

4 Der Prüfer unterrichtet die zuständige Behörde über alle Änderungen der in Absatz 2 genannten Angaben, die nach der Registrierung in das CBAM-Register eintreten. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass das CBAM-Register entsprechend aktualisiert wird.

5 Für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe b verwendet der Prüfer das CBAM-Register, um die grauen Emissionen zu überprüfen.

6 Die zuständige Behörde streicht einen Prüfer aus dem CBAM-Register, wenn dieser Prüfer nicht mehr gemäß Artikel 18 akkreditiert ist oder wenn er seiner Verpflichtung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels nicht nachgekommen ist. Die zuständige Behörde setzt die Kommission und die anderen zuständigen Behörden über die Streichung aus dem Register in Kenntnis. Die zuständige Behörde löscht die Angaben über diesen akkreditierten Prüfer aus dem CBAM-Register, sofern diese Angaben nicht für die Überprüfung der vorgelegten CBAM-Erklärungen erforderlich sind.“

Article 24 Löschung von CBAM-Zertifikaten

1 Die Kommission löscht am 1. November jedes Jahres alle CBAM-Zertifikate, die in dem Jahr vor dem vorangegangenen Kalenderjahr gekauft wurden und auf dem Konto eines zugelassenen CBAM-Anmelders im CBAM-Register verblieben sind. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.

2 Abweichend von Absatz 1 löscht die Kommission am 1. November 2027 alle CBAM-Zertifikate, die in Bezug auf die grauen Emissionen für das Jahr 2026 gekauft wurden. Diese CBAM-Zertifikate werden ohne Ausgleich gelöscht.

3 Ist die Anzahl der abzugebenden CBAM-Zertifikate Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits in einem Mitgliedstaat, löscht die Kommission nur die über die strittige Anzahl hinausgehende Zahl an CBAM-Zertifikaten. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene CBAM-Anmelder niedergelassen ist, teilt der Kommission unverzüglich jegliche relevanten Informationen mit.“

Article 25a Überwachung und Durchsetzung des massenbasierten Schwellenwerts

1 Die Kommission überwacht die Einfuhr von Waren zum Zweck der Überwachung der Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts. Auch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, können die Einhaltung des massenbasierten Schwellenwerts überwachen. Die Kommission tauscht regelmäßig und automatisch über das CBAM-Register diejenigen Informationen mit den zuständigen Behörden aus, die für die Überwachung der Einführer erforderlich sind. Diese Informationen enthalten eine Liste derjenigen Einführer, die 90 % des massenbasierten Schwellenwerts überschreiten.

2 Gelangt die Kommission auf der Grundlage einer vorläufigen Bewertung sowie der ihr von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 Absatz 2 übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einführer niedergelassen ist, diese Information sowie die Grundlage für ihre vorläufige Bewertung. Die zuständige Behörde kann anfordern, dass der Einführer oder die Kommission Nachweise erbringt, die für die Beurteilung der Frage, ob der Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, erforderlich sind. Reichen die Nachweise nicht aus, um zu beurteilen, ob der Einführer diesen Schwellenwert überschritten hat, so können die zuständigen Behörden zusätzliche Nachweise von den Zollbehörden anfordern, sofern solche Nachweise verfügbar sind.

3 Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass ein Einführer, der kein zugelassener CBAM-Anmelder ist, den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, so erlässt sie unverzüglich eine entsprechende Entscheidung. Die Entscheidung ist zu begründen und enthält eine Rechtsmittelbelehrung. Die zuständige Behörde unterrichtet den Einführer über die nach dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen, einschließlich gegebenenfalls der Verpflichtung, den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders gemäß Artikel 5 zu erlangen, bevor weitere Waren eingeführt werden. Außerdem teilt die zuständige Behörde diese Entscheidung den Zollbehörden und der Kommission über das CBAM-Register mit. Wird ein Einführer durch einen oder mehrere indirekte Zollvertreter vertreten und übersteigt er den massenbasierten Schwellenwert, so setzt die zuständige Behörde die gemäß Artikel 5 Absatz 1a oder Absatz 2 benannten indirekten Zollvertreter hiervon in Kenntnis. Das Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass der Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, hat keine aufschiebende Wirkung.

4 Zwecks Feststellung, ob ein Einführer den massenbasierten Schwellenwert überschritten hat, lässt die zuständige Behörde eine Vorgehensweise, Vorkehrung oder eine Reihe solcher Vorgehensweisen oder Vorkehrungen außer Acht, die in erster Linie oder als einem der Hauptzwecke dazu eingeführt wurden, den massenbasierten Schwellenwert zu unterschreiten, und welche unangemessen sind. Eine Vorgehensweise, Vorkehrung oder eine Reihe von Vorgehensweisen oder Vorkehrungen gelten als unangemessen, wenn unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie aus triftigen wirtschaftlichen Gründen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Einführers eingeführt wurde. Für den Zweck von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, und von Artikel 26 Absatz 2a gilt der Einführer als an einem schwerwiegenden Verstoß gegen diese Verordnung beteiligt, wenn die zuständige Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Einführer an einer Vorgehensweise, Vorkehrung oder einer Reihe von Vorgehensweisen oder Vorkehrungen beteiligt war, die als unangemessen angesehen wird.

5 Für den Zweck der Überwachung gemäß diesem Artikel, ermittelt die Kommission regelmäßig, mindestens einmal pro Kalenderjahr oder wann immer dies erforderlich ist, auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Zusammenhang mit dem massenbasierten Schwellenwert und unter Berücksichtigung der im CBAM-Register enthaltenen Informationen, der von den Zollbehörden gemäß Artikel 25 übermittelten Daten und anderer einschlägiger Informationsquellen, einschließlich Unregelmäßigkeiten, die im Rahmen von Kontrollen nach Artikel 15 Absatz 1 festgestellt werden, spezifische Risikofaktoren und besonders zu beachtende Punkte. Diese Risikofaktoren und besonders zu beachtenden Punkte werden den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Zollbehörden mitgeteilt.“

Article 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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