Durchführungsverordnung (EU) 2025/2199 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/1988 und (EU) 2020/761 in Bezug auf die Mengen, die nach der Änderung des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine im Rahmen bestimmter Zollkontingente eingeführt werden dürfen
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Anhänge I, II, IX, XI und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3 Übergangsbestimmungen
Die für den verbleibenden Teil des Zollkontingentszeitraums gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988, der zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns dieser Verordnung noch läuft, verfügbare Menge entspricht der Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und den Mengen, die bereits zwischen dem 6. Juni 2025 und dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt wurden. Hat der betreffende Zollkontingentszeitraum gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der vorliegenden Verordnung bereits begonnen und ist die zuvor verfügbare Menge erschöpft, so wird die Differenz zwischen der neuen Menge gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung und der vorherigen Menge ab dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zugeteilt.
Article 4 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 29. Oktober 2025. Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2026.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions