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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2146 der Kommission vom 22. Oktober 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates

CELEX
32025R2146
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-22
In force since
2025-10-24
End of validity
2030-10-24
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

2 Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt: UnternehmenAntidumpingzollTARIC-ZusatzcodeZhejiang Baoguilai Vehicle Co. Ltd19,2 %B772Oyama Technology (Nantong) Co. Ltd0 %B773Ideal (Dongguan) Bike Co., Ltd0 %B774Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China, außer Giant (China) Co. Ltd - TARIC-Zusatzcode C32948,5 %B999

3 Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Absatz 2 wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Zweiräder und anderer Fahrräder, die aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka und Tunesien versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Indonesiens, Malaysias, Sri Lankas oder Tunesiens angemeldet oder nicht, und die derzeit unter den KN-Codes ex87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003010 und 8712007091) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeIndonesienP.T. Insera SenaB765PT Wijaya Indonesia Makmur Bicycle Industries (Wim Cycle)B766P.T. Terang Dunia Internusa (United Bike)B767Sri LankaAsiabike Industrial LimitedB768BSH Ventures (Private) LimitedB769Samson Bikes (Pvt) LtdB770TunesienEuro Cycles SAB771Look Design System SAC206

4 Der endgültige Antidumpingzoll auf Einfuhren mit Ursprung in der Volksrepublik China gemäß Absatz 2 wird hiermit ausgeweitet auf Einfuhren der gleichen Zweiräder und anderer Fahrräder, die aus Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandt werden, ob als Ursprungserzeugnisse Kambodschas, Pakistans oder der Philippinen angemeldet oder nicht, und die derzeit unter den KN-Codes ex87120030 und ex87120070 (TARIC-Codes 8712003020 und 8712007092) eingereiht werden, mit Ausnahme derjenigen, die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellt werden: LandUnternehmenTARIC-ZusatzcodeKambodschaA and J (Cambodia) Co., LtdC035Smart Tech (Cambodia) Co., LtdC036Speedtech Industrial Co. LtdC037Bestway Industrial Co. LtdC037PhilippinenProcycle Industrial Inc.C038

5 Die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates wird aufrechterhalten. Der endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgelegte Antidumpingzoll.

6 Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen und Befreiungen von den in den Absätzen 3 und 4 genannten Ausweitungen der Maßnahmen nach Umgehungsuntersuchungen setzen voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Fahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

7 Artikel 1 Absatz 2 kann geändert werden, um neue ausführende Hersteller aus der Volksrepublik China hinzuzufügen und für sie den entsprechenden gewogenen durchschnittlichen Antidumpingzollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen einzuführen. Ein neuer ausführender Hersteller muss Beweise dafür vorlegen, dass a) er die in Artikel 1 Absatz 1 beschriebenen Waren mit Ursprung in der Volksrepublik China im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 1990 und dem 30. September 1991 (Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung) nicht ausgeführt hat, b) er nicht mit einem Ausführer oder Hersteller verbunden ist, der den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegt und der an der Untersuchung, die zur Einführung des Zolls führte, mitgearbeitet hat oder hätte mitarbeiten können, und c) er nach dem Ende des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung die überprüfte Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China entweder tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist.

8 Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Article 2

1 Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 in der durch Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/57 geänderten Fassung wird wie folgt geändert: „Oyama Technology (Jiangsu) Co., LtdB773“ wird ersetzt durch „Oyama Technology (Nantong) Co., LtdB773“

2 Der TARIC-Zusatzcode B773, der zuvor Oyama Technology (Jiangsu) Co., Ltd zugewiesen wurde, gilt ab dem 10. Juli 2024 für Oyama Technology (Nantong) Co., Ltd.

3 Alle endgültigen Zölle, die auf die Einfuhren von Waren, die von Oyama Technology (Nantong) Co., Ltd hergestellt wurden, entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 festgesetzten Antidumpingzoll in Bezug auf Oyama Technology (Jiangsu) Co. Ltd übersteigen, werden mit Wirkung vom 10. Juli 2024 nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.

Article 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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