Delegierte Verordnung (EU) 2025/2191 der Kommission vom 16. Juli 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/118 hinsichtlich Erhaltungsmaßnahmen für die Doggerbank und einige Gebiete im Kattegat
Text
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Article 1
„(1 Fischereifahrzeuge, die bewegliches grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen und die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(1) bis 1(15), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az) Fischfang zu betreiben, sowie Fischereifahrzeuge, die Kiemen- und Verwickelnetze an Bord mitführen und die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 4(1) bis 4(4) Fischfang zu betreiben, dürfen die genannten Gebiete durchqueren, sofern die genannten Fanggeräte entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut sind.“
„(3 Alle Fischereifahrzeuge, die nicht berechtigt sind, in den Gebieten 1(10) bis 1(15), einschließlich der entsprechenden Warnzonen 1(12.az), 1(13.az), 1(14.az) und 1(15.az), im Gebiet 2(28) und in den Gebieten 4(1) bis 4(3) Fischfang zu betreiben, müssen beim Durchqueren im Einklang mit Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit einer Geschwindigkeit von mindestens sechs Knoten unterwegs sein — außer in Fällen höherer Gewalt.“
Article 6 Überprüfung
Ab dem 8. März 2023 überwachen und bewerten die betroffenen Mitgliedstaaten die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4 und 5 und berichten darüber alle drei Jahre bei Maßnahmen in den Gebieten 4(1) und 4(4) (Anhang VI) im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie und alle sechs Jahre bei Maßnahmen in den Gebieten 1(10) bis 1(13) (Anhang I), im Gebiet 2(28) (Anhang II) und in den Gebieten 4(2) und 4(3) (Anhang VI) im Rahmen der Habitatrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie. Die Mitgliedstaaten überprüfen die Maßnahmen in den Gebieten 1(14) und 1(15) sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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