Durchführungsverordnung (EU) 2025/2149 der Kommission vom 24. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Monoethylenglykol mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Saudi-Arabien
Text
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Article 1
1 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 wird wie folgt geändert: „Vereinigte Staaten von AmerikaEquistar Chemicals, LPC682“ wird ersetzt durch: „Vereinigte Staaten von AmerikaINEOS Americas LLCC682“
2 Der zuvor Equistar Chemicals, LP zugewiesene TARIC-Zusatzcode C682 gilt ab dem 1. Mai 2024 für INEOS Americas LLC. Alle endgültigen Zölle, die ab dem 1. Mai 2024 auf die Einfuhren der von INEOS Americas LLC hergestellten Waren entrichtet wurden und den in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1976 festgesetzten Antidumpingzoll für Equistar Chemicals, LP übersteigen, werden nach den geltenden Zollvorschriften erstattet oder erlassen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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