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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen

CELEX
32025R2199
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2025-10-27
In force since
2026-01-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761

Die Anhänge I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 3 Übergangsbestimmungen

Die für den verbleibenden Teil des Zollkontingentszeitraums gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch läuft, verfügbare Menge entspricht der Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und den Mengen, die bereits zwischen dem 6. Juni 2025 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt wurden. Hat der betreffende Zollkontingentszeitraum gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung bereits begonnen und ist die zuvor verfügbare Menge erschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und der vorherigen Menge ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt.

Article 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Oktober 2025. Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2026.

Relations

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